Verfahrensgang

LG Essen (Beschluss vom 14.02.1995; Aktenzeichen 7 T 708/94)

AG Bottrop (Aktenzeichen 4 VI 21/93)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit auf die Erstbeschwerde der Vorbescheid des Amtsgerichts bezüglich der Erbfolge nach Herrn … geboren am … März 1952, auf gehoben worden ist.

Im übrigen wird der angefochtene Beschluß aufgehoben und die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 2) zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Erstbeschwerdeverfahrens und des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 5.000,00 DM festgesetzt, bezüglich der Gerichtskosten des Erstbeschwerdeverfahrens, soweit die Erstbeschwerde zurückgewiesen worden ist, in Ergänzung der landgerichtlichen Entscheidung auf 1.000,00 DM.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligte zu 1) war die Ehefrau des am … März 1952 geborenen Erblassers (fortan: Ehemann). Aus der Ehe gingen als einzige Abkömmlinge die Zwillinge … und … hervor (fortan: Kinder). Die Beteiligte zu 2) ist die Schwester des Erblassers, dessen Vater vorverstorben und dessen Mutter nachverstorben ist. Die Erblasser waren und die Beteiligte zu 1) ist deutsche Staatsangehörige. Die Eheleute lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Eine letztwillige Verfügung haben die Erblasser nicht errichtet. Die Erblasser kamen in der Nacht vom 28. August auf den 29. August 1987 als Insassen eines von dem Ehemann gesteuerten Pkw ums Leben. Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren darüber, ob der Ehemann vorverstorben oder der Tod sämtlicher Erblasser gleichzeitig eingetreten ist.

Nach Rücknahme eines abweichenden Erbscheinsantrages (GA 14) hat die Beteiligte zu 1) mit notarieller Urkunde vom 6. Juli 1994 (…) zwei Erbscheine beantragt. Der erste, gemeinschaftliche Erbschein soll sie neben ihren Kindern zu 1/2-Anteil als Erbin ihres Ehemannes ausweisen. Mit dem zweiten Erbschein begehrt sie das Zeugnis, ihre Kinder allein beerbt zu haben. In tatsächlicher Hinsicht geht die Beteiligte zu 1) davon aus, ihr Ehemann sei vor ihren Kindern verstorben. Sie stützt sich dabei auf ein von ihrem Verfahrensbevollmächtigten eingeholtes ärztliches Zeugnis des Prof. Dr. … Städtisches Klinikum …, vom 19. Mai 1994 (GA 40), der auf der Grundlage des polizeilichen Unfallberichts Anlaß zu der Vermutung sieht, die Unfalleinwirkung habe mit hoher Wahrscheinlichkeit zunächst den Fahrer und dann die Kinder getroffen. Unter dieser Voraussetzung sei anzunehmen, daß der Tod des Fahrers zeitversetzt früher als der der Kinder eingetreten sei.

Die Beteiligte zu 2) ist dem Erbscheinsantrag entgegengetreten. Gestützt auf die Einsatzprotokolle des Notarztes und die Leichenschauscheine (GA 24 ff.), die als Todeszeitpunkt für alle Erblasser übereinstimmend 3.40 Uhr nennen, behauptet sie, sämtliche Erblasser seien gleichzeitig gestorben.

Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 16. September 1994 einen Vorbescheid erlassen, durch den die Erteilung des beantragten Erbscheins angekündigt wird.

Gegen diesen Beschluß hat die Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 7. Oktober 1994 Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. Die Beteiligte zu 1) ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.

Das Landgericht hat durch Beschluß vom 14. Februar 1995 den Vorbescheid insgesamt aufgehoben.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1), die sie mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 8. März 1995 beim Oberlandesgericht eingelegt hat.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29 FGG statthaft sowie formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) folgt daraus, daß das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts zu ihrem Nachteil abgeändert hat.

In der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts der allein möglichen rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG) nicht in allen Punkten stand.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde der Beteiligten zu 2) ausgegangen. Die (knappen) Ausführungen der Kammer zur Zulässigkeit der Ankündigung der Erteilung eines Erbscheins durch Vorbescheid und zu dessen Anfechtbarkeit mit der Beschwerde entsprechen im Ergebnis der Rechtsprechung des Senats.

1.

Die Entscheidung des Landgerichts zu der Erbfolge nach dem Ehemann der Beteiligten zu 1) begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a)

Das Landgericht hat sich nicht ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt, ob auf den vorliegenden Fall deutsches Erbrecht anzuwenden sei. Dazu bestand Veranlassung, weil die Beteiligte zu 1) und ihr verstorbener Ehemann bei ihrer Eheschließung am 20. April 1977 in Krakau polnische Staatsangehörige waren. Die Prüfung durch den Senat, ergibt, daß die Kammer wie schon das Amtsgericht in ihrer Entscheidung zutreffend deutsches Recht zugrundegelegt hat. Für die Anwendung der im 5. Buch des BGB geregelten Fragen folgt dies schon aus § 25 Abs. 1 EGBGB. Danach unterliegt ...

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