Verfahrensgang

LG Dortmund (Aktenzeichen 3 O 145/19)

 

Tenor

Örtlich zuständig ist das Landgericht Dortmund.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte als Herstellerin eines Kraftfahrzeugs auf Schadensersatz wegen des Kaufs eines vom sog. Diesel- oder Abgasskandal betroffenen Pkw in Anspruch.

1. Der Kläger kaufte am 05.03.2013 bei der B in E einen gebrauchten N für einen Kaufpreis von 32.700 EUR (Anlage K 1 = Bl. 51 d.A.). Laut der schriftlichen Bestellung sollte das Fahrzeug am 12.03.2013 an den Kläger übergeben werden. Laut der von ihm vorgelegten Zulassungsbescheinigung wurde er am 14.03.2013 als Halter eingetragen (Anlage K 2 = Bl. 52 f. d.A.).

Mit der Begründung, dass in das Fahrzeug eine illegale Abschaltvorrichtung eingebaut worden sei, um Abgasnormen zu umgehen, wandte er sich an die Beklagte und forderte sie zur Mängelbeseitigung und zur Abgabe einer schriftlichen Erklärung auf, dass durch die Mängelbeseitigungsmaßnahmen weder eine Leistungsminderung noch eine Erhöhung des Energieverbrauchs eintreten werde. Wegen der Einzelheiten wird auf das Anwaltsschreiben vom 20.04.2018 verwiesen (Anlage K 3 = Bl. 54 ff. d.A.).

2. Mit seiner am 15.04.2019 vor dem Landgericht Dortmund erhobenen Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von mindestens 9.810,- EUR und Feststellung in Anspruch, dass sie verpflichtet sei, ihm alle Schäden zu ersetzen, die ihm im Zusammenhang mit dem Kauf des Fahrzeugs bereits entstanden seien und künftig entstehen würden.

Mit prozessleitender Verfügung vom 10.04.2019 hat das Landgericht Dortmund unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats darauf hingewiesen, dass es für die Frage der örtlichen Zuständigkeit maßgeblich darauf ankomme, wo die Erfüllungshandlungen i.S.v. § 362 Abs. 1 BGB vorgenommen worden seien. Aus dem Klägervortrag müsse sich daher ergeben, zu welchem Zeitpunkt und auf welche Weise der Kaufpreis gezahlt worden sei (Bl. 66 ff. d.A.).

Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 02.05.2019 seine Auffassung bekräftigt, dass das Landgericht Dortmund örtlich zuständig sei und gleichwohl die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Stuttgart beantragt (Bl. 77 d.A.).

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 20.05.2019 zum Verweisungsantrag Stellung genommen, sich rügelos eingelassen und auf die Zuständigkeitsrüge verzichtet. Eine Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Stuttgart wäre auch für sie, die Beklagte ungünstig, da aufgrund der Entfernung eine andere Rechtsanwaltskanzlei mandatiert werden müssen, wodurch Mehrkosten entstünden. Zudem sei die Verweisung rechtsfehlerhaft, da der Kläger durch die Klage vor dem Landgericht Dortmund von seinem Wahlrecht aus § 35 ZPO zwischen mehreren Gerichtsständen i.S.v. § 32 ZPO Gebrauch gemacht habe (Bl. 79 f. d.A.).

3. Dem ist das Landgericht Dortmund nicht gefolgt und hat den Rechtsstreit an das Landgericht Stuttgart verwiesen.

Eine örtliche Zuständigkeit könne durch die Einlassung der Beklagten und den Verzicht auf die Zuständigkeitsrüge nicht begründet worden sein. Auch liege keine bindende Ausübung des Wahlrechts des Klägers aus § 35 ZPO vor, da der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem. § 32 ZPO nach dem Vortrag aus der Klageschrift allenfalls im Bezirk des Landgerichts Aachen begründen sein könne, "soweit der Kaufpreis dort - ggf. teilweise - gezahlt worden ist". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Verweisungsbeschluss vom 22.05.2019 Bezug genommen (Bl. 83 ff. d.A.), der den Parteien am 28.05. bzw. 29.05.2019 zugestellt worden ist (Bl. 86, 88 d.A.).

4. Nach Eingang der Akten hat das Landgericht Stuttgart mit Verfügung vom 03.06.2019 darauf hingewiesen, dass Zweifel an der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses bestünden, da der Verzicht der Beklagten auf die Zuständigkeitsrüge verbindlich gewesen und eine dies nicht beachtende Verweisung willkürlich sei. Daher komme es nicht darauf an, ob das Landgericht Dortmund gem. § 32 ZPO unter dem Gesichtspunkt des Wohnorts des Klägers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder des Belegenheitsortes seines Vermögens zuständig sei (Bl. 91 d.A.).

Die Beklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 11.06.2019 auf die Klage erwidert, ohne auf Fragen der örtlichen Zuständigkeit einzugehen (Bl. 95 ff. d.A.). Auch der Kläger hat dazu keine Stellungnahme abgegeben.

Das Landgericht Stuttgart hat die Übernahme des Verfahrens daraufhin abgelehnt, sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Dortmund zurückverwiesen. Zur Begründung hat es die Erwägungen aus der Verfügung vom 03.06.2019 vertieft und dazu nähere Ausführungen gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 19.06.2019 verwiesen, der den Parteien formlos bekanntgegeben worden ist (Bl. 123 f. d.A.).

5. Nachdem die Akten wieder beim Landgericht Dortmund eingegangen sind, hat dieses den Rechtsstreit dem Oberlandesgericht Hamm zum Zwecke der Zuständigkeitsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vorgelegt. Der Verweisungsbeschluss sei für das Landgericht S...

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