Leitsatz (amtlich)

1. Die Festsetzung des Regressanspruchs der Landeskasse kann auch dann beschränkt auf die Einziehung eines dem Betroffenen möglicherweise zustehenden Anspruchs ausgesprochen werden, wenn es sich um einen Rückforderungsanspruch gem. § 528 BGB handelt.

2. Die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines solchen Anspruchs sind in dem Festsetzungsverfahren nicht abschließend aufzuklären.

 

Normenkette

BGB §§ 1836c, 1836e

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Beschluss vom 04.09.2002; Aktenzeichen 7 T 50/01)

AG Herne (Aktenzeichen 4 H XVII 231)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschluss des AG Herne vom 4.1.2001 wie folgt neu gefasst wird.

Die von dem Betreuten gem. §§ 1908e, 1836c, 1836d, 1836e BGB i.V.m. §§ 69e, 56g FGG an die Staatskasse zu zahlenden Beträge werden auf 412,16 Euro (= 806,12 DM) festgesetzt. Der Betreute hat insoweit Zahlungen an die Landeskasse zu leisten, als ein Rückforderungsanspruch des Betreuten gem. § 528 BGB hinsichtlich des am 3.4.2001 vor dem Notar B. zu dessen Urkundenrollennummer 95/2001 geschlossenen Erbauseinandersetzungsvertrages gegen Frau S. besteht.

Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 412,16 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Durch Beschluss des AG Herne vom 2.7.1999 wurde für den Beteiligten zu 1) die Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge und des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Rahmen der Gesundheitsfürsorge eingerichtet und der Dipl.-Sozialarbeiter G. als Mitarbeiter des K. Vereins für Soziale Dienste in … e.V. zum Betreuer bestellt. Die Einrichtung der Betreuung war erforderlich, weil der Beteiligte zu 1) infolge einer seit Jahren bestehenden schweren Alkoholabhängigkeit außer Stande war, seine Angelegenheiten in diesem Bereich zu regeln.

Am 29.8.1991 verstarb die Mutter des Beteiligten zu 1). Aufgrund des von den Eltern des Beteiligten zu 1) errichteten gemeinschaftlichen Testaments vom 24.5.1991 wurde der Vater des Beteiligten zu 1) zunächst Vorerbe. Durch Wiederverheiratung des Vaters trat entspr. der im Testament vorgesehenen Regelung am 6.12.1996 der Nacherbfall ein. Nacherben des Nachlasses nach der Mutter wurden der Beteiligte zu 1) und seine Schwester Frau S. zu je 1/2. Der Nachlass nach der Mutter bestand im Wesentlichen aus deren 1/2 Anteil an der Grundbesitzung Sch.-Straße …,eingetragen im Grundbuch von …, sowie eine 1/34 Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz V., eingetragen im Grundbuch von …, Der Wert des Nachlasses nach Berichtigung bestehender Verbindlichkeiten betrug entspr. den im Erbscheinsverfahren gemachten Angaben ca. 150.000 DM. Am 1.10.1999 verstarb der Vater des Beteiligten zu 1). Der Beteiligte zu 1) schlug durch zu der Urkundenrollennummer 78/1999 des Notars H. abgegebene Erklärung vom 29.10.1999 die Erbschaft nach seinem Vater aus. Mit der unter der Urkundenrollennummer 79/1999 des Notars H. vom gleichen Tag beurkundeten Erklärung beantragte Frau S. die Erteilung eines sie als Alleinerbin nach ihrem Vater ausweisenden Erbscheins, der am 9.2.2000 erteilt worden ist. Der Wert des Nachlasses betrug nach Abzug der Verbindlichkeiten ca. 220.000 DM. Durch notariellen Vertrag vom 3.4.2002 – Urkundenrollennummer 95/2001 des Notars B. in … – setzten der Beteiligte zu 1) und Frau S. die nach dem Tode der gemeinsamen Mutter bestehende Erbengemeinschaft dahin gehend auseinander, dass der Beteiligte zu 1) seinen Anteil an dem Grundbesitz auf seine Schwester übertrug. § 3 des Vertrages lautet wie folgt:

„Gegenleistung

Die Erschienenen zu 1) und 2) sind darüber einig, dass der Erschienene zu 1) der Erschienenen zu 2) einen Geldbetrag schuldet i.H.v. 85.000 DM (in Worten: fünfundachtzigtausend Deutsche Mark). Die Erschienene zu 2) hat dem Erschienenen zu 1) diesen Betrag im Verlauf der vergangenen 8 Jahre in folgenden Teilbeträgen als Darlehen zur Verfügung gestellt:

Januar 1992 15.000 DM

Mai 1995 25.000 DM

Dezember 1997 20.000 DM

Januar 2000 25.000 DM

Mit der Übertragung an dem obigen Grundbesitz verzichtet die Erschienene zu 2) auf die Rückzahlung des Betrages i.H.v. 85.000 DM (in Worten: fünfundachtzigtausend Deutsche Mark) einschl. Zinsen sowie auf sämtliche mit dem Darlehen verbundene etwaige weitere Ansprüche. Der Erschienene zu 1) nimmt diesen Verzicht an.”

Der bebaute Grundbesitz Sch.-Straße … wird von Frau S. und ihrer Familie bewohnt. Seit April 2002 ist auch der Beteiligte zu 1) dort wohnhaft.

Für im Zeitraum vom 8.7.1999 bis zum 29.2.2000 erbrachte Betreuungsleistungen erhielt der Betreuer eine Vergütung von 785 DM nebst Auslagenersatz i.H.v. 31,12 DM aus der Landeskasse angewiesen.

Durch Beschluss vom 4.1.2001 hat das AG gegen den Beteiligten zu 1) den an die Staatskasse zu zahlenden Betrag auf 806,12 DM festgesetzt. Hiergegen hat der Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 15.1.2001 sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung, er sei weiterhin mittellos, weil er seiner Schwester 85.000 DM schulde und ihr als Sicherheit seinen Erbteil genannt hab...

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