Entscheidungsstichwort (Thema)

Geldstrafe. Tilgung. freie Arbeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der auf der Grundlage der GStrTilgVO NRW getroffenen Entscheidung der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten die Tilgung einer Geldstrafe durch freie Arbeit zu gestatten oder die vom Verurteilten beantragte Gestattung abzulehnen, handelt es sich um eine Entscheidung der Vollstreckungsbehörde im Sinne der §§ 459e, 459h StPO.

2. Der Senat lässt die Frage offen, ob eine Gestattung nach § 1 Abs. 1 GStrTilgVO NRW auch noch dann ausgesprochen werden kann, wenn die in Rede stehende Geldstrafe bereits im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.

3. Zum Ablehnungsgrund nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 GStrTilgVO NRW.

 

Verfahrensgang

LG Detmold (Aktenzeichen 4 StVK 65/13)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Herford bildete mit Beschluss vom 29. Juli 2008 aus den durch zwei frühere strafgerichtliche Verurteilungen gegen den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen nachträglich eine Gesamtgeldstrafe von 335 Tagessätzen zu je 30 €. Der Beschluss ist seit dem 12. August 2008 rechtskräftig.

Der Verurteilte leistete keine Zahlungen zur Tilgung der Gesamtgeldstrafe. Da die in der vorliegenden Sache als Vollstreckungsbehörde zuständige Staatsanwaltschaft Bielefeld Beitreibungsmaßnahmen angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten - der mehrfach und vorwiegend wegen Betruges vorbestrafte Verurteilte hat mehr als 3 Millionen Euro Schulden - für sinnlos hielt, ordnete sie am 26. November 2008 die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe an und lud den Verurteilten zum Strafantritt.

Der Verurteilte stellte daraufhin den Antrag, ihm zu gestatten, die Geldstrafe durch freie Arbeit zu tilgen. Als Beschäftigungsstelle schlug der Verurteilte ein Jugendzentrum in I vor. Die Staatsanwaltschaft Bielefeld stellte daraufhin mit Verfügung vom 6. Januar 2009 die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe zurück und gestattete dem Verurteilten die Tilgung der Geldstrafe durch freie Arbeit im Umfang von insgesamt 2010 Stunden bei der von ihm benannten Beschäftigungsstelle. Auf eine Sachstandsanfrage der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 24. September 2009 teilte die Beschäftigungsstelle unter dem 6. Oktober 2009 auf einem von der Staatsanwaltschaft übersandten Antwortvordruck mit, der Verurteilte habe im Zeitraum vom 12. Januar 2009 bis zum 17. Juli 2009 insgesamt 629,75 Arbeitsstunden geleistet. Hiernach findet sich auf dem von einem Mitarbeiter der Beschäftigungsstelle unterzeichneten Antwortvordruck noch der folgende handschriftliche Zusatz: "Danach ist er (d.h. der Verurteilte) nicht mehr erschienen."

Die Staatsanwaltschaft Bielefeld teilte dem Verurteilten daraufhin unter dem 8. Oktober 2009 mit, sie beabsichtige, die Gestattung vom 6. Januar 2009 zu widerrufen, und gab dem Verurteilten Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu. Der Verurteilte reagierte hierauf nicht. Mit Verfügung vom 10. November 2009 widerrief die Staatsanwaltschaft Bielefeld die Gestattung und stellte fest, dass durch die von dem Verurteilten geleisteten Arbeitsstunden 105 Tagessätze der Gesamtgeldstrafe getilgt seien.

Unter dem 18. November 2009 lud die Staatsanwaltschaft Bielefeld den Verurteilten zum Antritt der Rest-Ersatzfreiheitsstrafe von 230 Tagen in die Justizvollzugsanstalt C. Am 7. Dezember 2009 meldete sich der Verurteilte ausweislich eines im Vollstreckungsheft befindlichen Vermerkes telefonisch bei der Staatsanwaltschaft Bielefeld und teilte mit, er sei auch in einem Strafvollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Detmold (Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten aufgrund des seit dem 9. Oktober 2009 rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Lemgo vom 21. April 2009) zum Strafantritt bis zum 19. Dezember 2009 in die JVA T geladen worden. Ausweislich des Vermerkes teilte die bei der Staatsanwaltschaft Bielefeld mit der Sache befasste Rechtspflegerin dem Verurteilten in diesem Telefonat mit, dass zunächst die Gesamtfreiheitsstrafe vollstreckt werde und dass der Verurteilte durch Zahlungen auf die Gesamtgeldstrafe die Dauer der zu verbüßenden Ersatzfreiheitsstrafe verkürzen könne.

Der Verurteilte stellte sich am 18. Dezember 2009 zum Strafantritt in der JVA T. Seither befindet er sich in Strafhaft. Vollstreckt wurden zunächst die bereits erwähnte Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Lemgo sowie eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten aus einem Urteil des Amtsgerichts Herford vom 16. November 2004 (diese nach Widerruf der ursprünglich gewährten Strafaussetzung zur Bewährung; die Haftnotierung erfolgte erst im März 2010). Diese beiden Gesamtfreiheitsstrafen sind seit dem Ablauf des 13. März 2013 vollständig vollstreckt. Derzeit verbüßt der Verurteilte die (Rest-)Ersatzfreiheitsstrafe in der vorliegenden Sache, die voraussichtlich mit Ablauf des 29. Oktober 2013 vollständig vollstreckt sein wird. Seit dem 30. September 2011 ...

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