Entscheidungsstichwort (Thema)

Vernichtung eines früheren Testaments nach Errichtung eines formunwirksamen Widerrufstestaments

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein vom Erblasser unterschriebenes Testament ist nicht eigenhändig im Sinne des § 2247 Abs. 1 BGB, wenn bei der Niederschrift des Textes die Hand des Erblassers derart geführt wird, dass die Schriftzüge von einem Dritten geformt werden.

2. Vernichtet der Erblasser eine Testamentsurkunde, so können Zweifel an der Widerrufsabsicht im Sinne des § 2255 BGB bestehen, wenn der Erblasser zuvor ein weiteres Testament mit einer widersprechenden Regelung der Erbfolge errichtet hatte und – in Unkenntnis der Formunwirksamkeit dieses Testaments – davon ausgegangen ist, bereits hiermit das frühere Testament aufgehoben zu haben.

 

Normenkette

BGB § 2247 Abs. 1, § 2255

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Aktenzeichen 25 T 249/01)

AG Bielefeld (Aktenzeichen 11 VI 62/00)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird zurückgewiesen.

Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der angefochtene Beschluss teilweise aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung über den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) einschließlich der Entscheidung über eine Anordnung der Erstattung ihm im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandener außergerichtlicher Kosten an das LG zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 100.000DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Der am 22.8.1927 geborene Erblasser war nicht verheiratet und hatte keine Kinder. Der Beteiligte zu 3) ist der Sohn des vorverstorbenen Bruders … des Erblassers. Nach der Darstellung des Beteiligten zu 4) kommen Personen aus den Stämmen anderer Geschwister des Erblassers als weitere gesetzliche Erben in Betracht, die derzeit noch nicht ermittelt sind. Der Beteiligte zu 4) nimmt für sich in Anspruch, als Nachlasspfleger diese noch unbekannten gesetzlichen Erben in dem vorliegenden Verfahren zu vertreten.

Am 26.9.1998 errichtete der Erblasser ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament, im welchem er den Beteiligten zu 1) zu seinem Alleinerben einsetzte. Dieses Testament ist im Original nicht mehr vorhanden. Es existiert lediglich eine Fotokopie. Hierin heißt es u.a. wie folgt:

„Mein Universalerbe soll mein Freund Karl-Heinz F., geboren … ‚wohnhaft’ … sein.

Er soll allein über all meine Bank- und Sparkassen-Vermögen verfügen. Ebenso meine Wohnungseinrichtung, Auto usw. …”

Am 4.7.1999 errichtete der Erblasser in seiner Wohnung ein weiteres privatschriftliches Testament, das er eigenhändig unterschrieb. Wie der von der Unterschrift im Schriftbild deutlich abweichende Text dieses Testamentes niedergeschrieben wurde, ist zwischen den Beteiligten streitig. Dieser Text lautet auszugsweise wie folgt:

„Mein Universalerbe soll mein Freund Günter K., geboren am … in … Ostpr., wohnhaft … . Er soll allein über all meine Bank- und Sparkassenvermögen verfügen. Ebenso meine Wohnungseinrichtung etc. Auto. …”

Im weiteren Verlauf des 4.7.1999 wurde der Erblasser zur Behandlung in das Evangelische Johannes-Krankenhaus in … aufgenommen und verblieb dort zunächst bis zum 16.7.1999. Ein weiterer Krankenhausaufenthalt erfolgte v. 23.9.1999 bis zu seinem Tod am 16.11.1999.

Am 26.11.1999 hat der Beteiligte zu 2) das Testament v. 4.7.1999 bei dem Nachlassgericht zur Eröffnung eingereicht und in diesem Zusammenhang ggü. dem Geschäftsstellenbeamten erklärt, der Text dieses Testamentes sei von ihm geschrieben worden. Das Testament ist daraufhin am 29.11.1999 von dem Nachlassgericht eröffnet worden (11 IV 913/99 AG Bielefeld).

Der Beteiligte zu 2) hat in notarieller Urkunde v. 24.1.2000 (UR-Nr. 27/00 des Notar Dr.…) beantragt, ihm einen Erbschein zu erteilen, der ihn aufgrund des Testamentes v. 4.7.1999 als Alleinerben des Erblassers ausweisen soll. Zum Vorgang der Errichtung dieses Testamentes hat er nunmehr behauptet, er habe den Erblasser bei der Niederschrift des Textes dieses Testamentes lediglich körperlich unterstützt. Dabei habe er, der Beteiligte zu 2), sich darauf beschränkt, die zittrige Hand des Erblassers zu beruhigen, während dieser die Schriftzüge selbst geformt habe. Im Anschluss an die Errichtung des Testamentes v. 4.7.1999 habe der Erblasser sein früheres Testament v. 6.9.1998 eigenhändig zerrissen. Bei seiner Erklärung ggü. dem Geschäftsstellenbeamten des Nachlassgerichts v. 26.11.1999 sei er, der Beteiligte zu 2), hinsichtlich der Niederschrift des Textes des Testamentes v. 4.7.1999 falsch verstanden worden.

Der Beteiligte zu 1) hat seinerseits in notarieller Urkunde v. 18.12.1999 (UR-Nr. 1265/99 Notar …) beantragt, ihm einen Erbschein zu erteilen, der ihn aufgrund des Testamentes v. 26.9.1998 als Alleinerben des Erblassers ausweisen soll. Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht, das frühere Testament v. 26.9.1998 sei von dem Erblasser nicht wirksam widerrufen worden, weil der Text des Testamentes v. 4.7.1999 nicht von dem Erblasser, sondern von dem Beteiligten zu 2) geschr...

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