Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietvertrag über Zimmer in einem Studentenwohnheim: vorübergehender Gebrauch

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Mietvertrag, der über ein Zimmer (Appartement) in einem Studentenwohnheim für längere Zeit als ein Semester abgeschlossen wird, ist regelmäßig kein Vertrag über Wohnraum, der nur zu vorübergehendem Gebrauch im Sinne von BGB § 556a Abs 8 vermietet ist.

2. An der Auslegung des Begriffs des vorübergehenden Gebrauchs hat sich durch die Neufassung von BGB § 564b Abs 7 durch das Gesetz zur Erhöhung des Angebots an Mietwohnungen vom 1982-12-20 nichts geändert (So auch OLG Bremen, 1980-11-07, 1 UH 1/80, WuM 1981, 8; So auch OLG Hamm, 1980-10-31, 4 ReMiet 1/80, NJW 1981, 290).

 

Normenkette

ZPO § 29a; BGB § 556a

 

Fundstellen

Dokument-Index HI538183

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