Leitsatz (amtlich)

Ein c/o-Zusatz in der Geschäftsanschrift einer GmbH ist nicht schlechthin unzulässig (hier: inländische Geschäftsanschrift des gem. § 378 Abs. 2 FamFG für die GmbH handelnden Notars).

 

Verfahrensgang

AG Essen (Aktenzeichen HRB 23869)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 17.4.2015 wird die Zwischenverfügung des AG Essen vom 14.4.2015, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 21.4.2015, aufgehoben.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 36 Abs. 3 GNotKG).

 

Gründe

Die nach § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung stehen die vom Registergericht angenommenen Einwände nicht entgegen.

Entgegen der Auffassung des Registergerichts ist ein c/o-Zusatz in der gem. § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG, § 31 HGB anzugebenden Geschäftsanschrift einer GmbH nicht schlechthin unzulässig, wenn unter der angegebenen Anschrift kein Geschäftsraum der Gesellschaft und keine Wohnung ihres gesetzlichen Vertreters bestehen. Dieser Zusatz ist vielmehr eintragungsfähig, solange davon auszugehen ist, dass er der besseren Auffindbarkeit der zur Annahme einer Zustellung befugten Person dient und nicht der Verschleierung der Zustellmöglichkeiten oder dem Vortäuschen einer solchen Möglichkeit. Insbesondere ist eine realistische Zustellmöglichkeit anzunehmen, wenn der c/o-Zusatz tatsächlich auf einen Zustellungsbevollmächtigten verweist (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2011, 685; OLG RostockNZG 2011, 279; Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl. 2012, § 8 Rz. 20; Veil, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 8 Rz. 33; Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 8 Rz. 17; Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Aufl. 2013, Rz. 340). Der vom Registergericht angeführte Beschluss des Senats vom 23.12.2014 (27 W 154/14) ist bereits deshalb nicht einschlägig, weil der c/o-Zusatz in dem dort zugrunde liegenden Sachverhalt keine (zustellungsbevollmächtigte) Person erkennen ließ.

Vorliegend hat die Beteiligte, eine im Liquidationsstadium befindliche GmbH, als inländische Geschäftsanschrift mit dem Zusatz "c/o" den gem. § 378 Abs. 2 FamFG für sie handelnden Rechtsanwalt und Notar und dessen Kanzleianschrift angemeldet. An den obigen Grundsätzen gemessen sind jedenfalls derzeit (vgl. § 65 Abs. 3 FamFG) Zustellungsprobleme nicht zu erwarten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 8131578

GmbH-StB 2015, 287

ZIP 2015, 1630

GmbHR 2015, 938

NotBZ 2015, 353

StX 2015, 575

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge