Verfahrensgang
AG Arnsberg (Aktenzeichen 23 III 11/19) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Standesbeamte des Standesamtes Soest wird angewiesen, den Geburtsregistereintrag G .../2017 dahingehend zu berichtigen, dass
- bezüglich des Geburtsnamens des Kindes der Zusatz "Namensführung nicht nachgewiesen" entfällt,
- bezüglich des Familiennamens der Mutter der Zusatz "Identität nicht nachgewiesen" entfällt,
sowie im Wege der Folgebeurkundung Herrn U1 als Vater mit den aus der Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft vom 4. Oktober 2017 (Standesamt Düsseldorf Vorgang Nr. .../17 BV) ersichtlichen Angaben einzutragen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Den Beteiligten zu 2) und 3) werden für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Ihnen wird Rechtsanwältin T in E beigeordnet.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 2) ist nigerianische Staatsangehörige. Sie reiste im Januar 2017 nach Deutschland ein und stellte hier einen Asylantrag. Am 1. Juni 2017 brachte sie ihren Sohn K, den Beteiligten zu 1), zur Welt. Der Standesbeamte des Beteiligten zu 5) nahm am 11. Juli 2017 unter der Registernummer G .../2017 die Beurkundung der Geburt des Kindes vor. Die Mutter wurde dabei mit dem Familiennamen "H" unter dem Zusatz "Identität nicht nachgewiesen", das Kind mit dem Geburtsnamen "H" unter dem Zusatz "Namensführung nicht nachgewiesen" eingetragen. Ein Vater wurde nicht eingetragen.
Am 4. Oktober 2017 erklärte der Beteiligte zu 3) gegenüber dem Standesamt Düsseldorf zur dortigen Vorgangsnummer .../17 BV mit Zustimmung der Beteiligten zu 2) die Anerkennung der Vaterschaft für das am 1. Juni 2017 geborene Kind K.
Nachfolgend hat die Beteiligte zu 2) bei dem Beteiligten zu 5) die Streichung der einschränkenden Vermerke bei den Familien- und Geburtsnamen von Mutter und Kind sowie die Beischreibung des Beteiligten zu 3) als Kindesvater beantragt.
Als Identitätsnachweise legte die Beteiligte zu 2) zunächst eine nigerianische Geburtsbescheinigung sowie Eidesstattliche Erklärungen der Frau P, einer Tante der Beteiligten zu 2), zu ihrem Alter, Familienstand und Familienstatus vor.
Der Beteiligte zu 5) ließ über das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Lagos ein Urkundsüberprüfungsverfahren durchführen und lehnte danach die beantragte Berichtigung und Beischreibung ab.
Mit Antrag vom 10. April 2019 hat die Beteiligte zu 2) beantragt,
1. den Geburtsregistereintrag G .../2017 bezüglich des am 1. Juni 2017 geborenen Kindes K H dahingehend zu berichtigen, dass
- bezüglich des Geburtsnamens des Kindes der Zusatz "Namensführung nicht nachgewiesen" gestrichen wird,
- bezüglich des Familiennamens der Mutter der Zusatz "Identität nicht nachgewiesen" gestrichen wird,
- als Vater des Kindes Herrn U1 beigeschrieben wird,
2. für das genannte Kind mit den geänderten Angaben ohne einschränkende Vermerke eine Geburtsurkunde auszustellen,
hilfsweise,
unter Beischreibung des Vaters für das Kind einen Geburtsregisterauszug auszustellen.
Zum Nachweis ihrer Identität hat sich die Beteiligte zu 2) dabei auf einen am 17. Januar 2018 in Berlin ausgestellten nigerianischen Nationalpass berufen.
Die Beteiligten zu 4) und 5) sind dem Antrag entgegen getreten.
Mit Beschluss vom 30. September 2019 hat das Amtsgericht den Antrag der Beteiligten zu 2) zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 2) hat gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr bereits erstinstanzlich verfolgtes Ziel, eine Berichtigung und Beischreibung des Geburtsregistereintrages des Beteiligten zu 1) zu erlangen, weiter verfolgt. Zugleich beantragt sie die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die gemäß § 51 Abs. 1 PStG i.V.m. §§ 58 Abs. 1, 61 Abs. 1 FamFG sowohl statthaft als auch form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt in Abänderung des angegriffenen Beschlusses zur Erteilung der beantragten Anweisung.
1. Die Streichung des einschränkenden Zusatzes "Identität nicht nachgewiesen" bei der Kindesmutter und des einschränkenden Zusatzes "Namensführung nicht nachgewiesen" bei dem Kind K ist anzuordnen. Das Geburtsregister ist nach § 48 PStG antragsgemäß zu berichtigen, weil die Voraussetzungen für die gemäß § 35 PStV eingetragenen Zusätze nicht mehr vorliegen. Denn die Beteiligte zu 2) hat ihre Identität zur Überzeugung des Senats nachgewiesen.
Die Beteiligte zu 2) hat ihren korrekten Vornamen und Familiennamen durch die Vorlage ihres nigerianischen Passes nachgewiesen.
Zweifel an der Echtheit des Passes bestehen nicht und werden auch weder von den Beteiligten zu 4) und 5) konkret angeführt, noch vom Amtsgericht belegt. Dass das Amtsgericht und die Be...