Verfahrensgang

AG Werl (Beschluss vom 11.07.2016; Aktenzeichen 10 F 78/16)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Werl vom 11.7.2016 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der 1978 geborene Antragsgegner ist der Vater des am ...2009 geborenen Antragstellers, welcher bei seiner Mutter lebt.

Der Antragsgegner ist gelernter Maurer, hat in diesem Beruf jedoch bereits seit längerem nicht mehr gearbeitet. Er ist seit Juni 2009 bei einer Zeitarbeitsfirma in X angestellt und im Schichtdienst tätig. Er arbeitet regelmäßig mindestens 8 Stunden pro Arbeitstag, wovon eine Stunde jedoch nicht entlohnt, sondern entsprechend dem IGZ-Tarifvertrag auf ein Gleitzeitkonto übertragen wird. Wegen des Schichtdienstes erhält er keine Genehmigung für die Ausübung einer Nebentätigkeit seitens seines Arbeitgebers. Sein Jahresbruttogehalt belief sich für 2015 auf 20.883,29 EUR, was einem Nettoeinkommen von rund 1.260,00 EUR monatlich entspricht.

Im Verfahren 10 F 167/14 nahm der Antragsteller den Antragsgegner auf Mindestkindesunterhalt in Anspruch. Bereits damals war zwischen den Beteiligten streitig, ob der Antragsgegner nicht ein höheres als das tatsächliche Einkommen erzielen könne. Im Termin am 21.5.2014 schlossen die Beteiligten einen Vergleich, mit welchem sich der Antragsgegner zur Zahlung von laufendem Unterhalt i.H.v. 100,00 EUR monatlich verpflichtete. Gem. Ziff. 2 des Vergleichs legten die Beteiligten hierbei ein fiktives monatliches Nettoeinkommen von 1.150,00 EUR abzüglich 50,00 EUR fiktiver Fahrtkosten zugrunde sowie einen Selbstbehalt von 1.000,00 EUR. In Ziff. 3 des Vergleichs ist weiter bestimmt:

"Der Antragsgegner verpflichtet sich gegenüber dem Antragsteller, z.H. des Beistandes jeweils zum 01.05. eines jeden Jahres beginnend mit dem 01.05.2015 seine Bewerbungsbemühungen darzulegen. Der Antragsgegner wird dem Beistand die jährlich geschriebenen Bewerbungsschreiben in Kopie vorlegen."

Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller, dem durch Beschluss des Senats vom 31.5.2016 Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, den Antragsgegner in Abänderung des o.g. Vergleichs für die Zeit ab Februar 2016 zur Zahlung des Mindestkindesunterhalts zu verpflichten. Er hat im Wesentlichen geltend gemacht, der Antragsgegner habe sich in der seit dem Vergleichsabschluss vergangenen Zeit nicht ausreichend um eine besser bezahlte Anstellung bemüht; die dargelegten Bewerbungsbemühungen seien unterhaltsrechtlich als unzureichend zu bewerten.

Der Antragsgegner hat die Auffassung vertreten, er habe sich in hinreichendem Maße um eine besser vergütete Arbeitsstelle beworben, sowohl in seinem erlernten Beruf als Maurer als auch als Mitarbeiter in der Produktion. In seinem erlernten Beruf als Maurer habe er aber rund 17 Jahre nicht mehr gearbeitet. Auch verfüge er über keine Fahrerlaubnis für das Führen von PKW, was ein "K.O.-Kriterium" für viele Handwerksbetriebe sei.

Den Antrag des Antragsgegners, ihm für seine Rechtsverteidigung gegen den Abänderungsantrag Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, hat das AG mit der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen und im Wesentlichen auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 31.5.2016 verwiesen und ergänzend ausgeführt: Der Antragsgegner verfüge über einen Motorroller und sei mithin hinreichend mobil. Arbeitsplätze im Baugewerbe seien hinreichend vorhanden. Die bisher dargelegten Bewerbungsbemühungen seien hinsichtlich Qualität und Umfang unzureichend.

Mit seiner sofortigen Beschwerde, welcher das AG nicht abgeholfen hat, wiederholt und vertieft der Antragsgegner sein bisheriges Vorbringen. Er weist insbesondere daraufhin, dass er auf viele Bewerbungen keine Antwort der angeschriebenen Unternehmen erhalten habe. Es sei nicht angemessen, ihm Fehler in den Bewerbungsschreiben anzulasten, da er Legastheniker sei. Zudem seien derartige Fehler bei einer Bewerbung als Maurer auch kaum für eine Stellenbesetzung relevant. Zudem legt der Antragsgegner weitere Bewerbungsschreiben sowie z.T. auch Antwortschreiben der angeschriebenen Unternehmen vor.

II. Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das AG eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung (§ 76 FamFG i.V.m. § 114 ZPO) verneint.

Insoweit nimmt der Senat, insbesondere was die Zulässigkeit des Abänderungsantrags angeht, zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf seinen Beschluss vom 31.5.2016.

Der Antragsgegner ist gegenüber dem minderjährigen Antragsteller in gesteigertem Maße unterhaltspflichtig (§ 1603 Abs. 2 S. 1 BGB). Für ihn besteht insbesondere die Pflicht, seine Arbeitskraft so gut wie möglich auszunutzen, um so das Existenzminimum seines Sohnes sicherstellen zu können. Seine Leistungsfähigkeit wird nicht allein durch seine tatsächlichen Einkünfte bestimmt, sondern auch dadurch, welches Einkommen er realistischer Weise erzielen könnte, wenn er sich im gebotenen Maße um eine besser bezahlte Arbeitsstelle bemüht hätte....

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