Leitsatz (amtlich)

Weder einem Aktionär noch einem Aufsichtsratsmitglied steht ein Beschwerderecht mit dem Ziel zu, dass eine Ersatzbestellung eines vakanten Aufsichtsratspostens vor Ablauf der dreimonatigen Frist des § 104 Abs. 2 S. 2 AktG unterbleibt.

 

Normenkette

FamFG § 59 Abs. 1; AktG § 104

 

Verfahrensgang

AG Bad Oeynhausen (Beschluss vom 11.10.2010; Aktenzeichen HRB 6771)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerden der Beteiligten zu 4) und 5) werden zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 2) bis 5) haben als Teilschuldner zu je 1/4 die der betroffenen Gesellschaft im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Gegenstand des Verfahrens ist die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern der F AG in F2. Die Gesellschaft ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft. Sie ist mit dem Unternehmensgegenstand Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Werkstoffen aller Art sowie Herstellung und Vertrieb von elektrotechnischen und sonstigen Industrieerzeugnissen im Handelsregister des AG Bad Oeynhausen zu HRB 6771 eingetragen.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus sechs Mitgliedern, von denen vier von der Hauptversammlung gewählt werden. Zwei Mitglieder des Aufsichtsrats werden von den Arbeitnehmern gewählt (§§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 DrittelbG). Die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt gem. § 11 Ziff. 2 der Satzung für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr (Kalenderjahr) nach Beginn der Amtszeit entscheidet. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. § 11 Ziff. 4 der Satzung sieht vor, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats ihr Amt durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder an den Vorstand zu richtende schriftliche Erklärung ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer Frist von einem Monat niederlegen können.

Zuletzt hatte der Aufsichtsrat der Gesellschaft folgende Struktur: Durch Hauptversammlungsbeschluss vom 21.6.2005 wurden Dr. I (Aufsichtsratsvorsitzender) und K I2 in den Aufsichtsrat bestellt. Der Beteiligte zu 2) wurde durch Beschluss des AG Bad Oeynhausen vom 29.1.2009 zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt, nachdem das Aufsichtsratsmitglied Dr. I2 sein Amt fristgemäß zum 30.9.2008 niedergelegt hatte. Weiteres gewähltes Aufsichtsratsmitglied ist H Q, der durch Hauptversammlungsbeschluss vom 1.7.2009 in den Aufsichtsrat bestellt wurde. In dieser Hauptversammlung wurde auch der Beteiligte zu 2) im Anschluss an seine gerichtliche Bestellung in den Aufsichtsrat der Gesellschaft gewählt. Auf Seiten der Arbeitnehmervertreter waren letztmalig aufgrund Wahl der Arbeitnehmer am 20.5.2005 Mitglieder des Aufsichtsrats S T und E X. Dessen Eratzmitglied war B X1, der nach dem Ausscheiden des Aufsichtsratsmitglieds X zum 31.3.2007 in den Aufsichtsrat nachrückte. Am 7.6.2010 wurde der Arbeitnehmervertreter X1 erneut in den Aufsichtsrat gewählt. Der Arbeitnehmervertreter T wurde nicht wiedergewählt. Stattdessen wurde T I1 in den Aufsichtsrat gewählt. Ein Beschluss der Hauptversammlung über die Entlastung der bisherigen Arbeitnehmervertreter ist noch nicht gefasst worden.

Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 15.9.2010 beantragte die Beteiligte zu 4), die Aktionärin der Gesellschaft ist, die gerichtliche Ergänzung des Aufsichtsrats nach § 104 Abs. 1 AktG. Denn die Aufsichtsratsmitglieder Dr. I und I2 seien mit Ablauf ihrer Amtszeit zum 31.8.2010 aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden. Sie beantragte, den Wertpapierhändler G T1 und den Rechtsanwalt M als Aufsichtsräte der Gesellschaft gerichtlich zu bestellen. Unter dem 21.9.2010 beantragte die Beteiligte zu 4) den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Begehren, dass sich Dr. I und I2 nicht als Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft gerieren sollten. Dem trat das Aufsichtsratsmitglied Q im Wege der Nebenintervention bei. Der Beteiligte zu 3), Aktionär der Gesellschaft, vertrat mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 16.9.2010 ebenfalls die Ansicht, dass die Aufsichtsratsmitglieder Dr. I und I2 mit Ablauf ihrer Amtszeit zum 31.8.2010 aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden seien.

In dem bei dem LG C3, Kammer für Handelssachen, anhängigen einstweiligen Verfügungsverfahren (12 O 145/10) erklärten Dr. I und I2 am 27.9.2010, dass sie die für den 28.9.2010 anberaumte Hauptversammlung der Gesellschaft nicht leiten werden und bis zur Neuwahl eines Aufsichtsrats an keiner Aufsichtsratssitzung teilnehmen werden. Daraufhin erklärte die Beteiligte zu 4) das Verfahren in der Hauptsache für erledigt.

Am 28.9.2010 fand die vorgenannte ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft statt, in der nach dem Inhalt der Einladung vom 18.8.2010 zu TOP 5 die Neuwahl zum Aufsichtsrat vorgesehen war. An der Hauptversammlung nahmen das Au...

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