Leitsatz (amtlich)

Soll ein durch Widersprüche zweier Antragsgegner im Mahnverfahren getrenntes Verfahren durch eine Gerichtsstandbestimmung (erneut) zusammengeführt werden, muss der Antrag auf Gerichtsstandbestimmung unverzüglich gestellt werden, damit die getrennten Verfahren sobald wie möglich zusammengeführt werden können. Ein solcher zeitlicher Zusammenhang kann fehlen, wenn der Antragsteller beide Klagen nach der Abgabe vom Mahngericht an die Streitgerichte zunächst begründet, ohne auf die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts hinzuwirken. Das zeitnahe Stellen eines unbegründeten Verweisungsantrages genügt insoweit nicht.

 

Normenkette

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, § 281

 

Tenor

Der Antrag auf Bestimmung des Gerichtsstands wird auf Kosten des Antragstellers nach einem Verfahrenswert von 3.736,25 EUR zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Das Verfahren liegt dem Senat nach einem Antrag auf Bestimmung eines Gerichtsstands für zwei Klagen vor, die vor den LGen Dortmund und Chemnitz anhängig sind.

Der Antragsteller, ein Lebensversicherungsverein a. G mit Sitz in L, und der Antragsgegner zu 2 schlossen am 08.10.1991 einen Lebensversicherungsvertrag. Im Jahr 2012 änderte der Antragsgegner zu 2 die Bezugsberechtigung von seiner Person auf seinen Sohn. Bei Fälligkeit der Leistungen aus dem Lebensversicherungsvertrag im Jahr 2012 zahlte der Kläger die Versicherungssumme in Höhe von 18.681,25 EUR jedoch versehentlich nicht auf das Konto des bezugsberechtigten Sohns, sondern auf ein gemeinsames Konto der zum damaligen Zeitpunkt in E wohnhaften Antragsgegner, das diese in I unterhielten.

Der Antragsteller hat im Dezember 2014 bei dem AG Mayen den Erlass von Mahnbescheiden gegen die Antragsgegner beantragt, mit denen er diese gesamtschuldnerisch auf Rückzahlung der Versicherungssumme in Anspruch genommen hat.

Das Verfahren gegen den zum Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids am 24.12.2014 und bis heute in X wohnhaften Antragsgegner zu 2 ist am 26.04.2016 nach dessen Widerspruch an das für seinen Wohnort zuständige LG Chemnitz abgegeben worden und dort am 12.05.2016 eingegangen. Mit der Anspruchsbegründung hat der Antragsteller und dortige Kläger beantragt, den Rechtsstreit an das LG Dortmund zu verweisen/abzugeben, damit dort die Angelegenheit mit dem Rechtsstreit des Klägers gegen die Beklagte zu 1 verbunden werden könne. Das LG Chemnitz hat dem Antragsgegner zu 2 mit der Einleitungsverfügung vom 07.06.2016 Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Verweisungsantrag binnen fünf Wochen gegeben. Der Antragsgegner zu 2 hat - nach erneuter Aufforderung durch das LG Chemnitz - dem Verweisungsantrag mit Schriftsatz vom 06.09.2016 widersprochen und den Antrag auf Abweisung der Klage angekündigt; das LG Chemnitz sei aufgrund seines Wohnorts zuständig. Das LG Chemnitz hat nach weiterer Replik des Antragstellers darauf mit Verfügung vom 22.09.2016 Termin zur Güteverhandlung und ggfs. anschließenden Hauptverhandlung auf den 01.02.2017 anberaumt.

Das Verfahren gegen die weiter in E wohnhafte Antragsgegnerin wurde nach deren Widerspruch ebenfalls am 26.04.2016 an das dortige LG abgegeben und ist dort am 02.05.2016 eingegangen. Der Antragsteller hat dort mit der Anspruchsbegründung auf den bei dem LG Chemnitz anhängigen Rechtsstreit und den gestellten Verweisungsantrag hingewiesen. Dort ist bislang lediglich schriftsätzlich vorgetragen worden.

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 23.09.2016 vor dem Oberlandesgericht Hamm um Bestimmung des zuständigen Gerichts angetragen. Er erachtet sie für zulässig, auch wenn der Antrag auf Bestimmung nicht mit der

Anspruchsbegründungsschrift gestellt worden sei. Durch den Verweisungsantrag vor dem LG Chemnitz sei das Begehren des Antragstellers und dortigen Klägers, dass der Rechtsstreit vor einem gemeinsamen Gericht verhandelt werden sollte, hinreichend zum Ausdruck gekommen. Es habe auch die berechtigte Hoffnung bestanden, dass der Antragsgegner zu 2 und dortige Beklagte dem Verweisungsantrag zustimmen würde, weil der der Klage zu Grunde liegende Lebenssachverhalt sich in Dortmund abgespielt habe. Erst am 13.09.2016 habe der Antragsteller Kenntnis davon erlangt, dass der Antragsgegner zu 2 der Verweisung widerspreche.

II.1. Das Oberlandesgericht Hamm ist zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gem. § 36 Abs. 2 ZPO berufen. Das zunächst höhere Gericht über den LGen Dortmund und Chemnitz ist, da diesen in unterschiedlichen OLG-Bezirken liegen, der Bundesgerichtshof. Das im hiesigen Bezirk LG Dortmund ist das mit der Sache zuerst befasste Gericht, weil das Verfahren gegen die Antragsgegnerin zu 1) dort früher eingegangen ist als das Verfahren gegen den Antragsgegner zu 2) bei dem LG Chemnitz (vgl. BGH, Beschl. v. 27.10.1998 - X ARZ 876/98, NJW 1999, 221, beck-online).

2. Die Voraussetzungen einer Bestimmung des zuständigen Gerichts gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen nicht vor.

a) § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO geht seinem Wortlaut nach davon aus, dass der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts vor Erhebung der Klage gestellt w...

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