Verfahrensgang

LG Münster (Aktenzeichen 5 T 1078/98)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 2) hat die den Beteiligten zu 1), 3) und 4) im Verfahren der weiteren Beschwerde etwa entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 27.000,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Erblasserin hat in ihrem letzten notariellen Testament vom 16.12.1993 (UR-Nr. … Notar Dr. L in N) Testamentsvollstreckung angeordnet und zu ihrem Testamentsvollstrecker den Beteiligten zu 1) berufen. Als Ersatztestamentsvollstreckerin hat sie die Beteiligte zu 3) ernannt.

Der Beteiligte zu 1) hat mit Schreiben vom 21.06.1995 bei dem Amtsgericht die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses beantragt, das ihn als Testamentsvollstrecker über den Nachlaß der Erblasserin ausweisen soll.

Die Beteiligte zu 3) ist diesem Antrag unter Hinweis darauf entgegengetreten, der Beteiligte zu 1) könne dieses Amt aufgrund verschiedener von ihr näher geschilderter Vorgänge im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung der Geschwister über einen anderen Nachlaß nicht ausüben. Sie hat ihrerseits zu notarieller Urkunde vom 15.12.1995 (UR-Nr. xxx /xxxx Notar Dr. L in N) die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses beantragt, das sie als (Ersatz) Testamentsvollstreckerin ausweisen soll.

Der Beteiligte zu 2) ist dem Antrag des Beteiligten zu 1) ebenfalls entgegengetreten. Er hat unter Bezugnahme auf die Akten eines Zivilprozesses und diejenigen über ein gegen den Beteiligten zu 1) geführten Strafverfahrens in erster Linie geltend gemacht, seine Berufung zum Testamentsvollstrecker sei gemäß § 2201 BGB unwirksam, weil er als geschäftsunfähig anzusehen sei. Jedenfalls sei der Beteiligte zu 1) nach § 2227 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund aus dem Amt des Testamentsvollstreckers zu entlassen. Darüber hinaus hat der Beteiligte zu 2) auch Einwendungen gegen die Ernennung der Beteiligten zu 3) als Ersatztestamentsvollstreckerin erhoben.

Das Amtsgericht hat die von dem Beteiligten zu 2) angeführten Akten beigezogen. Durch Beschluß vom 31.10.1998 hat es den Antrag des Beteiligten zu 1) auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses zurückgewiesen. In den Gründen hat das Amtsgericht ausgeführt, seine Berufung zum Testamentsvollstrecker sei gemäß § 2201 BGB unwirksam, weil er nach dem Inhalt eines in dem Verfahren 23 C 508/94 AG Langenfeld erstatteten fachärztlichen Gutachtens als geschäftsunfähig anzusehen sei.

Durch weiteren Beschluß vom selben Tag hat das Amtsgericht einen Vorbescheid erlassen, in dem es angekündigt hat, der Beteiligten zu 3) ein Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen, falls nicht innerhalb von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werde.

Der Beteiligte zu 2) hat mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 19.11.1998 gegen den Vorbescheid des Amtsgerichts Beschwerde eingelegt, die er trotz der ihm dazu eingeräumten Frist nicht näher begründet hat. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 18.02.1999 seine Beschwerde zurückgewiesen.

Das Amtsgericht hat daraufhin der Beteiligten zu 3) am 02.03.1999 ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt; ihr ist am 04.03.1999 eine Ausfertigung des Zeugnisses ausgehändigt worden.

Gegen den Beschluß des Landgerichts richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2), die er mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 09.03.1999 bei dem Landgericht eingelegt hat.

Die Beteiligte zu 4) beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29 FGG statthaft sowie formgerecht eingelegt. Nachdem das Amtsgericht der Beteiligten zu 3) das von ihr beantragte Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt hat, ist das Rechtsmittel nur noch mit dem Ziel der Einziehung des Zeugnisses nach den §§ 2368 Abs. 3, 2361 Abs. 1 BGB zulässig. In diesem Sinn ist das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2) zu verstehen. Seine Beschwerdebefugnis folgt bereits daraus, daß das Landgericht seine Erstbeschwerde zurückgewiesen hat.

In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG).

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde des Beteiligten zu 2) ausgegangen. Das Verfahren auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses folgt gemäß § 2368 Abs. 3 BGB demjenigen auf Erteilung eines Erbscheins. Dementsprechend kann auch im Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses der in der Rechtsprechung anerkannte Vorbescheid ergehen, durch den das Nachlaßgericht bei zweifelhafter Sach- oder Rechtslage die Erteilung eines Zeugnisses lediglich ankündigen kann, um die Publizitätswirkung eines möglicherweise unrichtigen Zeugnisses zu vermeiden; ein solcher Vorbescheid stellt sich als anfechtbare Verfügung im Sinne des § 19 FGG dar (vgl. BGHZ 20, 255). Damit erledigt sich zugleich die Rüge der weiteren Beschwer...

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