Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Anspruch auf Beseitigung eines auf Verlangen der Baubehörde in der Dachfläche angebrachten Sicherheitsaustritts nach planwidrigem Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnzwecken. Wohnungseigentumssache

 

Leitsatz (amtlich)

1.) Läßt der teilende Eigentümer vor Entstehung der sog. „werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft” im Rahmen der Errichtung der Wohnanlage abweichend von dem Aufteilungsplan einen als Abstellraum ausgewiesenen Spitzboden zu Wohnzwecken ausbauen und macht die Bauaufsichtsbehörde diese Nutzung aus Sicherheitsgründen später von der Schaffung eines Austritts in der Dachfläche abhängig, so ist der Sondereigentümer des ausgebauten Dachbodens auch dann nicht nach § 1004 Abs. 1 BGB in Verb. mit § 15 Abs. 3 WEG zu dessen Beseitigung verpflichtet, wenn der Austritt zwar erst nach Entstehung der „werdenden Wohnungseigetümergemeinschaft” ohne Zustimmung der Wohnungseigentümer angebracht worden ist, der Ausbau des Spitzbodens aber schon vor deren Entstehung im wesentlichen abgeschlossen war.

2.) Sowohl die Errichtung als auch die Beseitigung des Sicherheitsaustritts sind nach § 21 Abs. 3 WEG mit Stimmenmehrheit der Wohnungseigentümer zu beschließende Maßnahmen. Der Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Beseitigung dieses Austritts richtet sich nach § 21 Abs. 4 Weg gegen die Gesamtheit der übrigen Wohnungseigentümer.

 

Normenkette

BGB § 1004 Abs. 1; WEG § 15 Abs. 3, § 21 Abs. 3-4, § 22 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 10.11.1992; Aktenzeichen 11 T 498/92)

AG Bottrop (Urteil vom 17.06.1992; Aktenzeichen 5 II 10/92)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die gesamten Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde an das Landgericht zurückverwiesen.

Unter gleichzeitiger Änderung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 17. Juni 1992 wird der Gegenstandswert für Verfahren in allen Instanzen auf 20.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1) bis 5) sind die Wohnungs- bzw. Teileigentümer der eingangs bezeichneten Wohnungseigentumsanlage.

Durch Teilungserklärung vom 07.05.1990 teilten die Beteiligten zu 5) das ihnen gehörende Grundstück … …, eingetragen im Grundbuch von … … in Wohnungseigentum auf, um hierauf ein Gebäude mit vier Reiheneigenheimen und vier Garagen zu errichten. Die Eintragung in die entsprechenden Wohnungsgrundbücher erfolgte am 17.05.1990.

Nach der in der Teilungserklärung in Bezug genommenen Baubeschreibung und den ebenfalls in Bezug genommenen Bauplänen war die Bebauung so vorgesehen, daß unter einem Dach vier reihenhausähnliche Wohneinheiten entstehen sollten, die jeweils den Keller, das Erd- und Dachgeschoß und einen Spitzboden umfaßten, wobei letzterer in den Plänen als Abstellraum ausgewiesen ist und nicht, wie sich aus den überreichten Lichtbildern über den tatsächlichen Zustand ergibt, mit Dachflächenfenstern versehen sein sollte. Die nach einem formularmäßigen Vordruck erstellte Teilungserklärung enthält in Teil II, der die Bestimmung über das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und über die Verwaltung regelt, in § 4 den Grundsatz, daß das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander sich nach den Vorschriften der §§ 10 bis. 29 WEG bestimmt, soweit im folgenden nicht etwas anderes geregelt ist. § 7 des Vordruckes, der die Instandhaltung und bauliche Änderung zum Gegenstand hat, ist gestrichen worden. Eine in § 15 vorgesehene Bestellung eines ersten Verwalters ist nicht erfolgt.

Gemäß notariellem Kaufvertrag vom 16.05.1990 erwarb der Beteiligte zu 1) von den Beteiligten zu 5) die mit „Haus Nr. 1” bezeichnete Wohnungseinheit. In diesem Vertrag sind die Beteiligten zu 5) als Verkäufer und Bauherren aufgeführt, die den Bau im eigenen Namen nach den bereits zum Gegenstand der Teilungserklärung gewordenen Lageplan, den Bauplänen und der Bau- und Ausstattungsbeschreibung durchführen sollten. In § 1 des Vertrages haben sich die Beteiligten zu 5) Änderungen in der Planung und Bauausführung gestattet vorbehalten, wenn sie entweder geringfügig oder gleichwertig sind oder durch Auflagen der Behörden, Versorgungswerke oder sonstige Berechtigte veranlaßt sind. In § 4 des Vertrages ist als Tag der Übergabe des Wohnungseigentums der Tag der Freigabe der Wohnung zum Bezug bestimmt. Für den Beteiligten zu 1) wurde am 23.05.1990 eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Aufgrund der Auflassung vom 16.02.1991 wurde er am 11.03.1991 im Wohnungsgrundbuch eingetragen.

Die Beteiligten zu 2) haben durch entsprechenden notariellen Kaufvertrag vom 21.05.1990 von den Beteiligten zu 5) die mit „Haus Nr. 2” bezeichnete Wohnungseinheit erworben. Für sie wurde am 28.05.1990 eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Gemäß der Auflassung vom 04.02.1992 erfolgte ihre Eintragung in das Wohnungsgrundbuch am 12.03.1992.

Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beteiligten zu 2) sagten die Beteiligten zu 5) ihnen anläßlich der Beurkundung des Kaufvertrages zu, daß in dem nach den Bauplän...

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