Leitsatz (amtlich)

1. Der Grundsatz der Öffentlichkeit erfordert auch im Bußgeldverfahren, wenn die Hauptverhandlung außerhalb des Sitzungssaals fortgesetzt wird, zumindest dann einen Aushang am Gerichtssaal, in dem auf Ort und Zeit der (Weiter)Verhandlung hingewiesen wird, wenn in dem Ortstermin nicht nur die Örtlichkeit in Augenschein genommen wird, sondern die Hauptverhandlung dort auch mit Urteilsverkündung zum Abschluss gebracht wird.

2. Auch im Bußgeldverfahren ist es nicht Aufgabe des Betroffenen, seine Unschuld zu beweisen, vielmehr muss das Gericht mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln die Täterschaft des Betroffenen nachweisen.

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Schwelm zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen, der sich nicht zur Sache eingelassen hat, "wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu eine Geldbuße in Höhe von 450, -- DM und zwei Monaten Fahrverbot verurteilt. " Das Amtsgericht hat dazu festgestellt, dass der Betroffene am 31. März 1999 mit seinem Kraftrad innerorts in Gevelsberg die Milsper Straße in Fahrtrichtung Ennepetal mit einer Geschwindigkeit von 116 km/h befahren und damit die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit um vorwerfbare 62 km/h überschritten habe. Die Feststellungen hat das Amtsgericht im wesentlichen aufgrund einer Augenscheinseinnahme der Örtlichkeiten und der Angaben der die Radarmessung vornehmenden Polizeibeamten getroffen.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der formellen und materiellen Rüge. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen.

II.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat - zumindest vorläufigen - Erfolg.

Die formelle Rüge des Betroffenen, mit der er eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens rügt (§§ 338 Nr. 6 StPO, 169 GVG, 71 Abs. 1 OWiG) hat Erfolg.

1. Der in zulässiger Form erhobenen Verfahrensrüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die erste Hauptverhandlung wurde am 22. November 1999 im Gerichtsgebäude durchgeführt. In diesem Termin wurden die Polizeibeamten, die den Verkehrsverstoß beobachtet hatten, vernommen. Nach deren Vernehmung wurde die Hauptverhandlung unterbrochen und der Beschluss verkündet, dass die Hauptverhandlung am 25. November 1999 um 15. 00 Uhr an Ort und Stelle fortgesetzt werden sollte. Zu diesem Termin wurden die Anwesenden mündlich geladen.

Am 25. November 1999 fand dann auf der Milsper Straße in Gevelsberg der Fortsetzungstermin statt, an dem der Betroffene, sein Verteidiger und die beiden Zeugen teilnahmen. Die Fortsetzung des Termins war weder an Ort und Stelle noch im Gerichtsgebäude durch einen Aushang bekannt gegeben worden. Nachdem in der Hauptverhandlung die Örtlichkeiten in Augenschein genommen worden waren, wurde die Verhandlung fortgesetzt und schließlich an Ort und Stelle gegen den Betroffenen das angefochtene Urteil verkündet.

2. Dieses Verfahren hat das Gebot der Öffentlichkeit des Hauptverfahrens (§§ 338 Nr. 6 StPO, 169 GVG, 71 OWiG) verletzt.

a) Der Senat ist nach den von ihm im Freibeweisverfahren insoweit erhobenen Beweisen davon überzeugt, dass am 25. November 1999 nicht durch einen Aushang im Gerichtsgebäude auf den an Ort und Stelle auf der Milsper Straße stattfindenden Hauptverhandlungstermin hingewiesen worden ist. Sowohl die Vorsitzende des Gerichts als auch die Geschäftsstellenbeamtin haben in ihren dienstlichen Äußerungen zwar ausgeführt, dass sie sich an den konkreten Vorgang wegen der Vielzahl der Verfahren nicht mehr erinnern könnten, üblicherweise werde aber bei Ortsterminen ein Terminszettel am Saal bzw. direkt an der Eingangstür des Amtsgerichts angebracht. Diese dienstlichen Äußerungen lassen jedoch nicht den Schluss zu, dass auch vorliegend so verfahren und ein Aushang im Gerichtsgebäude gemacht worden ist. Es kann nämlich, worauf die Verteidigung zu Recht hinweist, nicht übersehen werden, dass die Verfahrensakten nach dem ersten Hauptverhandlungstermin am 22. November 1999 nicht mehr zur Geschäftsstelle zurückgelangt sind, sondern offenbar bei der erkennenden Richterin verblieben. Das lässt sich ohne weiteres daraus entnehmen, dass unmittelbar auf das von der Richterin gemäß § 78 Abs. 5 OWiG selbst gefertigte Protokoll des Hauptverhandlungstermins vom 22. November 1999 das vom 25. November 1999 folgt. Daraus lässt sich dann aber nach Auffassung des Senats nur der weitere Schluss ziehen, dass ein Aushang für den Hauptverhandlungstermin vom 25. November 1999 nicht - von der Geschäftsstelle - gefertigt und somit am 25. November 1999 nicht auf den an Ort und Stelle - ohne Protokollführer, der in der Praxis für den Aushang des Terminszettels sorgt - stattfindenden Hauptverhandlungstermin hingewiesen worden ist. Dass die erkennende Richterin selbst den Aushang gefertigt und ausgehängt hat, ist nach Ansich...

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