Verfahrensgang

LG Bielefeld (Aktenzeichen 14 Ns 21 Js 953/02 - W 9/03 XIV)

 

Tenor

  • 1.

    Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils wird wie folgt abgeändert:

    Die Berufung wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte einer Beihilfe zum Diebstahl schuldig ist.

  • 2.

    Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

  • 3.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Bielefeld hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Daneben hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entzogen und die Straßenverkehrsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Das sichergestellte Fahrzeug Golf 4, Kennzeichen DB ####1 wurde eingezogen .

Die Berufung des Angeklagten gegen dieses Urteil hat das Landgericht Bielefeld durch Urteil vom 22.12.2003 als unbegründet verworfen und dabei zum Tatgeschehen folgende Feststellungen getroffen:

"Die früheren Mitangeklagten A. und M. G. sind Brüder. Zusammen mit ihrem dritten Bruder M2 G. hatten sie bereits in Q. auf Grund eines Hinweises den Plan gefasst, in B. in das Computergeschäft der Firma H, L-Straße, einzubrechen und Laptops zu entwenden. Sie benötigten einen Pkw und einen Fahrer und engagierten dazu den Angeklagten X, mit dessen Pkw VW Golf 4, Baujahr 2000. Er sollte den Sprit bezahlt bekommen und außerdem 250,00 DM erhalten. Der Angeklagte X.wurde anfangs über den Zweck der Fahrt nicht bis in die Einzelheiten informiert, zog aber alsbald aus dem Verhalten der Brüder G. und den weiteren Umständen der Fahrt die entsprechenden Schlüsse. Sie fuhren am 11.12.02 zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr in Q. los.

Unterwegs kauften die Brüder G. in einem Supermarkt C. Der Angeklagte X bekam dies mit. In B. angekommen, hielten sie gegen Mitternacht auf der T2, einer Seitenstraße der L-Straße, an. Während der Angeklagte X im Fahrzeug sitzen blieb, stiegen die drei Brüder G. aus, um den Tatort auszukundschaften. Sie hatten sich vorher umgezogen und mit Mützen und Handschuhen bekleidet.

Zufällig wurde in dieser Nacht ein Schwerpunkteinsatz der Polizei zur Bekämpfung der Einbruchskriminalität durchgeführt. Es waren mehrere Beamte in ziviler Kleidung und mit zivilen Funkwagen unterwegs. Wegen ihres auffälligen Verhaltens wurden die Brüder G. gezielt beobachtet: Sie gingen immer wieder an das Computergeschäft Ecke T-Straße heran, betrachteten die Auslagen, begutachteten die Eingangstür. Sie begaben sich sodann wieder zu dem Pkw, in dem der Angeklagte X gewartet hatte. Gegen 1.00 Uhr fuhr der Angeklagte mit den Brüdern G. weg; der Angeklagte X drehte eine Runde bis zum A Platz und fuhr dann in die M-Straße, wo der Pkw erneut abgestellt wurde. Die M-Straße ist eine Parallelstraße zur T2; ihre Einmündung auf die D. Straße ist ca. 40 m vom Computergeschäft der Firma H entfernt. Die drei G.-Brüder verließen den Pkw und begaben sich zu dem Computergeschäft; der Angeklagte X blieb im fluchtbereiten Fahrzeug sitzen. Um 1.30 Uhr wurde die Eingangstür des Geschäfts mittels einer Brechstange aufgebrochen. Die Alarmanlage wurde ausgelöst. Die Bruder G. begaben sich nunmehr blitzartig in das Geschäft und kamen nach ca. 10 Sekunden mit Beute wieder heraus. Sie liefen über den zwischen T2 und M-Straße gelegenen Sparkassen-Parkplatz zum Pkw. Der Angeklagte X startete sofort und fuhr auf die D. Straße in Richtung Autobahn. Der Pkw konnte allerdings nach kurzer polizeilicher Verfolgung gestoppt werden. Während des polizeilichen Zugriffs gelang dem Mittäter M2 G. die Flucht. In dem Pkw konnte die fünf aus dem Computergeschäft entwendeten Laptops und eine Digitalkamera im Gesamtwert von rund DM 10.000,- sichergestellt werden.

Den Pkw VW Golf 4 mit der Fahrgestell-Nr. 2xxxx2 hatte der Angeklagte X im Jahre 2000 für PLN 58.580,-- gekauft. Der Pkw wurde in Höhe von knapp 36.000,-- PLN finanziert durch die V. Bank AG. Der Kredit sollte in 36 Monatsraten, beginnend mit dem 19.07.2000 zurückgezahlt werden. Der Angeklagte hat diesen Kredit im August 2003 vollständig getilgt. Als Sicherheit für den Kredit wurde der Pkw Golf der Bank "bedingt übereignet". Mit Zahlung der letzten Rate im August 2003 ist das Sicherungseigentum der V Bank entfallen und der Angeklagte unbedingter Eigentümer des Pkw Golf 4 geworden. Der Pkw hatte im Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung einen Wert von ca. DM 7.500,-- bis 8.000,-- ."

In der rechtlichen Würdigung führt das Landgericht aus:

" Der Angeklagte hat sich daher eines gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall schuldig gemacht. Er war dabei Mittäter und nicht nur Gehilfe. Da er an der konkreten Planung des Einbruchdiebstahls nicht beteiligt war und außer...

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