Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintragung einer Zwangssicherungshypothek

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auch gegen die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek kommt die Buchung eines Amtswiderspruchs nur in Betracht, wenn das Grundbuchamt gesetzliche Vorschriften auf den ihm unterbreiteten Sachverhalt unrichtig angewandt hat. Nicht ausreichend ist, dass die Eintragung aufgrund anderweitiger, für das Grundbuchamt nicht erkennbarer Umstände objektiv zu Unrecht erfolgt ist (a.A. OLG Celle v. 11.10.1989 - 4 W 279/89, Rpfleger 1990, 112).

2. Die nachträgliche Aufhebung einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung führt zur Heilung des Mangels der während der Einstellung durchgeführten Vollstreckungsmaßnahme.

 

Normenkette

GBO § 53 Abs. 1 S. 1; ZPO § 867

 

Verfahrensgang

LG Münster (Beschluss vom 09.12.2004; Aktenzeichen 5 T 1064/04)

AG Coesfeld (Aktenzeichen Grundbuch von Coesfeld Bl. 5716)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde wird der angefochtene Beschluss abgeändert.

Die erste Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 12.10.2004 wird zurückgewiesen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen unterbleibt.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 2) ist seit dem 16.9.2004 im Grundbuch eingetragene Eigentümerin des im Betreff näher bezeichneten Grundstücks.

Der Beteiligte zu 1) erwirkte am 1.12.2003 gegen die Beteiligte zu 2) einen Vollstreckungsbescheid des AG I. über einen Betrag von 52.000 EUR nebst Zinsen (Aktz. 03-2293563-0-3). Der Vollstreckungsbescheid wurde der Beteiligten zu 2) am 4.12.2003 durch Einlegung des Schriftstücks in den Briefkasten, § 180 ZPO, zugestellt.

Nachdem die Beteiligte zu 2) am 15.12.2003 gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch eingelegt hatte, gab das Mahngericht die Sache an das LG N. ab. Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) stellte das LG N. durch Beschluss vom 18.2.2004 die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid ohne Sicherheitsleistung ein. Mit Beschluss vom 7.4.2004 verwies es den Rechtsstreit an das LG C4.

Mit Schreiben vom 5.5.2004 beantragte der Beteiligte zu 1) bei dem Grundbuchamt die Eintragung einer Zwangshypothek in der durch den in beglaubigter Ablichtung dem Schreiben beigefügten Vollstreckungsbescheid ausgewiesenen Höhe. Die beglaubigte Ablichtung wies als Datum der Zustellung des Vollstreckungsbescheids den 4.12.2003 aus.

Am 16.9.2004 nahm das Grundbuchamt die Eintragung der Zwangshypothek i.H.v. 52.278 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz vor.

Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 12.10.2004 beantragte die Beteiligte zu 2) die Zwangshypothek zu löschen, hilfsweise gegen deren Eintragung einen Amtswiderspruch einzutragen. Das Grundbuchamt half der Beschwerde nicht ab und legte die Beschwerde dem LG unter Hinweis darauf vor, dass die Eintragung nicht unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften erfolgt sei.

Durch Beschluss vom 9.12.2004 wies das LG das Grundbuchamt an, gegen die zugunsten des Beteiligten zu 1) in Abt. III lfd. Nr. 4 des im Betreff genannten Grundstücks eingetragene Sicherungshypothek einen Amtswiderspruch einzutragen.

Durch Beschluss vom 20.12.2004 hob das LG C4 den die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung verfügenden Beschluss des LG N. vom 18.2.2004 auf.

Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 14.1.2005 hat der Beteiligte zu 1) weitere Beschwerde eingelegt. Er beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Beschwerde der Beteiligten zu 2) zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 2) beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

II. Die weitere Beschwerde ist nach § 78 GBO statthaft sowie gem. § 80 Abs. 1 S. 1 GBO formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) folgt bereits daraus, dass das LG das Grundbuchamt auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) hin angewiesen hat, einen Amtswiderspruch gegen die zu seinen Gunsten eingetragene Zwangshypothek einzutragen.

In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg, weil die Entscheidung des LG auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 78 S. 1 GBO. Auf die weitere Beschwerde hin war der angefochtene Beschluss abzuändern und die Beschwerde der Beteiligten zu 2) zurückzuweisen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das LG zutreffend davon ausgegangen, dass die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gem. § 71 GBO zulässig ist, jedoch lediglich mit dem gem. Abs. 2 S. 2 der Vorschrift zulässigen beschränkten Beschwerdeziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung der Sicherungshypothek.

Das LG hat in der Sache ausgeführt, die Voraussetzungen für die Eintragung der Zwangshypothek seien weder im Zeitpunkt ihrer Eintragung noch im Zeitpunkt der Beschlussfassung der erkennenden Kammer gegeben gewesen. Die durch den Beschluss des LG N. vom 18.2.2004 erfolgte Einstellung der Zwangsvollstreckung sei von dem Grundbuchamt zu beachten gewesen. Ob das LG C4 in Zukunft diesen Beschluss aufheben werde, könne für die vorliegende Entscheidung dahingestellt bleiben, da dies nichts daran ändere, dass im Zeitpunkt der Antragstellung ...

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