Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesamtabwägung beim Versorgungsausgleich bei überobligationsmäßiger Tätigkeit

 

Verfahrensgang

AG Hamm (Urteil vom 24.09.2003; Aktenzeichen 33 F 149/03)

 

Tenor

Die den Versorgungsausgleich betreffende Beschwerde der Antragstellerin vom 17.11.2003 gegen das am 24.9.2003 verkündete Verbundurteil des AG - FamG - Hamm wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien haben am 19.5.1993 geheiratet. Aus der Ehe ist die am 21.8.1994 geborene Tochter V. hervorgegangen. Nach Anfang Januar 2002 erfolgter Trennung hat die Antragstellerin im April 2003 Scheidungsklage erhoben, die dem Antragsgegner am 9.5.2003 zugestellt worden ist.

Das AG hat die Parteien angehört und Auskünfte über die von ihnen während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften eingeholt. Alsdann hat es die Ehe durch das Verbundurteil vom 24.9.2003 geschieden und Rentenanwartschaften der Antragstellerin i.H.v. monatlich 10,18 Euro, bezogen auf den 30.4.2003, auf den Antragsgegner übertragen. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf das Urteil Bezug genommen.

In zweiter Instanz geht es nur noch um den Versorgungsausgleich. Insoweit hat die Antragstellerin Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, den Versorgungsausgleich - wie schon in erster Instanz beantragt - gem. § 1587c BGB auszuschließen. Sie macht geltend, die Durchführung des Versorgungsausgleichs widerspreche im vorliegenden Fall dessen Grundgedanken in erheblicher Weise und sei daher grob unbillig, weil sie höhere Rentenanwartschaften als der Antragsgegner nur auf Grund überobligatorischer Tätigkeit erworben habe:

Sie habe ab dem 3.11.1997 neben der Hausarbeit und der Kindererziehung einen Lehrgang zur Verbesserung ihrer Chancen beim Wiedereinstieg in den Beruf absolviert. Nach Beendigung des Lehrgangs habe sie dann drei Monate als geringfügig Beschäftigte gearbeitet und ab dem 1.7.1999 eine bis heute andauernde Tätigkeit bei der Firma M.D. GmbH aufgenommen, zunächst mit 20 Wochenstunden und ab dem 1.1.2000 mit 25 Wochenstunden.

Trotz ihrer Doppelbelastung habe der Antragsgegner sie weder bei der Erledigung der Hausarbeit noch bei der Betreuung von V. unterstützt. Die Unterbringung von V. während ihrer berufsbedingten Abwesenheit (zunächst bei der Schwiegermutter, später im Hort) habe sie allein organisieren müssen. Auch die Einschulung V.s und die Betreuung ihrer Hausaufgaben habe der Antragsgegner allein ihr überlassen.

Der Antragsgegner verteidigt die Entscheidung des AG. Er verweist darauf, dass die Antragstellerin nur deshalb höhere Rentenanwartschaften als er erworben habe, weil er von September 1998 bis Dezember 2001 in Absprache mit dieser versucht habe, eine Existenz als selbständiger Tischler aufzubauen. Neben seiner selbständigen Tätigkeit habe er täglich ab 4.00 Uhr morgens 4 1/2 Stunden als Kraftfahrer bei der Post gearbeitet. Erst anschließend sei er in seinem Geschäft tätig geworden und erst abends zwischen 17.00 und 19.00 Uhr nach Hause zurückgekehrt. Dass er sich neben dieser überobligatorisch umfangreichen Berufstätigkeit nicht so intensiv um V. habe kümmern können, sei nicht vorwerfbar.

II. Die Beschwerde ist zulässig, bleibt aber ohne Erfolg. Da es auf den unterschiedlichen Vortrag zum Umfang des beiderseitigen Einsatzes in der Ehezeit nicht ankommt, konnte die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

1. Das AG hat auf Grund der erteilten Auskünfte einen aus § 1587a Abs. 1 BGB folgenden, durch Rentensplitting zu erfüllenden Ausgleichsanspruch des Antragsgegners i.H.v. 10,18 Euro pro Monat ermittelt. Diese Berechnung wird nicht angegriffen. Fehler sind nicht erkennbar.

2. Streitig ist allein die Frage, ob die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig und daher gem. § 1587c BGB auszuschließen ist. Entgegen der von der Beschwerde vertretenen Auffassung kommt ein solcher Ausschluss nicht in Betracht, auch wenn man den (bestrittenen) Vortrag der Antragstellerin als richtig unterstellt.

a) Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs gem. § 1587c Ziff. 3 BGB wird von der Beschwerde nicht geltend gemacht und scheidet auch aus, denn es ist unstreitig, dass der Antragsgegner stets seiner Pflicht genügt hat, den Unterhalt der Familie durch Erwerbstätigkeit sicherzustellen.

b) Die Antragstellerin meint allerdings, der Ausgleich sei gem. § 1587c Ziff. 1 BGB auszuschließen, weil die Durchführung des Versorgungsausgleichs dessen Grundgedanken erheblich widersprechen würde. Bezweckt sei der Ausgleich der Versorgungsnachteile, die der Partner erleide, der die Versorgung von Haushalt und Kindern übernommen habe, nicht aber die Aufteilung von Versorgungsanwartschaften, die der haushaltsführende Partner durch die Inkaufnahme einer Doppelbelastung durch Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit erworben habe.

aa) Dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs dessen Grundgedanken widerspricht, nimmt die Rechtsprechung an, we...

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