Entscheidungsstichwort (Thema)

Anordnung der Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung. Versorgungsausgleich

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Anordnung der Beitragszahlung i.H.v. rund EUR 30.000,00 in die gesetzliche Rentenversicherung im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG ist zumutbar, wenn der Verpflichtete, der bereits über ein Eigenheim und eine ausreichende Altersversorgung verfügt, die Beitragszahlung im Wesentlichen durch Auflösung einer Kapitallebensversicherung und eines Bausparvertrages aufbringen kann.

 

Normenkette

VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

AG Gronau (Westfalen) (Beschluss vom 07.07.2003; Aktenzeichen 13 F 151/01)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners, wird der Beschluss des AG - FamG - Gronau vom 7.7.2003 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Von dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - Versicherungsnummer Nr. ... - werden, bezogen auf den 30.9.2001, im Wege des Splittings Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 11,03 Euro auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - Versicherungsnummer Nr. ... - übertragen.

Von dem vorgenannten Versicherungskonto des Antragstellers werden, bezogen auf den 30.9.2001, im Wege des erweiterten Splittings weitere Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 45,81 Euro auf das vorgenannte Versicherungskonto der Antragstellerin übertragen.

Die zu übertragenden Monatsbeträge sind in Entgeltpunkte (West) umzurechnen.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, zur Begründung einer weiteren Rentenanwartschaft von 142,59 Euro, bezogen auf den 30.9.2001, einen Betrag von 30.080,83 Euro auf das vorgenannte Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte einzuzahlen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner zu 2/3 und die Antragstellerin zu 1/3.

Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners und die Beschwerde der Antragstellerin werden zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für die Beschwerde des Antragsgegners wird auf 3.848,52 Euro (12 × 320,71 Euro) festgesetzt, der Gegenstandswert für die Beschwerde der Antragstellerin auf 500 Euro.

 

Gründe

I. Die Ehe der Parteien ist durch Urteil des AG Gronau vom 18.7.2002 geschieden worden. Dabei wurde die Entscheidung über den Ausgleich der Versorgungsanwartschaften gem. § 628 ZPO abgetrennt.

Da die Eheleute am 17.2.1977 geheiratet haben und der Scheidungsantrag am 24.10.2001 zugestellt worden ist, dauerte die Ehezeit vom 1.2.1977 bis zum 30.9.2001. In dieser Zeit hat der Antragsgegner in der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 401,88 Euro erworben und zusätzlich Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung durch die Fa. H. GmbH i.H.v. monatlich 5.143,69 DM = 2.629,93 Euro.

Auch die Antragstellerin hat während der Ehezeit Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. monatlich 379,83 Euro erworben.

Das AG hat die dem Antragsgegner zugesagte Betriebsrente in eine dynamisierte Rentenanwartschaft von 1.433,68 DM = 733,03 Euro umgerechnet und den Ausgleichsanspruch der Antragstellerin mit 738,41 DM = 372,43 Euro ermittelt. Es hat angeordnet, dass der Ausgleich i.H.v. 11,03 Euro + 45,82 Euro = 56,85 Euro durch Rentensplitting und i.H.v. 627,24 DM = 320,71 Euro durch Begründung einer Rentenanwartschaft mittels Beitragszahlung i.H.v. 67.655,78 Euro zu erfolgen habe.

Gegen diesen Beschluss haben beide Parteien Beschwerde eingelegt. Während die Antragstellerin ihre (vorsorgliche) Beschwerde nicht weiter verfolgt hat, macht der Antragsgegner zweierlei geltend:

In erster Linie wendet er sich gegen die Höhe des vom AG ermittelten Ausgleichsanspruchs und beanstandet, dass das AG die gesamte Betriebsrente in die Ausgleichsberechnung eingestellt habe, statt den Ehezeitanteil zu ermitteln.

Ein Rentenanspruch von 5.143 DM werde sich nur bei Fortdauer der Betriebszugehörigkeit bis zur Altersgrenze am 9.2.2016 ergeben, so dass der Ehezeitanteil der Rente nur 183/356 betrage. Die schuldrechtlich oder durch Beitragszahlung auszugleichende dynamisierte Anwartschaft reduziere sich daher von 627,24 DM auf 278,85 DM.

Darüber hinaus habe das AG die Ausgleichszahlung ohne den notwendigen Antrag angeordnet. Darüber hinaus habe es keine verwertbaren Feststellungen zu seinen Vermögensverhältnissen getroffen und ihm insb. keine Gelegenheit gegeben, zur Zumutbarkeit der Einzahlung eines so erheblichen Betrages in die Rentenversicherung Stellung zu nehmen. Insoweit sei insb. zu berücksichtigen, dass er zwecks Vermögensauseinandersetzung hinsichtlich des gemeinsamen Hauses bereits einen Betrag von 74.500 Euro an die Antragstellerin gezahlt habe.

Schließlich habe das AG nicht über die Frage entschieden, was mit dem der Antragstellerin eingeräumten Pfandrecht an der von der Fa. H. abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung zu geschehen habe, wenn ein Ausgleich durch Zahlung in Frage komme.

Die Antragstellerin verteid...

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