Entscheidungsstichwort (Thema)

im Handelsregister eingetragene Firma. Fortführung der unveränderten Firma bei Erwerb des Handelsgeschäfts von Todes wegen

 

Verfahrensgang

LG Münster (Beschluss vom 14.02.1985; Aktenzeichen 22 T 1/85)

AG Münster (Aktenzeichen HR A 593)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 21. Dezember 1984 gegen die Zwischenverfügung des Rechtspflegers vom 26. November 1984 wird zurückgewiesen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht statt.

Der Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde wird auf 5.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

1) Im Handelsregister des Amtsgerichts Münster war unter HR A … seit dem 13. Oktober 1955 die Firma … mit Sitz in … eingetragen. Handelsbetrieb und Firma sind mit dem Recht zur Fortführung des Firmennamens mit Wirkung ab 1. April 1965 an den Kaufmann … in … veräußert worden. Seitdem war ab 13. Januar 1966 im Handelsregister die Firma … verzeichnet. … ist am 27. August 1984 in … verstorben und laut Erbschein des Amtsgerichts Detmold vom 5. November 1984 (11 VI 469/84) von seiner Ehefrau … und seinem Sohn …, den Beteiligten zu 1) und 2) des vorliegenden Verfahrens, zu je 1/2 Anteil beerbt worden.

2) Die Beteiligten zu 1) und 2) haben mit öffentlich beglaubigter Erklärung vom 3. Oktober 1984 zum Handelsregister angezeigt, daß sie als Erben des am 27. August 1984 verstorbenen Inhabers das Geschäft mit unveränderter Firma – ohne Nachfolgezusatz – in ungeteilter Erbengemeinschaft weiterführen wollen.

Mit Zwischenverfügung vom 26. November 1984 hat der Rechtspfleger des Registergerichts Münster die Beteiligten zu 1) und 2) darauf hingewiesen, daß der Inhaberzusatz der Firma nicht beibehalten werden könne, weil er auf einen bestimmten, nicht mehr existierenden Inhaber hinweise; die Firma täusche insoweit gemäß § 18 Abs. 2 HGB und sei entsprechend zu ändern.

Der Erinnerung der Beteiligten zu 1) und 2) vom 21. Dezember 1984 haben Rechtspfleger und Registerrichterin nicht abgeholfen. Auf diese als Beschwerde behandelte Erinnerung hat das Landgericht durch Beschluß vom 14. Februar 1985 die Zwischenverfügung vom 26. November 1984 aufgehoben und das Registergericht angewiesen, von seinen darin wie in einer zusätzlichen Mitteilung vom 30. November 1984 geäußerten Bedenken Abstand zu nehmen.

Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 3) mit ihrer weiteren Beschwerde vom 22. Mai 1985.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3) ist statthaft, formgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig (§§ 27, 29 FGG). Die beteiligte Industrie- und Handelskammer ist befugt, ohne Zuziehung eines Rechtsanwalts weitere Beschwerde einzulegen; denn sie genießt das Behördenprivileg des § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG. Das folgt für diese Körperschaft des öffentlichen Rechts aus § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I 920; Keidel/ Kuntze/Winkler – KKW –, FG, 11. Aufl., Rz. 20 zu § 29 FGG). Die Beschwerdeführerin ist gemäß § 126 FGG zur Einlegung dieses Rechtsmittels berechtigt. Das Beschwerderecht setzt nach dieser Bestimmung nicht mehr voraus, daß die Kammer den Antrag gestellt hatte, der der anzufechtenden Entscheidung zugrunde lag; sie kann Beschwerde auch einlegen, wenn sie sich an dem Verfahren vor dem Registergericht noch nicht beteiligt hatte, vorausgesetzt, sie wäre zur Stellung des Antrags nach Maßgabe des § 126 FGG berechtigt gewesen (Jansen, FGG, 2. Aufl., Rz. 13 zu § 126 FGG). Entsprechendes gilt für die weitere Beschwerde der in beiden Vorinstanzen nicht beteiligt gewesenen jetzigen Beteiligten zu 3) in dem vorliegenden Verfahren, das ein registerrechtliches Sachgebiet des § 126 FGG betrifft.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg, weil die angefochtene Beschwerdeentscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 FGG). Es führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidung und zur Zurückweisung der Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen die registergerichtliche Zwischenverfügung.

1) Die vorinstanzliche Entscheidung läßt zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht keinen durchgreifenden Mangel erkennen.

a) Der Zulässigkeit der Erstbeschwerde steht nicht entgegen, daß dieses Rechtsmittel nicht gegen eine Endentscheidung, sondern nur gegen eine bloß vorbereitende Verfügung des Registergerichts gerichtet war. Solche Verfügungen sind nach einhelliger Auffassung anfechtbar, soweit sie bereits in Rechte Beteiligter eingreifen (KG, KGJ 44, 1; OLG Frankfurt, Rpfleger 1977, 441; Senatsbeschluß vom 6. Januar 1983 – 15 W 410/82 –; Jansen, Rz. 24; KKW, Rz. 4 und 11; jeweils zu § 19 FGG). Das ist bei einer Zwischenverfügung der Fall, wenn – wie hier – das Registergericht im Eintragungsverfahren die Erledigung der Anmeldung nach § 26 Satz 2 HRV von der Behebung von Beanstandungen abhängig macht (Senat, a.a.O.; Jansen, a.a.O. und Rz. 37 zu § 129 FGG). Die vorliegende Zwischenver...

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