Leitsatz (amtlich)

Zur ausreichenden Begründung der Rechtsbeschwerde, mit der geltend gemacht wird, der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt, dass ein Ablehnungsantrag des Betroffene in rechtswidriger Weise verworfen worden sei.

 

Verfahrensgang

AG Dortmund (Entscheidung vom 25.09.2006)

 

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

 

Gründe

I.

Der Oberbürgermeister der Stadt Dortmund hat mit Bußgeldbescheid vom 8. Februar 2006 gegen den Betroffenen wegen verbotswidrigen Benutzens eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer eine Geldbuße von 60,- EUR festgesetzt. Den hiergegen gerichteten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Dortmund mit Urteil vom 25. September 2006 verworfen. In den Urteilsgründen wird hierzu ausgeführt:

"Der Betroffene ist in dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben.

Dem Verteidiger war eingeräumt worden, dass das Gericht bis um 13:30 Uhr wartet. Weder der Betroffene noch der Verteidiger waren bis zum 13.47 Uhr erschienen.

Der Einspruch ist daher nach § 74 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) verworfen worden."

Aus der Akte ergibt sich hierzu Folgendes:

Das Amtsgericht hat auf den Einspruch des Betroffenen Termin zur Hauptverhandlung auf den 25. September 2006 anberaumt. In einem Telefonat vom 22.09.2006 zwischen dem Verteidiger und dem Vorsitzenden teilte der Vorsitzende mit, dass einer der geladenen Zeugen zu dem Termin nicht erscheinen werde. Aufgrund dieses Umstandes wurde die Möglichkeit einer Terminsverschiebung erörtert, welche jedoch vom Vorsitzenden abgelehnt wurde. Ferner empfahl der Vorsitzende dem Verteidiger, den Einspruch zurückzunehmen, da dieser aufgrund der gezielten Überwachung durch die Polizei chancenlos sei.

Daraufhin lehnte der Betroffene durch seinen Verteidiger den Vorsitzenden mit Schriftsatz vom 22. September 2006 - beim Amtsgericht Dortmund eingegangen am 25. September 2006 um 08.16 Uhr - wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Er begründete diesen Antrag im Wesentlichen mit dem Gesprächsinhalt des Telefonats vom 22. September 2006 und der dort vom Vorsitzenden getätigten Äußerung, dass der Einspruch "zu 99 % keine Chance" habe. Zugleich beantragte er, vor einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters zur Verfügung gestellt zu bekommen und den Hauptverhandlungstermin vom gleichen Tag bis zur Entscheidung über den Befangenheitsantrag aufzuheben. Noch am gleichen Tag verfasste der Vorsitzende eine dienstliche Äußerung, in welcher er die Angaben des Betroffenen aus dem Ablehnungsgesuch im Wesentlichen bestätigte. Mit Beschluss vom 25. September 2006 wurde der Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden als unbegründet zurückgewiesen, da keiner der vorgebrachten Gründe in irgendeiner Weise eine Befangenheit erkennen lassen würden und der Antrag offensichtlich nur der Verhinderung der Durchführung des Hauptverhandlungstermins vom gleichen Tage dienen solle. Dieser Beschluss wurde dem Verteidiger des Betroffenen taggleich um 11:36 Uhr per Fax übermittelt, woraufhin dieser den Vorsitzenden Richter erneut wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnte und darauf hinwies, dass ihm dessen dienstliche Stellungnahme bislang noch nicht zugegangen sei. Dieser Schriftsatz ging beim Amtsgericht Dortmund erst nach dem Hauptverhandlungstermin am 25. September 2006 um 14.17 Uhr ein. Aufgrund weiterer Verfügung vom 29. September 2006 wurde sodann die Übersendung der zuvor gefertigten dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden am 02.10.2006 ausgeführt.

Im Hauptverhandlungstermin vom 25. September 2006, zu dem weder der Betroffene noch sein Verteidiger erschienen waren, hat das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen verworfen.

Gegen dieses, dem Betroffenen am 28.09.2006 zugestellte Verwerfungsurteil hat der Betroffene mit Schreiben seines Verteidigers vom 29. September 2006, eingegangen am 2. Oktober 2006, Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt. Diesen Antrag hat der Verteidiger mit weiterem Schriftsatz vom 3. November 2006 begründet. Er rügt Verfahrensfehler, die er insbesondere darin sieht, dass das Amtsgericht ihm vor der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden nicht hat zukommen lassen. Ferner erhebt er die Sachrüge in allgemeiner Form.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde war als unbegründet zu verwerfen, da die Verfahrensrüge nicht in zulässiger Weise erhoben und die Sachrüge nicht begründet ist.

1.

Auch bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten i.S.d. § 80 Abs. 2 OWiG kann der Zulassungsantrag auf die Versagung des rechtlichen Gehörs gestützt werden, da dieser Zulassungsgrund gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG durch die Vorschrift des § 80 Abs. 2 OWiG nicht eingeschränkt wird (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1992, 43; OLG ...

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