Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde setzt Abhilfeverfahren voraus

 

Leitsatz (amtlich)

Die zulässige Vorlage einer Beschwerde an das Beschwerdegericht setzt die vorherige Durchführung eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens unter Würdigung des Beschwerdevortrages voraus.

 

Normenkette

ZPO § 572 Abs. 1; RPflG § 11 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Beschluss vom 05.12.2002; Aktenzeichen 8 O 567/98)

 

Tenor

Der Senat lehnt eine Entscheidung ab.

 

Gründe

Der Senat ist derzeit mangels zulässiger Vorlage der sofortigen Beschwerde der Klägerin zu einer Sachentscheidung nicht berufen.

Eine zulässige Vorlage hätte die Durchführung eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens vorausgesetzt, das hier nicht gegeben ist. Der Nicht-Abhilfe-Vermerk vom 11.4.2002 enthält lediglich einen pauschalen Verweis auf eine „Rücksprache mit dem seinerzeit für die Entscheidung zuständigen Rechtspfleger”, ohne dass der Inhalt dieser Rücksprache mitgeteilt wird. Eine Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevortrag, wonach bei der Kostenrechnung der Beklagten nach zu hohen Streitwerten abgerechnet worden sein soll, fehlt gänzlich. Auch der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss enthält keinerlei Begründung dafür, warum die hinsichtlich des zugrunde zu legenden Streitwertes divergierenden Kostenrechnungen der Parteien anerkannt worden sind. Damit lässt sich keine auf den Einzelfall bezogene Sachüberprüfung der mit der Beschwerde vorgetragenen Beanstandungen feststellen. Hierdurch wird der mit der Neufassung der §§ 572 Abs. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG verfolgte Zweck unterlaufen, durch die Vorschaltung einer Selbstkontrolle ein weiteres Beschwerdeverfahren zu vermeiden.

Die Sache ist daher zur Herbeiführung einer ordnungsgemäßen Abhilfeentscheidung – unter Würdigung des Beschwerdevortrags der Klägerin – an das LG zurückzugeben.

Albert

 

Fundstellen

Haufe-Index 1106398

MDR 2004, 412

OLGR Hamm 2003, 391

RVGreport 2004, 78

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