Leitsatz (amtlich)

Der Anspruch von Vertragspartnern (erster Betreiber einer Photovoltaikanlage und finanzierende Bank) gegen den Grundstückseigentümer auf wiederholte Bestellung inhaltsgleicher beschränkter persönlichen Dienstbarkeiten zugunsten mehrerer aufeinander folgenden noch zu benennenden künftigen Anlagenbetreiber kann durch die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch gesichert werden (wie OLG München MittBayNot 2011, 231).

 

Normenkette

BGB §§ 335, 883, 1090

 

Verfahrensgang

AG Rheine (Aktenzeichen NE-3488-28)

 

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

 

Gründe

Die Beschwerde ist nach den §§ 71 ff. GBO zulässig. Der Umstand, dass der Berechtigte E X während des Beschwerdeverfahrens verstorben ist, hat nicht zu einer teilweisen Erledigung der Hauptsache geführt. Der vererbliche Dienstbarkeitsbestellungsanspruch des E X (vgl. Nr. II.1. der Urkunde vom 14.12.2010) ist auf dessen Erben übergegangen, zu deren Gunsten die bewilligte Vormerkung - bei Nachweis der Erbfolge nach § 35 GBO - noch eingetragen werden kann.

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, da die Beanstandung des Grundbuchamtes nicht berechtigt ist.

Der Grundstückseigentümer kann sich gegenüber einem Vertragspartner - hier gegenüber E X und der Beteiligten zu 2) - schuldrechtlich verpflichten, zugunsten beliebig vieler aufeinanderfolgender Personen - seien es Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolger oder sonstige Dritte - Dienstbarkeiten zu bestellen (BGHZ 28, 99 ff.). Auch wenn dieser Dienstbarkeitsbestellungsanspruch des Versprechensempfängers (§ 335 BGB) auf die Bestellung mehrerer inhaltsgleicher beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten zugunsten mehrerer aufeinanderfolgender Personen gerichtet ist, handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch, der durch eine Vormerkung gesichert werden kann (BGH, a.a.O.; OLG München MittBayNot 2011, 231; Palandt/Bassenge, BGB, 71. Aufl., § 883 Rz. 11; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rz. 261f und Rz. 1202; Böttcher NJW 2012, 822 [825 f.]).

Die gegen die Identität des vormerkungsgesicherten Anspruchs geäußerten Bedenken von Reymann (DNotZ 2010, 84 [107]), denen sich das Grundbuchamt anschließen will, vermag der Senat nicht zu teilen. Die Einheitlichkeit des Anspruchs wird durch die im Vertrag näher geregelte Wiederholung der Leistungsverpflichtung nicht berührt. Dasselbe gilt für den von Reymann hervorgehobenen Umstand, dass der Anspruch auf wiederholte Bestellung einer inhaltsgleichen Dienstbarkeit zugunsten eines jeweils weiteren, von dem Versprechensempfänger noch zu benennenden Betreibernachfolgers gerichtet ist. Denn durch die Vormerkung soll ausschließlich der Anspruch des Versprechensempfängers auf Bestellung von Dienstbarkeiten zugunsten künftig noch zu benennender Anlagenbetreiber gesichert werden. Der in der Person des Versprechensempfängers begründete Anspruch ist jedoch ein einheitlicher, mögen der oder die künftigen Leistungsempfänger (in der Diktion Reymanns, a.a.O., zumindest missverständlich "Anspruchsberechtigte" genannt) auch verschiedene Personen sein. An dieser Beurteilung ändert sich nichts im Hinblick darauf, dass schuldrechtlich auch für die künftigen Anlagenbetreiber ein unmittelbarer Anspruch auf Bestellung einer inhaltsgleichen Dienstbarkeit begründet worden ist (§ 328 BGB). Denn nicht dieser Anspruch, sondern ausschließlich derjenige des Versprechensempfängers ist Gegenstand der bestellten Vormerkung. Unerheblich ist ebenso, dass der Anspruch des Versprechensempfängers im Rahmen der gewählten Vertragskonstruktion (§ 399 BGB) ausdrücklich als übertragbar ausgestaltet ist. Die Eintragungsfähigkeit einer einheitlichen Vormerkung im Rahmen dieser Vertragsgestaltung zu verneinen, würde einen Bruch mit der gesicherten Rspr.sentwicklung zur Vormerkungsfähigkeit des Leistungsanspruchs des Versprechensempfängers an einen oder mehrere von ihm noch zu benennende Dritte bedeuten. Dazu sieht der Senat keinen gerechtfertigten Anlass, zumal für diese Handhabung ein nachvollziehbares praktisches Bedürfnis besteht.

An dieser rechtlichen Beurteilung ändert sich auch nichts dadurch, dass der zu sichernde Dienstbarkeitsbestellungsanspruch der Beteiligten zu 2) (vgl. Nr. II. 2b) der Urkunde vom 14.12.2010) von vornherein so ausgestaltet worden ist, dass sie auch die Bestellung einer Dienstbarkeit für sich selbst verlangen kann. Dieses betrifft ebenfalls nur die der Beteiligten zu 2) zustehende Auswahl des Leistungsempfängers und stellt die Einheitlichkeit ihres Dienstbarkeitsbestellungsanspruchs nicht in Frage (vgl. auch BGH NJW 2009, 356 f.).

Im vorliegende Fall können also der Anspruch der Erben des E X gem. Nr. II.1. der Urkunde vom 14.12.2010 und der Anspruch der Beteiligten zu 2) gem. Nr. II. 2b) der Urkunde vom 14.12.2010 durch jeweils eine Vormerkung (eine für die Erben des Dirk Willebrandt und eine für die Beteiligte zu 2)) gesichert werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3201133

FGPrax 2012, 192

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