Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich: Bewertung eines Anrechts der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes im Abänderungsverfahren bei Eintritt des Leistungsfalls vor der Strukturänderung vom 31.12.2001

 

Leitsatz (redaktionell)

Die zum Ende der Ehezeit bestehenden Anrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL sind nach der Neuregelung der Zusatzversorgung nach Maßgabe der Rechtsprechung des BGH lediglich als im Anwartschaftsstadium statisch, im Leistungsstadium dagegen als volldynamisch zu beurteilen. Entsprechend ist die bereits laufende Rente als volldynamisch zu bewerten und deren Ehezeitanteil in Fortführung der Rechsprechung des BGH ungekürzt in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.

 

Normenkette

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3-4, § 1587b Abs. 1, § 1587c Nr. 1; VAHRG § 10a Abs. 1, 3

 

Verfahrensgang

AG Herford (Beschluss vom 08.08.2006; Aktenzeichen 14 F 151/05)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 06.05.2009; Aktenzeichen XII ZB 24/07)

 

Tenor

Auf die befristete Beschwerde der verfahrensbeteiligten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder wird der Beschluss des AG - FamG - Herford vom 8.8.2006 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Urteil des AG - FamG - Herford vom 18.12.1987 (Az.: 6b F 318/86) wird in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich abgeändert und mit Wirkung vom 1.3.2005 wie folgt neu gefasst:

Von dem Versicherungskonto Nr. ... 1 des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden auf das Versicherungskonto Nr. ... 2 der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 244,41 EUR, bezogen auf den 30.11.1986, übertragen. Der Monatsbetrag der übertragenen Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Pers.-Nr.: ... 3) werden auf dem Versicherungskonto Nr. ... 2 der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 393,47 EUR, bezogen auf den 30.11.1986, begründet. Der Monatsbetrag der begründeten Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen.

Die Gerichtskosten tragen die Parteien je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Beschwerdewert: 2.000 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die am 14.4.1960 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 11.12.1986 zugestellten Scheidungsantrag durch Verbundurteil des AG - FamG - Herford vom 18.12.1987 geschieden. Den Versorgungsausgleich hat das AG dahin geregelt, dass im Wege des Rentensplittings nach § 1587b Abs. 1 BGB zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Rentenanwartschaft von monatlich 520,55 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30.11.1986, auf das Rentenkonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragen wurde. Daneben wurde zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) im Wege des analogen Quasisplittings auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Rentenanwartschaft von monatlich 46,95 DM, bezogen auf den 30.11.1986, begründet. Dabei ist das AG von ehezeitlichen gesetzlichen Rentenanwartschaften der Ehefrau von monatlich 188,60 DM und solchen des Ehemannes von monatlich 1.229,70 DM sowie von einer von dem Ehemann bei der VBL erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf nicht dynamische Versicherungsrente von monatlich 476,83 DM, die nach entsprechender Dynamisierung einen Betrag von 93,90 DM ergab, ausgegangen.

Die Ehefrau bezieht seit dem 1.2.2005 aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente. Der Ehemann bezieht seit dem 1.2.2001 aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Vollrente wegen Alters und von der VBL eine Rente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes.

Die Ehefrau hat mit Schriftsatz vom 11.2.2005, beim AG eingegangen am 14.2.2005, Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich beantragt. Daraufhin hat das AG das Verbundurteil vom 18.12.1987 in seinem Ausspruchs zum Versorgungsausgleich dahin abgeändert, dass es im Wege des Rentensplittings nach § 1587b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (vormals BfA) auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen Rentenanwartschaften von monatlich 244,41 EUR, bezogen auf den 30.11.1986, übertragen hat. Darüber hinaus hat es im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der VBL auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 207,14 EUR, bezogen auf den 30.11.1986, begründet. Dabei ist das AG nach den eingeholten neuen Auskünften der Versorgungsträger von ehezeitlichen (1.4.1960-30.11....

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