Leitsatz (amtlich)

1. Nach Zurückverweisung des Verfahrens können grundsätzlich weitere Gebühren für den Rechtsanwalt anfallen, weil es sich gebührenrechtlich um einen neuen Rechtszug handelt.

2. Im Zuge der Zurückverweisung an ein untergeordnetes Gericht, das mit der Sache bereits befasst war, ist allerdings die vor diesem Gericht bereits entstandene Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr für das erneute Verfahren anzurechnen.

 

Normenkette

RVG §§ 21, 15

 

Verfahrensgang

AG Kamen (Beschluss vom 10.08.2016; Aktenzeichen 11a F 81/14)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Kamen vom 10.08.2016 (AZ: 11a F 81/14) wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. In dem Ausgangsverfahren hat der Mandant des Beteiligten zu 1), Herr I, beantragt, seine Ehe mit Frau Y scheiden sowie den Versorgungsausgleich durchzuführen. Herrn I ist antragsgemäß mit amtsgerichtlichen Beschluss vom 19.05.2014 für dieses Verfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung des Beteiligten zu 1) bewilligt worden. Mit Beschluss vom 18.03.2015 hat das AG die Ehe von Herrn I und Frau Y geschieden sowie den Versorgungsausgleich durchgeführt. Gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich hat Herr I Beschwerde eingelegt. Herrn I ist auch für das Beschwerdeverfahren antragsgemäß Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung des Beteiligten zu 1) bewilligt worden. Auf die Beschwerde hat der zuständige Senat des Oberlandegerichts Hamm mit Beschluss vom 31.08.2015 das Verfahren zur weiteren Entscheidung über den Versorgungsausgleich an das AG zurückverwiesen. Das AG hat mit Beschluss vom 28.04.2016 erneut den Versorgungsausgleich durchgeführt. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Mit Antrag vom 02.04.2015 hat der Beteiligte zu 1) die Festsetzung seiner ihm im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen Gebühren und Auslagen nach dem festgesetzten Verfahrenswert von 7.200,00 EUR (1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 RVG-VV, 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 RVG-VV, Auslagenpauschale) gegen die Staatskasse in Höhe von insgesamt 719,95 EUR beantragt. Unter dem 03.06.2015 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vergütung antragsgemäß festgesetzt. Am 11.05.2016 hat der Beteiligte zu 1) die Festsetzung seiner ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 176,12 EUR beantragt. Auch diese Vergütung ist am 17.05.2016 durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle antragsgemäß festgesetzt worden. Mit weiterem Antrag vom 11.05.2016 hat der Beteiligte zu 1) schließlich erneut einen Antrag auf Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen gestellt, mit dem er im Hinblick auf die Zurückverweisung an das AG und das dann im Anschluss dort weiter geführte Verfahren die Vergütung einer (weiteren) 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 RVG-VV sowie einer (weiteren)1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 RVG-VV nebst Auslagenpauschale nach einem Verfahrenswert von 1.000,00 EUR in Höhe von insgesamt 261,80 EUR beansprucht. Der Urkundsbeamte hat am 31.05.2016 den Antrag des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, nach Zurückverweisung des Verfahrens an das AG könnten die geltend gemachten Gebühren und Auslagen nicht erneut beansprucht werden. Der gegen diesen Beschluss eingelegten Erinnerung des Beteiligten zu 1) hat der Urkundsbeamte nicht abgeholfen und sie der Abteilungsrichterin vorgelegt. Diese hat die Erinnerung des Beteiligten zu 1) mit Beschluss vom 10.08.2016 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 12.09.2016.

II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

Das AG hat zu Recht mit Beschluss vom 10.08.2016 die Erinnerung des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Denn eine über die bereits am 03.06.2015 erfolgte Festsetzung der Vergütung des Beteiligten zu 1) hinausgehende Vergütungsfestsetzung kann für das erstinstanzliche Verfahren nicht erfolgen.

Zwar erstreckt sich die mit Beschluss vom 19.05.2014 erfolgte Verfahrenskostenhilfebewilligung durch das AG auch auf das nach erfolgter Zurückverweisung des Verfahrens durch das Oberlandesgericht fortgesetzte erstinstanzliche Verfahren. Die Vorschriften der §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 119 Abs. 1 S. 1 ZPO, wonach die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für jeden Rechtszug besonders erfolgt, stehen diesem Ergebnis nicht entgegen. Denn durch die Zurückverweisung der Sache durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 31.08.2015 ist nach dem Sinn des § 119 S. 1 ZPO kein neuer Rechtszug eröffnet worden. Zweck des § 119 ZPO ist, dass das Gericht die Bewilligungsvoraussetzungen des § 114 ZPO für seinen Rechtszug nur einmal prüfen soll. Die Abänderung der die Verfahrenskostenhilfe bewilligenden Entscheidung ist, abgesehen von der Änderungsmöglichkeit nach § 120a ZPO beschränkt auf das Vorliegen einer der in § 124 ZPO abschließend normierten Gründe. Deshalb ist auch dann,...

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