Verfahrensgang

AG Steinfurt (Aktenzeichen 10 F 790/16)

 

Tenor

Die Beschwerden der Beteiligten zu 4. (Landratsamt B) vom 29. Dezember 2016 und des Beteiligten zu 5. (Ergänzungspfleger) vom 29. Dezember 2016 gegen den am 23. Dezember 2016 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Steinfurt (10 F 790/16) werden zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. (Kindesmutter) vom 12. Januar 2017 gegen den am 23. Dezember 2016 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Steinfurt (10 F 790/16) wird als unzulässig verworfen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Kindesmutter und der Kindesvater sind die getrennt lebenden Eltern der gemeinsamen, am "00" nichtehelich geborenen Tochter A. Der am "00" in Hamm geborene Kindesvater ist nach einer vorherigen Berufstätigkeit als Polizist seit dem Jahr 1995 als (ausgebildeter) Krankenpfleger tätig. Seit der Aufnahme A's in seinen Haushalt übt er seine Berufstätigkeit nur halbschichtig aus. Er bewohnt mit A ein 103 qm großes Reihenmittelhaus in C. Die am "00" in D in E geborene Kindesmutter ist Physiotherapeutin und arbeitet vollschichtig in ihrem Beruf. Ihre frühere nebenberufliche Tätigkeit als Tänzerin gab sie nach A's Geburt auf.

Nachdem beide Kindeseltern zuvor schon einmal in erster Ehe verheiratet waren, begannen sie ihre Beziehung Mitte 2005. Bereits drei Monate nach Beziehungsbeginn war die Kindesmutter schwanger. Zu dieser Zeit geriet allerdings die Beziehung der Kindeseltern - die zu keiner Zeit wirklich zusammen gewohnt hatten - schon in eine zunehmende Krise. Der Umfang des weiteren Zusammenseins nach der Geburt von A (Besuche und Aufenthalte des Kindesvaters bei der Kindesmutter) ist vor dem Hintergrund der Bindungsentwicklung A's bis heute streitig. Die Kindeseltern trennten sich spätestens im Mai 2008 endgültig.

Nachdem es mehrere Gespräche und Mediationsversuche unter Beteiligung einer Erziehungsberatungsstelle in der Zeit vom 21.09.2009 bis 26.01.2010 gegeben hatte, beantragte der Kindesvater mit Antrag vom 12.02.2010 bei dem Familiengericht Münster eine Ausweitung seiner Umgangskontakte, die zuvor in dem Verfahren 56 F 531/08, Amtsgericht Münster, einvernehmlich und gerichtlich gebilligt geregelt worden waren.

Im März 2010 verzog die Kindesmutter mit A für den Kindesvater überraschend nach F in die Nähe ihres Bruders.

Nach einem Termin in dem v.g. Umgangsverfahren bei dem Amtsgericht Münster am 21.04.2010 und einer langwierigen Abgabe durch das Amtsgericht Münster an das Amtsgericht Amberg sowie einer weiteren Anhörung bei dem Amtsgericht Amberg, in diesem, dort unter dem Aktenzeichen 001 F 599/10 geführten Umgangsverfahren wurde auf den entsprechenden Beweisbeschluss am 17.12.2010 ein Gutachten durch die Diplom Psychologin G erstattet. Die Sachverständige kam zu dem Ergebnis, A sei erheblichen Loyalitätskonflikten ausgesetzt. Sie zeige auch massive Auffälligkeiten wegen des Klammerns und der Überbehütung durch die Kindesmutter, es handele sich um eine das Kind zu sehr einengende "Symbiose". A habe keine sozialen Kontakte, sie zeige Verlustängste, sei distanzlos, fixiert auf Erwachsene, sie werde möglicherweise von der Kindesmutter, die innerhalb kürzester Zeit 31-mal bei einem Kinderarzt gewesen sei, somatisiert. A zeige eine Desorganisation in der Bindungsrepräsentation, die Kindesmutter habe eine erheblich eingeschränkte Bindungstoleranz und aufgrund der v.g. Umstände im Hinblick auf A auch sonst eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit. Zur Vermeidung einer Gefährdung des Kindeswohls seien eine Herausnahme des Kindes aus dem Haushalt der Kindesmutter und ein Wechsel zum Kindesvater notwendig. Nach einem erneuten Anhörungstermin am 17.01.2011 beschloss das Familiengericht Amberg (unter Abänderung seiner diesbezüglichen Antragsabweisung in dem Verfahren 1 F 623/10) nach §§ 1696, 1666 BGB die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Kindesvater. Die Beschwerde hiergegen wies das Oberlandesgericht Nürnberg am 05.04.2011 zurück. A wechselte in der Folge Anfang des Jahres 2011 in die Obhut des Kindesvaters.

Mit Antrag vom 24.05.2011 beantragte die Kindesmutter bei dem jetzt aufgrund des Wohnsitzwechsels A's wieder zuständigen Amtsgericht Steinfurt eine Ausweitung des bis dahin auf Empfehlung der Sachverständigen G aufgrund einer einstweiligen Anordnung in dem Verfahren 10 F 83/10 (Amtsgericht Steinfurt) nur begleiteten Umgangs. Nach einem Anhörungstermin am 25.07.2011 erließ das Familiengericht Steinfurt in dem Verfahren 10 F 140/11 eine einstweilige Anordnung hinsichtlich eines unbegleiteten Umgangs alle drei Wochen und beschloss im Übrigen die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Nachdem der Sachverständige in seinem Gutachten vom 10.08.2012 unbegleitete Umgänge - bei einem entsprechenden Verhalten der Kindesmutter - für unbedenklich hielt, schlossen die Kin...

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