Leitsatz (amtlich)

Für die Vergütungsansprüche auch des berufsmäßigen Verfahrensbeistandes gilt nach § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB die Ausschlussfrist von 15 Monaten ab Entstehung.

 

Normenkette

BGB § 1835 Abs. 1 S. 3; FamFG § 158 Abs. 7, § 168 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Tecklenburg (Beschluss vom 11.03.2015; Aktenzeichen 20 F 6/10)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 24.03.2015 gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Tecklenburg vom 11.03.2015 (AZ: 20 F 6/10) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 1).

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.100,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. In der diesem Vergütungsverfahren zugrunde liegenden Familiensache hat die Kindesmutter die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für die aus der nicht ehelichen Beziehung mit dem Kindesvater hervorgegangenen gemeinsamen Kinder L und K beantragt. Der Kindesvater hat die Gewährung eines Umgangsrechts mit den Kindern begehrt.

Nachdem das Verfahren hinsichtlich des Sorgerechts für erledigt erklärt worden war, hat das Amtsgericht- Familiengericht- mit Beschluss vom 19.01.2011 für die Kinder den Beteiligten zu 1) zum berufsmäßigen Verfahrensbeistand für das Umgangsverfahren bestellt und ihm die Wahrnehmung der zusätzlichen Aufgaben gemäß § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG übertragen. Zu den anberaumten Terminen zur mündlichen Verhandlung vom 24.03.2011 und 09.05.2011 ist der Kindesvater nicht erschienen. Das AG hat daraufhin das Verfahren seit dem 09.05.2011 nicht weiter betrieben und die Akte weggelegt.

Der Beteiligte zu 1) hat mit Schreiben vom 17.11.2014 beantragt, für seine Tätigkeit als Verfahrensbeistand insgesamt eine Vergütung in Höhe von 1.100,00 EUR festzusetzen. Nach Anhörung der Beteiligten zu 2) hat die zuständige Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit Beschluss vom 11.03.2015 den Antrag des Beteiligten zu 1) auf Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung unter Hinweis auf die 15- monatige Ausschlussfrist des § 1835 Abs. 1, Satz 3 BGB zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 24.03.2015, eingegangen bei Gericht am 26.03.2015, "Erinnerung" eingelegt. Das AG -Familiengericht hat der "Erinnerung" mit Beschluss vom 01.04.2015 nicht abgeholfen und sie dem Richter zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hat mit Verfügung vom 16.04.2015 die "Erinnerung" dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die als Beschwerde auszulegende Erinnerung des Beteiligten zu 1) ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Zu Recht hat das AG -Familiengericht- mit Beschluss vom 11.03.2015 den Antrag des Beteiligten zu 1) vom 17.11.2014 auf Festsetzung seiner Vergütung zurückgewiesen. Dem Beteiligten zu 1) steht die beanspruchte Vergütung nicht zu, weil er sie nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB geltend gemacht hat.

Denn die 15 -monatige Ausschlussfrist des § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB findet auch auf die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen des berufsmäßigen Verfahrensbeistandes entsprechende Anwendung.

Zwar verweist § 158 Abs. 7 Satz 1 FamFG seinem Wortlaut nach nur für den Aufwendungsersatzanspruch des nicht berufsmäßigen Verfahrensbeistandes über § 277 Abs. 1 FamFG auf die Vorschrift des § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB. Dagegen findet sich ein solcher Verweis nicht für die Vergütung des berufsmäßigen Verfahrensbeistandes. Die insofern maßgebende Vorschrift des § 158 Abs. 7 Satz 6 FamFG verweist lediglich auf § 168 Abs. 1 FamFG. Dieser enthält keine Frist zur Geltendmachung der Vergütung und verweist seinerseits auch nicht auf eine entsprechende Norm.

Allerdings ist § 168 FamFG nach Ansicht des Senats so auszulegen, dass sämtliche Vorschriften der §§ 1835 ff. BGB und damit auch § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB im Verfahren nach § 168 BGB zur Anwendung gelangen sollen (so im Ergebnis auch Keidel- Engelhardt, FamFG, 18. Aufl., § 168 Rdnr. 18; a.A. OLG Köln FamRB 2015, 253). Denn § 168 FamFG beinhaltet keine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage, sondern trifft die verfahrensrechtlichen Regelungen für die Festsetzung von Ansprüchen nach den §§ 1835 ff. BGB (vgl. Keidel- Engelhardt, FamFG, 18. Aufl., § 168 Rdnr. 1). Da die §§ 1835 ff. BGB jedoch bereits eine Ausschlussfrist enthalten, müsste sie in § 168 FamFG nicht wiederholt werden.

Für eine derartige Auslegung der Norm spricht der Sinn und Zweck der Ausschlussfrist, der darin besteht, im Interesse des Zahlungspflichtigen eine zeitnahe Abrechnung zu gewährleisten (vgl. Palandt- Diedrichsen, BGB, 74. Aufl., § 1835 Rdnr. 20). So findet für die Geltendmachung der Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche von Vormündern, Ergänzungspflegern, Betreuern und Verfahrenspflegern die Ausschlussfrist uneingeschränkte Anwendung. Anhaltspukte dafür, die eine unterschiedliche Behandlung der Vergütung eines berufsmäßigen Verfahrensbeistandes rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergeben sich solche nicht aus der Gesetzesbegründung. Im ursprünglichen Gesetzesen...

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