Verfahrensgang

AG Warendorf (Aktenzeichen 9 F 774/15)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde der am 27.06.2016 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Warendorf abgeändert.

Die in dem Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Warendorf vom 01.03.1993 (Az. 9 F 367/91) titulierte Unterhaltsverpflichtung wird befristet bis einschließlich dem 31.12.2016.

Der weitergehende Antrag des Antragsgegners bleibt zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 7.907,28 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten heirateten am 19.07.1973. Aus der Ehe sind drei Kinder, geboren am ........1973 (A), am ........1975 (B) und am ........1989 (C) hervorgegangen. Aufgrund der Eheschließung und der Geburt der Kinder brach die Antragsgegnerin ihr zuvor aufgenommenes Studium in Wien (Mathematik- und Erdkundestudium auf Lehramt) ab. Auch der Antragsteller studierte 1973 und befand sich im dritten Semester eines Lehramtsstudiums. Aufgrund von Konflikten mit den jeweiligen Eltern aufgrund der Schwangerschaft/Eheschließung wanderten die Beteiligten nach Deutschland (G) aus.

Der Antragsteller wurde am 01.07.1974 bei der Stadt H als Angestellter eingestellt. Er verfügt ausweislich der vorgelegten Gehaltsabrechnung für Dezember 2015 über ein monatliches Nettoeinkommen von rund 2.650,00 EUR (vgl. Bl. 47 GA). Der Antragsteller wird voraussichtlich im November 2018 in Rente gehen. Er wird voraussichtlich eine Rente von 1.518,18 EUR erhalten (vgl. Bl. 46 GA). Die Antragsgegnerin ist seit der Eheschließung nicht mehr erwerbstätig gewesen. Sie hat während der Ehezeit im Wesentlichen die Führung des Haushalts und die Kindererziehung übernommen. Die Antragsgegnerin wird im Dezember 2019 in Rente gehen.

Die beiden ältesten Kinder sind schon seit längerem wirtschaftlich selbstständig. Für C musste der Antragsteller bis in das Jahr 2015 Unterhalt zahlen. Seitdem ist auch C wirtschaftlich selbstständig.

Die Beteiligten trennten sich im Jahr 1990. Auf den am 21.01.1992 zugestellten Scheidungsantrag ist die Ehe der Beteiligten rechtskräftig seit dem 14.04.1993 geschieden worden.

Mit Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 01.03.1993 ist der Antragsteller verurteilt worden, monatlichen Nachscheidungsunterhalt i.H. von 1.026,92 DM als Elementarunterhalt und i.H. von 261,85 DM als Altersvorsorgeunterhalt zu zahlen. Diesen Betrag hat der Antragsteller seitdem gezahlt.

Im Verfahren 9 F 346/95 AG Warendorf hat die Antragsgegnerin unter anderem eine Erhöhung des zu zahlenden Nachscheidungsunterhalts erstrebt. Die Klage ist abgewiesen worden. Zur Begründung hat das Familiengericht ausgeführt, dass, selbst wenn rechnerisch eine Erhöhung des Unterhalts möglich sei, die Antragsgegnerin diese Erhöhung gem. § 1579 Nr. 6 BGB verwirkt hätte. Die Antragsgegnerin habe außerordentlich hartnäckig den Umgang des hiesigen Antragstellers mit dem jüngsten Kind verhindert.

Im Verfahren 9 F 612/01 AG Warendorf hat der Antragsteller versucht, den Unterhalt herabsetzen zu lassen, da die Antragsgegnerin nunmehr ihren Bedarf durch eigene Erwerbstätigkeit (teilweise) selbst sicherstellen könne. Nach den in diesem Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten leidet die Antragsgegnerin an einer ausgeprägten Persönlichkeitsstörung und ist dauerhaft erwerbsunfähig. Deswegen ist die Klage mit Urteil vom 27.06.2003 abgewiesen worden.

Im Verfahren 9 F 13/15 AG Warendorf hat die hiesige Antragsgegnerin die Erhöhung des titulierten Unterhalts begehrt. Sie hat diesen Antrag zurückgenommen u.a. nachdem sie nicht darlegen konnte, dass sie den Altersvorsorgeunterhalt entsprechend der Zweckbindung verwendet hat. Sie hat den Altersvorsorgeunterhalt vielmehr zweckwidrig für eigene Zwecke verwendet. Die vom hiesigen Antragsteller erhobene Widerklage ist in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden.

Im vorliegenden Verfahren verlangt der Antragsteller mit Wirkung ab dem 01.12.2015 die Herabsetzung des Unterhalts auf Null. Er habe über 20 Jahre in erheblichem Umfang Unterhalt gezahlt. Aufgrund des Verhaltens der Antragsgegnerin habe sie keinen Anspruch auf weitere nacheheliche Solidarität. Es müssten die ehebedingten Nachteile berücksichtigt werden, die er aufgrund der Ehe und der Kinder erlitten habe. So habe er sein Studium für die Familie abgebrochen. Der Zugang zum gehobenen Dienst sei ihm deswegen verwehrt gewesen.

Der Antragsteller hat behauptet, der Gesundheitszustand der Antragsgegnerin stehe einer Erwerbstätigkeit nicht entgegen. Auf Grundlage des in dem Verfahren 9 F 612/01 eingeholten Sachverständigengutachtens wäre eine Besserung der subjektiven Beschwerden der Antragsgegnerin binnen wenigen Monaten zu erreichen gewesen. Die Antragsgegnerin habe zumindest keine Therapieversuche zu ihrer Gesundung unternommen.

Die Antragsgegnerin hat beh...

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