Leitsatz (amtlich)

Die Prüfung der Voraussetzungen eines auf Art. 5 Abs. 5 EMRK gestützten Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruchs ist den mit einer Abschiebungshaftsache befassten Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entzogen.

 

Normenkette

AuslG § 57 Abs. 2; EMRK Art. 5 Abs. 5

 

Verfahrensgang

AG Soest (Aktenzeichen 10 XIV 58/02)

LG Arnsberg (Aktenzeichen 6 T 221/02)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Das AG hat durch Beschluss vom 23.5.2002 gegen den Betroffenen gem. § 57 Abs. 2 S. 2 AuslG die Sicherungshaft für die Dauer von längstens 2 Wochen angeordnet. Gegen diesen Beschluss hat sich der Betroffene mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten mit der sofortigen Beschwerde gewandt.

Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens ist der Betroffene aus der Haft entlassen worden. Daraufhin hat der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen beantragt festzustellen, dass die Verhängung und der Vollzug der Abschiebungshaft verfassungswidrig gewesen sei und dem Betroffenen nach Art. 5 EMRK dem Grunde nach eine Entschädigung zustehe. Durch Beschluss vom 11.7.2002 hat das LG den Feststellungsantrag des Betroffenen insgesamt als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde.

II. Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 103 Abs. 2 AuslG, 7 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 FEVG, 27, 29 FEVG, 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt.

In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 27 FGG.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das LG zutreffend von einer zulässigen sofortigen Erstbeschwerde des Betroffenen ausgegangen. Das Verfahren hat sich zwar dadurch in der Hauptsache erledigt, dass der Betroffene am 3.6.2002 aus der Haft entlassen worden ist. Gleichwohl ist das Rechtsmittel, soweit der Betroffene mit seinem sinngemäß auszulegenden Antrag begehrt hat, die Rechtswidrigkeit der Anordnung der Abschiebungshaft festzustellen, zulässig geblieben.

Die Rüge des Betroffenen, das LG habe gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG, verstoßen, weil es ausweislich der im angefochtenen Beschluss wiedergegebenen Verfahrensgeschichte den Beteiligten zu 2) angehört habe, ohne ihm von diesem Anhörungstermin Kenntnis gegeben zu haben, ist unbegründet. Mit der im Beschluss gewählten missverständlichen Formulierung hat das LG ausweislich des Akteninhalts lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass der Beteiligte zu 2) im Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 28.5.2002 zu der von dem Betroffenen eingelegten sofortigen Beschwerde Stellung genommen hat. Eine Abschrift dieses Schriftsatzes des Beteiligten zu 2) hat der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen nach dem Kanzleivermerk der Geschäftsstelle des LG vom 3.6.2002 erhalten. Eine persönliche Anhörung des Beteiligten zu 2) ist ausweislich des Akteninhaltes nicht erfolgt.

In der Sache hat die Kammer ausgeführt, die Anordnung der Abschiebungshaft sei rechtmäßig gewesen, da der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig und aufgrund der vorgelegten Flugbestätigung die Abschiebung für den 27.5.2002 vorgesehen gewesen sei. Diese Feststellungen werden von dem Betroffenen mit der sofortigen weiteren Beschwerde nicht angegriffen. Er wendet lediglich ein, weder habe ein Haftgrund vorgelegen, noch habe er es abgelehnt, freiwillig auszureisen. Entgegen der Auffassung des Betroffenen bedarf es aber zur Anordnung der Abschiebungshaft gem. § 57 Abs. 2 S. 2 AuslG, wenn dessen Voraussetzungen – wie im vorliegenden Fall – erfüllt sind, keines weiteren Haftgrundes nach § 57 Abs. 2 S. 1 Ziff. 1 – 5 AuslG. Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift des § 57 Abs. 2 S. 2 AuslG. In den Fällen des § 57 Abs. 2 S. 2 AuslG steht die Haftanordnung im Ermessen des Gerichts. Die Entscheidung des AG lässt keinen Ermessensfehlgebrauch erkennen. Zwar hat der Betroffene bei seiner Anhörung vor dem AG seine Bereitschaft bekundet, nunmehr freiwillig ausreisen zu wollen. Angesichts der ggü. dem Beteiligten zu 2) im Rahmen eines Gesprächs am 17.7.2001 ausweislich des Haftantrages vom 23.5.2002 abgegebenen Erklärung des Betroffenen, er lehne auch nach rechtskräftiger Ablehnung seines Asylantrages und vollziehbarer Ausreisepflicht eine freiwillige Ausreise auch unter Bezuschussung öffentlicher Mittel ab, ist die Entscheidung, die Anordnung der Abschiebungshaft gegen den Betroffenen als erforderlich anzusehen, nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, bei dieser Sachlage von einer Inhaftnahme des Betroffenen abzusehen, waren nicht gegeben, da es jedenfalls nicht auf der Hand lag, dass sich der Betroffene der bevorstehenden Abschiebung nicht durch Untertauchen entziehen werde.

Die sofortige weitere Beschwerde hat auch keinen Erfolg, soweit sich der Betroffene gegen die Zurückweisung seines Antrags wendet, mit dem er die Festst...

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