Entscheidungsstichwort (Thema)

Erteilung eines Erbscheines

 

Verfahrensgang

LG Arnsberg (Beschluss vom 08.05.1996; Aktenzeichen 6 T 575/95)

AG Arnsberg (Aktenzeichen 11 VI 145/95)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 3) hat dem Beteiligten zu 1) die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 200.000,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten zu 2) und 3) sind die ehelichen Söhne des am 27.10.1896 geborenen Erblassers und seiner im Jahre 1973 vorverstorbenen Ehefrau. Der Beteiligte zu 1) ist ein Sohn des Beteiligten zu 2) und die Beteiligten zu 4) und 5) sind die Kinder eines weiteren Sohnes des Erblassers, der vorverstorben ist.

Am 10.03.1989 errichtete der Erblasser ein notariell beurkundetes Testament … in welchem er den Beteiligten zu 1) zu seinem alleinigen Erben berief, eine Pflichtteilsregelung traf, ein Vermächtnis aussetzte und Anordnungen für die Beerdigungskosten und Grabpflege traf.

Am 25.10.1993 schloß der Erblasser mit dem Beteiligten zu 1) einen mit dem vorgenannten Testament im wesentlichen inhaltsgleichen, notariell beurkundeten Erbvertrag ….

In einem am 18.04.1994 mit dem Beteiligten zu 3) geschlossenen, notariell beurkundeten Erbvertrag … verfügte der Erblasser, daß der Beteiligte zu 3) Alleinerbe sei und dessen Geschwister zu Lebzeiten abgefunden seien.

Nach Eröffnung des Testamentes vom 10.03.1989 und der Erbverträge vom 25.10.1993 und 18.04.1994 hat der Beteiligte zu 1) beantragt, ihm einen Erbschein zu erteilen, der ihn auf Grund letztwilliger Verfügung als Alleinerben ausweisen soll.

Der Beteiligte zu 3) ist dem Erbscheinsantrag entgegengetreten. Er hat geltend gemacht: Der Erblasser sei schwer krebskrank gewesen. Zur Zeit des Abschlusses des Erbvertrages vom 25.10.1993 habe der Erblasser wegen starker Schmerzen unter der Einwirkung starker Medikamente, u.a. von Opiaten gestanden, die er ständig eingenommen habe. Es sei deshalb davon auszugehen, daß er zu dieser Zeit geschäfts- und testierunfähig gewesen sei. Insoweit hat der Beteiligte zu 3) sich auf Auskünfte des Hausarztes des Erblassers und zweier ihn behandelnder Krankenhausärzte berufen. Nach einer nach Abschluß des Erbvertrages vom 25.10.1993 erfolgten Operation sei der Erblasser bis zum Juli 1994 schmerzfrei gewesen und habe keine Medikamente mehr genommen, so daß er bei Abschluß des Erbvertrages vom 18.04.1994 geschäftsfähig gewesen sei.

Das Amtsgericht hat zur Frage der Testier- und Geschäftsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung des Erbvertrages vom 25.10.1993 eine dienstliche Äußerung des Notars Reinhold Kerkhoff in Arnsberg eingeholt, die dieser unter dem 31.07.1995 schriftlich abgegeben hat. In dieser hat der Notar dargelegt, der Erblasser habe ihn zum fraglichen Zeitpunkt aufgesucht und nach einem Weg gefragt, das notarielle Testament vom 10.03.1989 unumstößlich zu machen. Zur Begründung habe der Erblasser angegeben, er halte den Beteiligten zu 3) für gewalttätig, habe große Angst vor ihm und befürchte, daß dieser ihn einschüchtern werde und zu einer letztwilligen Verfügung zu dessen Gunsten veranlassen könnte. Hingewiesen auf die neu entstehenden und sogar erhöhten Beurkundungskosten habe der Erblasser dennoch den Abschluß eines mit dem notariellen Testament vom 10.03.1989 im wesentlichen identischen Erbvertrages mit dem Beteiligten zu 1) gewünscht. In dem ihm zugeleiteten Vertragsentwurf habe der Erblasser gegenüber dem Testament vom 10.03.1989 Änderungen wegen seines zwischenzeitlich verstorbenen Sohnes und Vaters der Beteiligten zu 4) und 5) und wegen der Grundstücksbezeichnung verlangt. Im Beurkundungstermin bei dem Notar habe ein über die übliche Verlesung des Vertrages hinausgehendes Gespräch stattgefunden, wobei der Erblasser sich nochmals habe versichern lassen, daß eine danach errichtete letztwillige Verfügung die Wirksamkeit der Regelung im Erbvertrag nicht beeinträchtigen könne. Nach Eindruck des Notars sei der Erblasser mit Sicherheit voll geschäfts- und testierfähig gewesen.

Der Beteiligte zu 3) hat zu der dienstlichen Äußerung des Notars vorgetragen, die Äußerungen des Erblassers gegenüber dem Notar seien für ihn nicht nachvollziehbar, da er den Erblasser zu keiner Zeit unter Druck gesetzt habe. Die Erklärungen des Erblassers gegenüber dem Notar indizierten vielmehr dessen Verwirrtheit beim Notarbesuch. Der Erblasser habe wegen des Geredes in der Verwandtschaft und Bekanntschaft über das angeblich schlechte Verhältnis zu ihm, dem Beteiligten zu 3), sogar unter dem 02.06.1994 handschriftlich ein Schriftstück aufgesetzt, in welchem er an Eides Statt erklärt habe, von diesem niemals mißhandelt oder geschlagen worden zu sein.

Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 18.10.1995 angekündigt, den beantragten Erbschein zu erteilen.

Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte zu 3) Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, die Anhörung der von ihm benannten, den Erb...

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