Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Mehrheitsbeschluß bei Übernahme einer Baulast. Wohnungseigentumssache

 

Leitsatz (amtlich)

1. Um die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums handelt es sich bei allen Maßnahmen, die im Interesse aller Wohnungseigentümer auf die Erhaltung, Verbesserung und normale Nutzung der Anlage gerichtet sind. Auch eine Verfügung über das gemeinschaftliche Eigentum kann darunter fallen.

2. Die auf die Übernahme einer Baulast auf das gemeinschaftliche Grundstück zugunsten des Nachbargundstücks (fehlende Abstandsfläche für ein Bauwerk) gerichtete Beschlußfassung der Wohnungseigentümer ist keine derartige Maßnahme der Verwaltung.

 

Normenkette

WEG § 21 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Münster (Zwischenurteil vom 15.08.1990; Aktenzeichen 2 T 17/90)

AG Lüdinghausen (Zwischenurteil vom 16.03.1990; Aktenzeichen 6 II 185/89 WEG)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 2) und 3) tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet in dieser Instanz nicht statt.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 2.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beteiligten sind die Miteigentümer der vorbezeichneten Wohnungseigentumsanlage, die Beteiligte zu 2) ist zugleich deren Verwalterin.

Das der Wohnungseigentumsanlage benachbarte Grundstück … das im Eigentum der … steht, ist mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut, das an die gemeinsame Grundstücksgrenze heranreicht. Von der Oststraße gesehen befindet sich auf dem rückwärtigen Grundstücksteil ein zweigeschossiger Flachdachanbau. Die … beabsichtigen, auf diesem Flachdachanbau ein Walmdach zu errichten, das zunächst nicht zu Wohnzwecken ausgebaut werden soll. Für diese Baumaßnahme fehlt auf dem Grundstück der … die nach § 6 BauO NW erforderliche Abstandsfläche. Der Oberkreisdirektor des Kreises Coesfeld hat die Erteilung einer Baugenehmigung für dieses Bauvorhaben deshalb davon abhängig gemacht, daß auf dem Grundstück der Wohnungseigentumsanlage durch eine Baulast die fehlende Abstandsfläche in einer Länge von ca. 10 n und einer Tiefe von 3 m übernommen wird (§§ 7, 78 BauO NW). Mit einem an die Beteiligte zu 2) als Verwalterin gerichteten Schreiben von 05.10.1989 hat der Oberkreisdirektor des Kreises Coesfeld darauf hingewiesen, die Unterzeichnung der schriftlichen Erklärung betreffend die Übernahme der Baulast durch die Verwalterin könne erst erfolgen, wenn der Beschluß einer Eigentümerversammlung vorgelegt werde, aus dem sich ergebe, daß die Mehrheit der Wohnungseigentümer mit der Übernahme der Baulast einverstanden sei.

In der Eigentümerversammlung vom 07.11.1989 wurde mehrheitlich gegen die Stimme der Beteiligten zu 1) der Beschluß gefaßt, daß auf dem gemeinschaftlichen Grundstück eine Baulast auf einer Länge von ca. 10 m und einer Tiefe von 3 m zugunsten des Nachbargrundstücks der … eingetragen werden solle. Weitere Beschlüsse dieser Eigentümerversammlung sind nicht mehr Gegenstand des Verfahrens der ersten und der weiteren Beschwerde.

Die Beteiligten zu 1) haben mit einem bei dem Amtsgericht am 09.11.1989 eingegangenen Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 08.11.1989 beantragt, den Beschluß der Eigentümerversammlung vom 07.11.1909 betreffend die Eintragung einer Baulast für ungültig zu erklären. Zur Begründung ihres Antrages haben die Beteiligten zu 1) geltend gemacht, der Gegenstand des angefochtenen Beschlusses gehe über die ordnungsgemäße Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne des § 21 Abs. 3 WEG hinaus und habe deshalb nach § 22 Abs. 1 WEG ihrer – nicht erteilten – Zustimmung bedurft.

Die Beteiligten zu 2) und 3) sind dem Antrag entgegengetreten. Sie haben im wesentlichen die Auffassung vertreten, daß es sich bei der Übernahme einer Baulast nicht um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG handele, zumal der Gebrauch des gemeinschaftlichen Grundstücks dadurch nicht beeinträchtigt werde.

Das Amtsgericht hat am 23.02.1990 mit den Beteiligten mündlich verhandelt und sodann durch den am 16.03.1990 verkündeten Beschluß den Beschluß der Eigentümerversammlung vom 07.11.1989 betreffend die Zustimmung zur Eintragung einer Baulast für ungültig erklärt.

Gegen diesen Beschluß haben die Beteiligten zu 2) und 3) rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt, der die Beteiligten zu 1) entgegengetreten sind. Das Landgericht hat mit den Beteiligten am 15.08.1990 mündlich verhandelt und durch den am Schluß der Sitzung verkündeten Beschluß das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2) und 3) zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3), die durch einen bei dem Landgericht am 30.08.1990 eingegangenen Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 28.08.1990 eingelegt worden ist.

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG, 27, 29 Abs. 2 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Be...

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