Verfahrensgang

AG Lemgo (Aktenzeichen 12 VI 661/19)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Beteiligten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 95.000,-EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der zwischen dem 02.05.2019 und dem 11.05.2019 in F kinderlos verstorbene I war mit der Beteiligten zu 2. verheiratet. Der Beteiligte zu 1. ist sein Bruder. Ein Testament hat der Erblasser nicht hinterlassen. Sein Nachlass beläuft sich auf rd. 190.000,-EUR.

Der Erblasser und die Beteiligte zu 2. heirateten am 00.00.1995. Seit Mai 2001 lebten die Eheleute voneinander getrennt. Die Beteiligte zu 2. zog aus dem gemeinsam erworbenen und bewohnten Haus Nstr. 00 in F aus. Mit Vertrag vom 15.04.2002 erwarb der Erblasser von der Beteiligten zu 2. ihren hälftigen Miteigentumsanteil an dem Haus für 74.860,-EUR (vgl. Bl. 14 ff).

Im Oktober 2008 beantragte der Erblasser beim Familiengericht die Scheidung der Ehe (AG Lemgo, 9 F 381/08). Die Eheleute reichten die ausgefüllten Fragebögen zur Regelung des Versorgungsausgleichs ein. Ein bereits anberaumter Verhandlungstermin wurde aufgehoben, weil außergerichtliche Verhandlungen bzgl. des nachehelichen Unterhalts und Zugewinnausgleichs liefen. Die Beteiligte zu 2. wollte ohne Klärung dieser Folgesachen nicht geschieden werden (BA Bl. 74, 80). Das Verfahren vor dem Familiengericht wurde von den Parteien nicht mehr weiter betrieben (vgl. BA Bl. 84 ff). Die außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen liefen noch bis November 2009. Dann einigten sich die Eheleute darauf, dass das Scheidungsverfahren wegen der Nachteile nach dem neu geltenden Versorgungsausgleich derzeit nicht weiter betrieben werden soll. Der Erblasser verpflichtete sich zur Zahlung eines monatlichen Ehegattenunterhalts von 940,-EUR an die Beteiligte zu 2. (vgl. Schreiben vom 09.11.2009, Bl. 38 ff d.A.). Diesen Betrag zahlte er bis zu seinem Tod, ebenso wie er die Krankenkassenkosten seiner Ehefrau bezahlte, insgesamt war das ein Betrag von 1.200,-EUR monatlich. Ob ein Kontakt bzw. eine Wiederannäherung der Eheleute in der Folgezeit stattfand, ist streitig (vgl. Bl. 42, 61 - Bl. 43, 54). Jedenfalls wohnten die Eheleute weiter getrennt. Das Scheidungsverfahren wurde bis zum Erbfall nicht wiederaufgenommen.

Am 08.07.2019 hat der Beteiligte zu 1. einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt, der ihn als Alleinerben ausweist. Er hat vorgetragen, die Beteiligte zu 2. sei wegen des Scheidungsantrags seines Bruders in dem Verfahren 9 F 381/08, AG Lemgo - von der Erbfolge gem. § 1933 BGB ausgeschlossen, so dass er ihn allein beerbt habe (Bl. 1 ff d.A.). Dem hat die Beteiligte zu 2. widersprochen. Sie hat darauf verwiesen, dass das Scheidungsverfahren vom Erblasser nicht mehr weiter betrieben worden sei.

Mit Beschluss vom 23.01.2020 hat das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das gesetzlichen Erbrecht der Ehefrau sei nicht gem. § 1933 BGB ausgeschlossen. Zwar hätten die Voraussetzung für eine Scheidung, § 1565 BGB, im Zeitpunkt des Erbfalls vorgelegen. Der Erblasser habe am 17.10.2008 einen Scheidungsantrag gestellt und diesen formal nicht zurückgenommen. Das Gericht gehe indes davon aus, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes diese Scheidung nicht mehr gewollt und auch den Antrag auf Ehescheidung nicht mehr habe aufrecht erhalten wollen. Vor diesem Hintergrund komme es auf ein formelles Zurückziehen des Scheidungsantrags nicht an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den ergangenen Beschluss (Bl. 73 ff d.A.) verwiesen.

Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1. form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Er hält seinen Erbscheinsantrag aufrecht und verweist dazu auf den Verlauf des Scheidungsverfahrens. Danach seien alle Voraussetzungen des § 1933 BGB erfüllt. Bis zum Erbfall habe es weder eine Versöhnungsbereitschaft noch eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft gegeben. Kontakte habe es nur zur Abklärung finanzieller Punkte gegeben. Die vom Antragsteller angeführten Entscheidungen seien nicht einschlägig. Die vom Nachlassgericht vorgenommene Gesetzesauslegung unzutreffend. Die im Jahr 2009 geführten Vergleichsverhandlungen seien höchst kontrovers gewesen. Vor diesem Hintergrund hätten die Parteien nur "derzeit" das Scheidungsverfahren nicht weiter betrieben, einen Scheidungswillen habe der Erblasser aber weiterhin gehabt. Auch der Erblasser sei stets davon ausgegangen, dass seine Frau wegen des eingeleiteten Scheidungsverfahrens nicht erbberechtigt sei. Schließlich habe diese sich auch weder um die Beerdigung, bei der sie noch nicht einmal anwesend gewesen sei, noch um die Abwicklung des Nachlasses gekümmert.

Die Beteiligte zu 2. beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss. Sie verweist darauf, dass die Darlegungslast für d...

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