Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostentragungspflicht für Fahrstühle in einen Mehrhausanlage. Wohnungseigentumssache

 

Normenkette

WEG § 16

 

Verfahrensgang

AG Dorsten

LG Essen (Aktenzeichen 7 T 374/82)

 

Tenor

Die Sache wird gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer der eingangs genannten Wohnanlage, welche aus 6 Gebäuden besteht. Nur eines dieser Gebäude, ein 9-geschossiges Hochhaus, besitzt einen Aufzug. Die in diesem Gebäude gelegenen Wohnungen stehen sämtlich im Eigentum der Beteiligten zu 2), deren verstorbener Ehemann und Rechtsvorgänger die Wohnungseigentumsanlage errichtet hat. Die Beteiligten zu 1) sind Eigentümer einer in einem nicht mit Aufzug versehenen Gebäude gelegenen Wohnung. Der Aufzug ist mittlerweile reparaturbedürftig.

Im vorliegenden Verfahren streiten die Beteiligten zu 1) und 2) darüber, ob es sich bei den Aufzugskosten um Kosten handelt, welche von allen Wohnungseigentümern zu tragen sind, oder ob nur der Eigentümer der im Hochhaus gelegenen Wohnungen diese Kosten zu tragen hat. In § 12 der Wohnungs- und Teileigentumsordnung (im folgenden WTO genannt), welche nach II der Teilungserklärung vom 21. Dezember 1965 als Inhalt des Wohnungs- und des Sondereigentums Bestandteil der Teilungserklärung und in das Grundbuch eingetragen worden ist, heißt es:

„(1) Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Beiträge zur Deckung der laufenden Bewirtschaftungskosten und des laufenden Kapitaldienstes zu leisten:

1. Die Bewirtschaftungskosten bestehen aus:

  1. den Verwaltungskosten,
  2. den Betriebskosten, wie laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks (z. B. Straßenreinigung, Entwässerung, Müllabfuhr), ferner den Kosten für die gemäß § 7 abzuschließenden Versicherungen, ggf. der Gartenpflege und der Unterhaltung der Kinderspielplätze, der Schornsteinreinigung, der Wasserversorgung, der Treppenhaus- und Außenbeleuchtung, ggf. der Treppenhausreinigung, ggf. den Kosten für den Hausmeister oder Hauswart und den sonstigen Betriebskosten, soweit sie mit der Bewirtschaftung des Grundstücks unmittelbar zusammenhängen und notwendig sind, ausgenommen die Grundsteuer, die jeder Wohnungseigentümer für sein Wohnungseigentum unmittelbar an die zuständige Stadtkasse zu zahlen hat,
  3. den Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung, soweit diese gemäß § 6 den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich obliegen, einschließlich eines Betrages für die Bildung einer angemessenen Instandsetzungsrücklage.”

§ 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Soweit sich nicht aus Abs. 1 etwas anderes ergibt, obliegt die Instandhaltung und Instandsetzung des Gebäudes und des Grundstücks den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich, sie ist vom Verwalter durchzuführen.”

Abs. 1 enthält die Verpflichtung der Wohnungseigentümer, die dem Sondereigentum unterliegenden Gebäudeteile ordnungsgemäß instandzuhalten und instandzusetzen, ferner Verpflichtungen bei der Beschädigung von Gemeinschaftseigentum infolge unsachgemäßer Behandlung durch den Wohnungseigentümer etc.

Im vorliegenden Verfahren haben die Beteiligten zu 1) mit Schriftsatz vom 29. April 1982 beantragt, festzustellen, daß sie nicht verpflichtet seien, die anteiligen Aufzugskosten zu zahlen. Sie meinen, daß bezüglich der Aufzugskosten die WTO lückenhaft und deshalb gemäß § 157 BGB dahin auszulegen sei, daß zu den Aufzugskosten nur diejenigen Wohnungseigentümer herangezogen werden könnten, welche von dem Aufzug einen Nutzen hätten.

Der Rechtsvorgänger der Beteiligen zu 2) ist dem Antrag mit der Auffassung entgegengetreten, daß es sich bei den Aufzugskosten um sonstige Betriebskosten im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 b WTO handele und eine zur ergänzenden Auslegung nötigende Lücke mithin nicht vorliege.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 28. Juni 1982 dem Antrag stattgegeben. Hiergegen hat der Rechtsvorgänger der Beteiligen zu 2) sofortige Beschwerde eingelegt, mit welcher er u. a. vorgetragen hat, am 15. Dezember 1979 und am 25. Mai 1982 seien Mehrheitsbeschlüsse der Wohnungseigentümer gefaßt worden, wonach die Aufzugskosten Gemeinschaftskosten darstellten. Hierzu enthält das Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung vom 15. Dezember 1979 folgende Ausführungen zu einem Antrag des Verwalters:

„Die Instandhaltungsrücklage für 1980 auf 80.000,– DM zu erhöhen. Schwerpunkt Instandsetzung, Dachblock A – Hochhaus und Aufzug, Mitte des Jahres je nach Kassenlageentscheidung, ob ein Dach evtl. zusätzlich saniert werden kann. Einstimmig wurde folgende Absichtserklärung abgegeben. Die Instandhaltungsrückstellung von mindestens 80.000,– DM soll bis zum Abschluß der gesamten Dachsanierung beibehalten werden. Abstimmungsergebnis: 2 Enthaltungen, 6 Neinstimmen, mehrheitliche Zustimmung.”

Im Protokoll der Eigentümerversammlung vom 25. Mai 1982 heißt es unter TOP I zur Beschlußfassung über durchzuführende außerordentliche Reparaturarbeiten und ihre Finanzierung einschließlich Beschließung einer au...

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