Verfahrensgang

LG Hagen (Beschluss vom 24.03.1991; Aktenzeichen 13 T 80/91)

AG Altena (Aktenzeichen 3 VI 212/90)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1) und 2) haben dem Beteiligten zu 3) die außergerichtlichen kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu erstatten.

Der Gegenstandswert dritter Instanz wird auf 150.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Beteiligte zu 3) ist der überlebende Ehemann, die Beteiligten zu 1) und 2) sind die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder der eingangs genannten Erblasserin.

Die Eheleute errichteten am 10. Februar 1990 ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament, das so lautet:

„Unser Testament

Gemeinschaftliche Erbeinsetzung

Wir setzen uns gegenseitig als alleinige. Erben in der Weise ein, daß der überlebende Vollerbe sein soll. Der Längstlebende von uns soll zu gleichen Teilen von unseren Kindern beerbt werden. Ersatzerben für unsere Kinder sollen jeweils deren Abkömmlinge entsprechend der gesetzlichen Erbfolge sein.”

Dieses vom Beteiligten zu 3) eigenhändig geschriebene und unterschriebene Testament ist von der Erblasserin mitunterzeichnet worden.

Die Erblasserin erklärte zu notarieller Urkunde vom 3. August 1990 (UR-Nr. …) den Widerruf ihrer letztwilligen Verfügungen in dem gemeinschaftlichen Testament vom 10. Februar 1990. In der Urkunde heißt es:

„Ich beantrage, mir zwei Ausfertigungen zu erteilen und beauftrage den beurkundenden Notar, eine Ausfertigung dieser Verhandlung meinem Ehemann zuzustellen.”

Ebenfalls am 3. August 1990 errichtete die Erblasserin vor diesem Notar ein Testament (UR-Nr. …), durch das sie ihre Kinder, die Beteiligten zu 1) und 2), zu gleichen Teilen als ihre Erben einsetzte und zu Ersatzerben jeweils deren Abkömmlinge bestimmte.

Am 6. August 1990 übersandte der Notar dem Obergerichtsvollzieher … in … eine zweite Ausfertigung und eine beglaubigte Abschrift der Widerrufserklärung von 3. August 1990 mit der Bitte, die Ausfertigung dem Beteiligten zu 3) zuzustellen.

Der Gerichtsvollzieher veranlaßte jedoch nur die Zustellung einer beglaubigten Abschrift, nicht jedoch der Ausfertigung der Widerrufserklärung selbst. Die beglaubigte Abschrift wurde dem Beteiligten zu 3) am 7. August 1990 durch Niederlegung bei der Post zugestellt.

Am 17. September 1990 verstarb die Erblasserin.

Mit Erbscheinsverhandlung vom 25. Oktober 1990 (UR-Nr. … hat der Beteiligte zu 3) beim Nachlaßgericht … die Erteilung eines Erbscheins dahin beantragt, daß er alleiniger Erbe seiner Ehefrau geworden sei. Zur Begründung hat er sich auf das gemeinschaftliche Testament vom 10. Februar 1990 berufen und erklärt, er habe die Erbschaft angenommen. Die Widerrufserklärung der Erblasserin vom 3. August 1990 sei unwirksam, weil ihm keine Ausfertigung sondern lediglich eine beglaubigte Abschrift der Erklärung zugestellt worden sei.

Mit notarieller Verhandlung vom 26. Oktober 1990 (UR-Nr. …) hat die Beteiligte zu 1) ihrerseits beim Nachlaßgericht einen gemeinschaftlichen Erbschein des Inhalts beantragt, daß sie und ihr Bruder, der Beteiligte zu 2), die Erblasserin auf Grund des Testaments der Erblasserin vom 3. August 1990 zu je 1/2 Anteil beerbt hätten.

Auf Veranlassung des Urkundsnotars wurde dem Beteiligten zu 3) am 31. Oktober 1990 eine Ausfertigung der Widerrufserklärung der Erblasserin vom 3. August 1900 förmlich zugestellt.

Das Amtsgericht … hat am 9. Januar 1991 im Wege des Vorbescheids angekündigt, daß es den vom Beteiligten zu 3) beantragten Erbschein erteilen werde, falls gegen diesen Beschluß nicht binnen zwei Wochen Beschwerde eingelegt werde. Es hat den Widerruf als unwirksam beurteilt, weil er dem Beteiligten zu 3) zu Lebzeiten der Erblasserin nur in beglaubigter Abschrift zugegangen sei und erst nach ihrem Tode in Ausfertigung zugestellt worden sei, um dem erst zu dieser Zeit erkannten Zustellungsmangel abzuhelfen.

Die Beteiligten zu 1) und 2) haben gegen diesen Vorbescheid Beschwerde vom 23. Januar 1991 eingelegt und sich auf eine wirksame Widerrufserklärung der Erblasserin berufen.

Durch Beschluß vom 24. März 1991 hat das Landgericht die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) zurückgewiesen, da es zwar nicht der Vertrauensschutz, sondern die Rechtssicherheit erfordere, daß bei einer bereits angenommenen Erbschaft der Zugang des Widerrufs keine Wirkungen mehr entfalten könne.

Gegen die landgerichtliche Entscheidung wenden sich die Beteiligten zu 1) und 2) mit ihrer weiteren Beschwerde vom 24. April 1991.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) ist statthaft, formgerecht eingelegt und auch sonst zulässig (§§ 27, 29 FGG). Die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer folgt schon daraus, daß ihre erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist (Keidel/Kuntze/Winkler – KKW –, FG, 12. Aufl., § 27 Rdn. 10).

Das Rechtsmittel ist aber unbegründet. Die Entscheidungsgründe des Landgerichts ergeben zwar eine Gesetzesverletzung, die Entscheidung selbst stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 563 ZPO).

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