Verfahrensgang

LG Bielefeld (Urteil vom 13.11.2013; Aktenzeichen 16 O 57/12)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des LG Bielefeld vom 13.11.2013 abgeändert und die Klage vollumfänglich abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen. Die Kosten der Streithilfe werden der Streithelferin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus einem Transportvertrag anlässlich eines Schadensfalles vom 28.07.2011 geltend.

Die Parteien stehen in ständiger Geschäftsbeziehung. Unter dem 20.11.2009 schloss die Niederlassung der Klägerin in A mit der Beklagten einen Rahmenvertrag über die Durchführung von Transporten im Straßengüterverkehr (Anlage K1), wobei dessen Geltung für die Niederlassung in B im vorliegenden Fall zwischen den Parteien streitig ist. Gem. § 14 Ziff. 1 erklärte die Beklagte, dass für im Auftrag übernommene Ladegefäße (Auflieger, Container, Wechselbehälter etc.) Kasko-Versicherungsschutz in ausreichender Höhe bestehe. Gem. § 14 Ziff. 2 trat sie - vorbehaltlich einer etwaig erforderlichen Zustimmung des Versicherers - ihre künftigen Ansprüche gegen diesen erfüllungshalber ab. Gem. § 18 sollte Bielefeld ausschließlicher Gerichtsstand sein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Rahmenvertrag Bezug genommen.

Am 28.07.2011 erteilte die Niederlassung der Klägerin in B der Beklagten den Auftrag, eine Komplettladung Sammelgut in der Niederlassung in F zu übernehmen und zu ihren Niederlassungen in A und B sowie dem G in H zu befördern (vgl. Transportauftrag, Anlage K11). Es wurde ein Bordero-Nr. ... über das zu befördernde Sammelgut aufgenommen (Anlage K2), das aus 43 Einzelsendungen bestand und dessen Gesamtgewicht 17.437 kg betrug. In der Zeit zwischen 19.30 und 20.10 Uhr verlud das Lagerpersonal in der Niederlassung in F das Sammelgut auf den im Eigentum der Klägerin stehenden Kühlauflieger X-X.1 (vgl. Verladeprotokolle, Anlage K11a) und b)). Der Fahrer der Beklagten, der Zeuge L, übernahm den vorgeladenen und verschlossenen Kühlauflieger mit der Zugmaschine X-X.2, wobei die Beklagte die Übernahme des Inhalts "Paket für Paket" bestreitet (vgl. Bl. 37 d.A.). Auf der Bundesautobahn A. zwischen L und P, und zwar in Höhe Kilometer xxx zwischen der Anschlussstelle S und der Anschlussstelle U, geriet der Kühlauflieger in Brand. Der Auflieger mitsamt der Ladung brannte vollständig aus (vgl. Mitteilung der Polizeidirektion S v. 29.07.2011, Anlage K3).

Die Klägerin holte ein Gutachten der E GmbH vom 18.08.2011 (Anlage K10) zu der Frage der Brandursache ein. Darin gelangt der Sachverständige W zu folgendem Ergebnis:

"In der Beantwortung der hier gestellten Frage zur Brandursache kann ausgeführt werden, dass der Brand seinen Ausgang im Reifen vorne rechts hat. Es gibt keine deutlichen Anzeichen, die auf eine festsitzende Bremse als Brandursache hindeuten. Der durch den Fahrzeugführer dargestellte Schadensverlauf kann anhand der Feststellungen und Untersuchungen angenommen werden. Warum es zum Entlüften des Reifens vorne rechts kam, kann nicht mehr festgestellt werden. Mögliche Ursachen sind z.B. Luftverlust aufgrund Beschädigung durch Hindernisse oder Eindringen von Fremdkörpern während der Fahrt.

Die Frage zur Vermeidbarkeit des Brandes kann wie folgt beantwortet werden: Die Untersuchungen haben ergeben, dass aus technischer Sicht davon auszugehen ist, dass der Reifenschaden für den Fahrzeugführer zunächst nicht bemerkbar war. Der bei der Besichtigung noch festgestellte Zustand der vorhandenen Reifen bzw. Reifenteilte zeigt auch, dass sich die Reifen in Bezug auf die Profiltiefe in einem ordnungsgemäßen und entsprechend guten Zustand befunden haben, so dass bei der erforderlichen Zustandskontrolle des Fahrzeugs vor Fahrtbeginn ein Schaden, der zum Ausfall der Reifens führen konnte nicht zwingend erkennbar sein musste. Der Fahrzeugführer hätte den Brand nur verhindern können wenn er den sich ankündigenden Reifenschaden rechtzeitig bemerkt hätte, hierzu bestand jedoch aus fahrtechnischer Sicht kein Anlass. Unter diesen Voraussetzungen war eine Vermeidbarkeit für den Fahrzeugführer nicht gegeben."

Außerdem holte die Klägerin zwei weitere Gutachten der E GmbH ein, und zwar bezüglich des Schadens an dem Kühlauflieger (Anlage K4) und der Ladung (Anlage K5). Für den Kühlauflieger wurde ein Wiederbeschaffungswert von netto 41.100,00 EUR netto ermittelt und ein Restwert von netto 3.790,00 EUR. Der Schaden an den Waren wurde mit ca. 63.000,00 EUR bewertet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgenannten Gutachten Bezug genommen. Die E GmbH stellte der Klägerin für die Erstellung der Gutachten Beträge in Höhe von netto ...

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