Leitsatz (amtlich)

In dem Beschluss der Gesellschafter einer GmbH über eine vereinfachte Kapitalherabsetzung muss in sinngemäßer Anwendung des § 229 Abs. 1 S. 2 AktG der Zweck der Kapitalherabsetzung angegeben werden (wie BayObLGZ 1979, 4).

 

Normenkette

GmbHG § 58a; AktG § 229

 

Verfahrensgang

AG Bochum (Beschluss vom 05.03.2010; Aktenzeichen 14 HR B 11458)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligte ist im Handelsregister des AG Bochum mit einem Stammkapital von 1.500.000 EUR eingetragen.

§ 3 des Gesellschaftsvertrages der Beteiligten regelt den Beginn und die Dauer der Gesellschaft. Nach Abs. 1 begann die Gesellschaft mit der Eintragung in das Handelsregister im Jahr 1983. Nach Abs. 2 kann sie mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigung muss durch eingeschriebenen Brief gegenüber sämtlichen übrigen Gesellschaftern erfolgen, wobei die Frist durch Aufgabe zur Post gewahrt ist. Nach Abs. 3 scheidet der Kündigende mit Wirksamwerden der Kündigung aus der Gesellschaft aus, die durch die Kündigung nicht aufgelöst wird. Nach § 7 Abs. 2 lit. d) ist der Geschäftsanteil einzuziehen, wenn ein Gesellschafter die Gesellschaft kündigt. Nach § 7 Abs. 3 kann die Gesellschafterversammlung beschließen, dass der Geschäftsanteil auf einen oder mehrere der übrigen Gesellschafter, einen oder mehrere oder auf die Gesellschaft selbst zu übertragen ist. Der Beschluss über die Einziehung bedarf nach § 7 Abs. 4 der ¾ Stimmenmehrheit, der betroffene Gesellschafter hat kein Stimmrecht.

Am 8.1.2010 beurkundete die Notarin Dr. S eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der Beteiligten (Urkunde 3/2010), zu welcher der Gesellschafter C allein erschienen war. Unter II. heißt es, T habe die Gesellschaft und seinen Vertrag als Geschäftsführer gekündigt, die Gesellschaft und C hätten die Kündigung angenommen. Sodann beschloss C als allein verbliebener Gesellschafter, die Geschäftsanteile des ausgeschiedenen Gesellschafters im Nennbetrag von 886.250 EUR einzuziehen, das Stammkapital der Gesellschaft i.H.v. 1.500.000 EUR "im vereinfachten Verfahren gem. §§ 58a - 58e GmbHG" um 886.250 EUR auf 613.750 EUR herabzusetzen, die verbliebenen Geschäftsanteile zu einem Geschäftsanteil im Nennbetrag von 613.750 EUR zusammenzufassen und in dem geänderten § 5 der Satzung das Stammkapital der Gesellschaft auf 613.750 EUR festzustellen. Der Geschäftsführer T wurde als Geschäftsführer abberufen und der Kaufmann C zum neuen Geschäftsführer bestellt, der von den Beschränkungen des § 181 befreit sei.

In einer unterschriftsbeglaubigten Erklärung vom 8.1.2010 (Urkunde Nr. 4/2010 der Notarin Dr. S) meldete der neue Geschäftsführer C zur Eintragung in das Handelsregister an, dass

1. der Gesellschafter T als Geschäftsführer abgelöst sei,

2. der Kaufmann C zum neuen Geschäftsführer bestellt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sei,

3. das Stammkapital der Gesellschaft zum Zwecke der Ausgleichung von Verlusten von 1.500.000 EUR um 886.250 EUR auf 613.750 EUR herabgesetzt sei.

Auf die Beanstandung des AG in der Verfügung vom 18.2.2010, dass eine Satzungsermächtigung für eine Befreiung des Geschäftsführers von § 181 BGB nicht vorhanden sei, wurde der Eintragungsantrag insoweit zurückgenommen. Daraufhin wurden die Anmeldungen zu Ziff. 1 und 2 in das Handelsregister eingetragen.

Mit Beschluss vom 5.3.2010 wies das AG den verbliebenen Eintragungsantrag mit der Begründung zurück, dass die Versammlung nicht formell ordnungsgemäß gewesen sei, weil der Gesellschafter T nicht zu der Versammlung geladen worden sei; denn er sei trotz der Kündigung weiter Inhaber der von ihm gehaltenen Stammkapitalanteile, solange diese nicht verwertet seien. Ferner sei der Zweck der Kapitalherabsetzung nicht in dem Gesellschafterbeschluss angegeben und die Voraussetzungen des § 58a GmbHG nicht substantiiert dargelegt worden. Die Vorlage einer Bilanz sei unumgänglich.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten, der das AG nicht abgeholfen hat.

II. Die Beschwerde ist nach den §§ 58 Abs. 1, 374 Nr. 1, 382 Abs. 3 FamFG statthaft sowie form- und fristgerecht gem. §§ 63 Abs. 1, 64 FamFG eingelegt. Der erforderliche Beschwerdewert (§ 61 Abs. 1 FamFG) ist nach dem maßgeblichen vermögenswerten Interesse an der begehrten Registereintragung erreicht. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten folgt daraus, dass sie durch die Zurückweisung ihres Eintragungsantrages materiell beschwert ist (vgl. Keidel/Meyer Holz, FamFG, 16. Aufl., § 59 Rz. 39).

In der Sache ist die Beschwerde unbegründet, weil das AG den Eintragungsantrag zu Ziff. 3) zu Recht zurückgewiesen hat.

1. Das AG beanstandet allerdings zu Unrecht, dass der Gesellschafter T zu der Gesellschafterversammlung hätte geladen werden müssen. Zutreffend beruft sich die Beschwerde für ihre Ansicht auf die Rechtsprechung des BGH, wonach die Satzung einer GmbH anordnen kann, dass ein kündigender Gesellschafter auch schon vor Zah...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge