Leitsatz (amtlich)

Die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts kann gemäß § 36 I Nr. 3 ZPO betimmt werden, wenn gegen mehrere Schuldner, denen eine oder mehrere Forderungen gemeinschaftlich zustehen sollen, einheitlich durch Pfändung dieser Forderung vollstreckt werden soll. In diesem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren sind die Schuldner nicht anzuhören.

 

Normenkette

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, §§ 802, 828, 834

 

Verfahrensgang

LG Essen (Aktenzeichen 14 AR 3/16)

 

Tenor

Das AG H wird als das zuständige Vollstreckungsgericht bestimmt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin, deren Geschäftsführer der Antragsgegner zu 2. ist, beantragt die Bestimmung eines Gerichts, das für die Entscheidung über den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen die Antragsgegner zuständig ist, und schlägt die Bestimmung des AG in H oder F vor. Der vorgelegte Entwurf eines Antrags auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bezieht sich auf angebliche gemeinschaftliche Ansprüche der Antragsgegner in einem bei dem AG Essen laufenden Verteilungsverfahren und gegen die Hinterlegungsstelle beim AG Essen sowie auf Ansprüche, die den Schuldnern jeweils gegen eine aus beiden Schuldnern gebildete Forderungsgemeinschaft zustehen sollen. Mit einem ergänzenden Schriftsatz vom 23.06.2016 hat die Antragstellerin mitgeteilt, dass sie auch Pfändung und Überweisung eines angeblichen gemeinsamen Anspruchs der Antragsgegner gegen eine Bank mit Sitz in Österreich beantragen wolle.

II. Der Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung ist zulässig. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist sinngemäß anwendbar, wenn wie hier gegen mehrere Schuldner, denen eine oder mehrere Forderungen gemeinschaftlich zustehen sollen, einheitlich durch Pfändung dieser Forderungen vollstreckt werden soll (vgl. nur BayObLG, Beschl. vom 08.09.1998 - 1Z AR 63/98 - zitiert nach juris; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl. § 828 Rn. 2). Das Oberlandesgericht Hamm ist gem. § 36 Abs. 2 ZPO zuständig. Soweit die nach dem Antrag zu pfändenden und zu überweisenden Ansprüche dem Antragsgegner zu 1 zustehen sollen, ist das AG München, soweit sie dem Antragsgegner zu 2 zustehen sollen, das AG H gem. §§ 828 Abs. 2, 802 ZPO ausschließlich zuständig. Auf den Wohnsitz der Drittschuldner, den die Antragstellerin in ihrem Antrag vom 14.06.2016 heranzieht, kommt es in der Bestimmung des zuständigen Gerichts nicht an. Da im Verfahren über den Erlass eines Pfändungsbeschlusses gem. § 834 ZPO keine Anhörung der Schuldner erfolgt, ist eine solche auch nicht im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren durchzuführen.

Als zuständiges Vollstreckungsgericht wird das AG H bestimmt. Die Bestimmung erfolgt in ständiger Rechtsprechung des Senats auf Grundlage von Erwägungen der Zweckmäßigkeit und Prozesswirtschaftlichkeit. Zur Wahl standen die oben genannten Vollstreckungsgerichte. Die Bestimmung des AG H beruht auf folgenden Aspekten: Nach dem für die Zuständigkeitsbestimmung maßgeblichen Vortrag der Antragstellerin steht die Mehrzahl der Forderungen, deren Pfändung und Überweisung beantragt wird, im Zusammenhang mit einem beim AG Essen hinterlegten Geldbetrag. Die Hinterlegung erfolgte nach einem von der Antragstellerin vorgelegten Antrag vom 12.02.2016 im Zusammenhang mit einem gegen beide Schuldner betriebenen Zwangsversteigerungsverfahren. Somit besteht für beide Antragsgegner im Zusammenhang mit den zu pfändenden Forderungen ein deutlicher Bezug in die Region, in der auch das AG H liegt. Zudem hat die Antragstellerin ihren Sitz in H. Dass eine Entscheidung über den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss durch das AG H für den Antragsteller zu 1 nicht zumutbar wäre, ist nicht zu erkennen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI9702597

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