Verfahrensgang

AG Bocholt (Beschluss vom 10.01.2013; Aktenzeichen 19 F 16/12)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Bocholt vom 10.1.2013 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.520 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner auf Zahlung von insgesamt 5.234 EUR in Anspruch. Der Antragsteller gewährte der am 22.2.2011 verstorbenen Frau L, der Mutter des Antragsgegners und der beiden Streitverkündeten, im Zeitraum von Juni 2010 bis Februar 2011 Sozialhilfeleistungen von insgesamt 7.420,18 EUR.

Der Antragsteller forderte den Antragsgegner mit Schreiben vom 25.5.2010, zugestellt am 1.6.2010, zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf. Mit Schreiben vom 29.7.2011 (Bl. 82 - 86 GA) verlangte der Antragsteller vom Antragsgegner die Zahlung von 714 EUR.

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren insbesondere über die Berechnung der Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners und über die Verbindlichkeit der Leistungsaufforderung des Antragstellers im Schreiben vom 29.7.2011. Der Antragsgegner hat im Laufe des Rechtsstreits eine Verpflichtung zur Zahlung von 714 EUR nebst Zinsen ab dem 1.3.2012 anerkannt.

Mit dem angegriffenen Teil-Anerkenntnis- und Endbeschluss, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 185 - 190 GA), hat das AG den Antragsgegner entsprechend seinem Teilanerkenntnis zur Zahlung von 714 EUR nebst Zinsen verpflichtet und den weiter gehenden Zahlungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen.

Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Zahlungsantrag in vollem Umfang weiter. Zur Begründung führt er neben einer Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen im Wesentlichen aus (vgl. i. e. Bl. 220 - 226 GA):

Anders als in dem der Entscheidung des BGH vom 7.11.2012 (Az.: XII ZB 229/11) zugrunde liegenden Fall sei die Bezifferung außergerichtlich und nicht im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens geltend gemacht worden. Nur die "Festlegung" eines niedrigeren Betrages im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens habe einen Vertrauensschutz auf Seiten des Schuldners zur Folge. Zudem sei ein abgeschlossener Zeitraum betroffen gewesen, für den der Antragsgegner nach dem Schreiben vom 25.5.2010 ausreichend Rücklagen habe bilden können. Der Gesichtspunkt des Schutzes des Schuldners vor unkalkulierbar anwachsenden Unterhaltsrückständen sei unerheblich. Zudem sei ein Vertrauensschutz des Antragsgegners angesichts der ohne weiteres erkennbaren Fehler im Schreiben vom 29.7.2011 nicht angezeigt. Der Antragsgegner habe im Schreiben vom 14.8.2011 um Überprüfung gebeten und deswegen mit einer höheren Forderung rechnen müssen. Da der Antragsgegner den verlangten Betrag nicht gezahlt habe, sei ohnehin alles in der Schwebe geblieben.

Der Senat hat dem Antragsgegner nach Eingang der Beschwerdebegründung mit Beschluss vom 4.4.2013 (Bl. 233 - 238 GA) eine Frist zur Erwiderung auf die Beschwerdebegründung gesetzt und unter Hinweis darauf, dass die Beschwerde unbegründet ist, eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren angekündigt.

Der Antragsteller hat hiergegen im Schriftsatz vom 3.5.2013 (Bl. 248 - 255 GA) Gegenvorstellungen erhoben und seine Ausführungen aus der Beschwerdebegründung ergänzt und vertieft. Er beantragt die Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Der Antragsgegner verteidigt den Beschluss des AG.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.

II Die gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Das AG hat in der angegriffenen Entscheidung zu Recht und mit zutreffenden Ausführungen, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, aufgrund des vorgerichtlichen Schreibens des Antragstellers vom 29.7.2011 im Hinblick auf § 1613 Abs. 1 S. 1 BGB einen über 714 EUR nebst Zinsen hinausgehenden Anspruch des Antragstellers zurückgewiesen. Eine abweichende Beurteilung ist auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerdebegründung und des weiteren Schriftsatzes der Antragstellerseite vom 3.5.2013 nicht gerechtfertigt.

1.a) Es bestehen keine für die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte relevanten Sachverhaltsunterschiede zwischen dem vorliegenden Fall und dem Fall, der der Entscheidung des BGH vom 7.11.2012 (Az.: XII ZB 229/11) zugrunde lag.

Es ist im Rahmen des § 1613 Abs. 1 S. 1 BGB unerheblich, ob die Bezifferung vorgerichtlich, außergerichtlich oder im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erfolgt. Weder der Wortlaut noch der Regelungszweck dieser Vorschrift beinhalten oder erfordern eine Einschränkung dahin, dass lediglich die Bezifferung im Rahmen eines Gerichtsverfahrens die Begrenzungswirkung zugunsten des Unterhaltsschuldners und zu Lasten des Unterhaltsgläubigers entfaltet. Die Vorschrift regelt ausschließlich materiell-rechtliche Aspekte un...

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