Leitsatz (amtlich)

Der Senat hält an dem Grundsatz fest, dass im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren gemäß § 36 I Nr. 3 ZPO grundsätzlich nur ein Gericht bestimmt werden kann, bei dem wenigstens einer der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. An dem Grundsatz ist u.a. dann festzuhalten, wenn kein ausschließlicher Gerichtsstand vorliegt und nicht alle Parteien der Bestimmung eines Gerichts, bei dem kein Beklagter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, zustimmen.

 

Normenkette

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

LG Münster (Aktenzeichen 26 O 15/17)

 

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Landgericht Chemnitz bestimmt.

 

Gründe

Mit ihrer beim Landgericht Münster eingereichten Klage nimmt die Klägerin die im Bezirk des Landgerichts Chemnitz (Beklagte zu 1) bzw. im Bezirk des Landgerichts Wiesbaden (Beklagte zu 2) ansässigen Beklagten als Gesamtschuldner wegen angeblich bestehender Ansprüche auf Rückzahlung überzahlten Werklohns und im Übrigen die Beklagte zu 1 auf Schadensersatz in Anspruch. Zur Begründung führt sie insbesondere Folgendes aus:

Die Klägerin sei mit Arbeiten an den Gleisanlagen in L beauftragt worden. Hierzu habe sie mit der Beklagten zu 1 unter Vereinbarung von Ausführungsfristen die Erbringung von Montageleistungen durch diese vereinbart. In der Arbeit der Beklagten zu 1 sei es zu erheblichen Verzögerungen gekommen. Schließlich habe die Klägerin den Vertrag außerordentlich gekündigt. Über den Stand der erfolgten Montagearbeiten sei ein gemeinsames Aufmaß erfolgt. Hiernach habe die Beklagte nur 13,33 % der geschuldeten Monateleistungen erbracht, weshalb ihr nur ein entsprechender Anteil vom vereinbarten Pauschalpreis zustehe. Da die Klägerin eine weit höhere Abschlagszahlung geleistet habe, stehe ihr nunmehr ein Anspruch auf Rückzahlung der Differenz zu. Die Beklagte zu 2 hafte insoweit als Bürgin. Gegen die Beklagte zu 1 verfolgt die Klägerin ferner einen Anspruch auf Ersatz von Kosten einer Nachvermessung und die Feststellung der materiellen Einstandspflicht. Die Klägerin hat zunächst beantragt, das Landgericht Münster - Kammer für Handelssachen - als das zuständige Gericht zu bestimmen. Das Landgericht Münster sei für die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage nach den mit dieser getroffenen Vereinbarungen zuständig .

Die Beklagte zu 1 hat die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt. Eine entsprechende Gerichtsstandsvereinbarung bestehe nicht. Vorrangig sei Ziffer 16 des Angebots der Beklagten zu 1 vom 03.08.2016, nach der allerdings das Amtsgericht zuständig sei. In der Sache ist sie der Auffassung, dass ihr Anspruch gegen die Klägerin die bislang erfolgte Abschlagszahlung übersteige. Die Vergütung sei nicht nach Baufortschritt, sondern nach dem ihr entstehenden zeitlichen Aufwand angesetzt worden. Der der Kalkulation zugrunde gelegte Aufwand habe auf Angaben der Klägerin beruht, die sich als deutlich zu gering herausgestellt hätten. Auch habe die Klägerin in ihrer Abrechnung den Bautenstand zu niedrig angesetzt. Zudem seien keine verbindlichen Fertigstellungstermine vereinbart worden; es habe daher für die Klägerin auch kein Kündigungsgrund bestanden. Die Beklagte zu 2 hat die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Landgerichts Münster gerügt. Beide Beklagten haben erklärt, sie seien mit einer Zuständigkeit des Landgerichts Köln am Ort des Bauvorhabens einverstanden.

Das Landgericht Münster hat mit Verfügung vom 27.06.2017 darauf hingewiesen, dass für die Begründung einer Zuständigkeit des Landgerichts Köln von allen Beteiligten eine entsprechende Gerichtsstandsvereinbarung nach Maßgabe von § 38 Abs. 3 Nr. 1 ZPO getroffen werden müsse. Andernfalls sei die Sache gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vorzulegen. Auf diesen Hinweis hat die Klägerin beantragt, die Sache dem Senat vorzulegen, was das Landgericht Münster mit Beschluss vom 01.08.2017 getan hat.

Der Senat hat darauf hingewiesen, dass gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO grundsätzlich ein Gericht zu bestimmen ist, an dem eine der Beklagten ihren allgemeinen Gerichtsstand hat. Im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren hat die Klägerin angeregt, das Landgericht Chemnitz zu bestimmen. Die Beklagte zu 1 hat sich dafür ausgesprochen, aus Zweckmäßigkeitserwägungen das Landgericht Köln zu bestimmen, da dort der Schwerpunkt des Rechtsstreits liege und eine mögliche Beweisaufnahme in L stattzufinden habe. Die Beklagte zu 2 hat darauf hingewiesen, dass der Ort der Bauleistung für beide Parteien gemeinsamer Erfüllungsort für die wechselseitigen Verpflichtungen sei. Auch sprächen Praktikabilitätserwägungen für den Gerichtsstand in Köln, da mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Begutachtung an der Baustelle stattfinden müsse.

II. Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zur Entscheidung im Bestimmungsverfahren gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO berufen. Schon im Verhältnis zu den Landgerichten des allgemeinen Gerichtsstands der Beklagten, den Landgerichten in Wiesbaden und Chemnitz, ist der Bundesgerichtshof das nächst höhere Gericht; das im hiesigen Bezirk befindl...

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