Verfahrensgang

AG Borken (Aktenzeichen 32 F 2/18)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 25. Juni 2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Borken vom 14. Juni 2018 in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich unter 2., 4. Absatz, betreffend die interne Teilung des Anrechts des Antragstellers bei dem C Verband, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Z GmbH & Co. KG in E für die Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe eines Kapitalwerts von 378.908,25 EUR, bezogen auf den 31. Dezember 2017, nach Maßgabe der Leistungsordnung des C Verbandes in der Fassung vom 1.1.2016 und der Teilungsrichtlinie des C Verbandes in der Fassung vom 1.9.2009 bei der Z GmbH & Co. KG in E begründet. Im Übrigen bleibt der Wertausgleich nach der Scheidung vorbehalten.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten werden zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.325,- EUR festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.

 

Gründe

I Mit Beschluss vom 14. Juni 2018 hat das Familiengericht die Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Es hat gesetzliche, betriebliche und private Anrechte der Ehegatten geteilt; zwei private Anrechte hat es gem. § 18 Abs. 1 VersAusglG vom Wertausgleich ausgenommen. Unter anderem hat das Familiengericht ein Anrecht des Antragstellers auf eine betriebliche Rentenzusage bei der Z GmbH & Co. KG in E, das vom "C Verband" beauskunftet worden war und sich nach seiner Leistungsordnung richtet, intern mit einem Kapitalwert von 31.162,94 EUR bei dem C Verband geteilt. Für die Erteilung der Auskunft hat der C Verband seinerseits auf eine - zeitratierliche - Berechnung durch die "N Deutschland GmbH" zurückgegriffen. Im Nachgang zu der Entscheidung hat der C Verband eine neue Auskunft zur Akte gereicht, wonach der Ehezeitanteil des Anrechts als Kapitalbetrag nicht 63.275,- EUR, sondern 759.304,- EUR beträgt, der Ausgleichswert nicht 31.162,94 EUR, sondern 378.908,25 EUR beträgt (Ausgleichswerte nach Abzug von Teilungskosten). Auf Rentenbasis beträgt der hälftige Ehezeitanteil der jährlichen Altersrente 21.759,67 EUR. Für die Antragsgegnerin ist der Ausgleichswert unter Beschränkung auf eine reine Altersrente mit jährlich 24.500,07 EUR berechnet worden. Daraufhin hat die Antragsgegnerin Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt, die auf die Teilung des Anrechts des Antragstellers bei dem C Verband beschärnkt worden ist. Der C Verband hat eine Korrektur der Entscheidung angeregt, weil nicht er, sondern die Z GmbH & Co. KG in E Versorgungsträger sei. Der Senat hat angekündigt, der Beschwerde stattgeben zu wollen, soweit - was der C Verband im Nachgang bestätigt hat - bei der Umrechnung geschlechtsneutrale Barwertfaktoren verwendet worden sind. Dem hat keiner der Beteiligten widersprochen.

II Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt. Es handelt sich um eine zulässige Teilanfechtung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich. Diese bezieht sich nur auf den isolierten Teilungsvorgang betreffend das Anrecht des Antragstellers bei der Z GmbH & Co. KG in E, da zwischen diesem Teilungsvorgang und den übrigen Teilungsvorgängen kein verbindender Zusammenhang besteht (vgl. BGH FamRZ 2016, 794 Rn. 7 und FamRZ 2016, 781 Rn. 11).

Die Beschwerde ist auch begründet.

1. Das Anrecht des Antragstellers war nicht nur bei der Z GmbH & Co. KG als dem richtigen Versorgungsträger intern zu teilen, sondern auch mit dem vom C Verband im Nachgang mitgeteilten, deutlich höheren Ausgleichswert, gegen dessen Richtigkeit weder Einwände erhoben worden noch erkennbar geworden sind (zur Teilung eines Anrechts auf eine Pensionszusage "analog C Verband" vgl. schon OLG Hamm, FamRZ 2013, 1305). Die zeitratierliche Berechnung des Anrechts, die gegenüber der unmittelbaren Berechnung grundsätzlich nachrangig ist (§ 45 Abs. 2 VersAusglG) war im vorliegenden Fall jedenfalls deshalb geboten, weil der Anrechtserwerb ungleichmäßig erfolgt (Erwerb des vollen Anspruchs nach 25 Jahren; Sockelbetrag von 30% innerhalb der ersten fünf Jahre, danach in den nächsten 10 Jahren jährlicher Zuwachs in Höhe von 5%, in den abschließenden 10 Jahren in Höhe von je 2%; § 3 Abs. 4 der Leistungsordnung des C Verbandes) und es sich zudem um ein endgehaltsbezogenes Anrecht handelt (vgl. BGH FamRZ 2018, 894, Rn. 15). Offensichtlich ist in der ersten Auskunft versehentlich die unverfallbare Monatsrente mit der unverfallbaren Jahresrente gleichgesetzt worden. Nach der erteilten Auskunft des C Verbandes wird das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person unter den gleichen Rechnungsgrundlagen wie bei der Berechnung des Ausgleichswertes als Kapitalwert berechnet, und zwar mit geschlechtsneutralen Barwertfaktoren (dazu vgl. BGH FamRZ 2017, 873). Die Berechn...

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