Verfahrensgang

LG Hagen (Aktenzeichen 8 O 58/19)

 

Tenor

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das am 06.11.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Hagen durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, und dass auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 ZPO gegeben sind.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Ggf. mag innerhalb dieser Frist mitgeteilt werden, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über Wirksamkeit und Folgen des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Fahrzeugs.

Der Kläger erwarb am 22.12.2015 bei dem Autohaus Gebrüder A GmbH & Co. KG in B ein gebrauchtes Fahrzeug C mit der Identifikationsnummer .... Der Kaufpreis für das Fahrzeug betrug 32.700,61 EUR. Der Kläger leistete eine Anzahlung über 11.000,- EUR und finanzierte den Restbetrag bei der Beklagten. Dazu schlossen die Parteien ebenfalls am 22.12.2015 einen Verbraucherdarlehensvertrag, vermittelt über das Autohaus, unter der Darlehensnummer 000 über einen Nennbetrag in Höhe von 21.700,61 EUR zu einem Jahreszins von 2,86 % p.a. (2,90 % p.a. effektiv), zurückzuzahlen in 48 monatlichen Raten zu je 479,01 EUR ab dem 15.02.2016.

Bei Vertragsschluss erhielt der Kläger eine nicht unterzeichnete Vertragsausfertigung.

Dem Darlehensvertrag waren auf den durchpaginierten Seiten 3 - 4 die Darlehensbedingungen und auf Seite 5 die folgende Widerrufsinformation beigefügt.

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Die Darlehensvaluta wurde vereinbarungsgemäß von der Beklagten an das Autohaus ausgezahlt und der Kläger leistete in der Folgezeit die vertragsgemäßen Ratenzahlungen.

Unter dem 05.12.2018 widerrief der Kläger seine auf Abschluss des Darlehensvertrages sowie damit verbundener Verträge gerichtete Willenserklärung, erbat die Rückzahlung der von ihm bislang geleisteten Raten sowie der Anzahlung, erklärte, zukünftige Zahlungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu leisten und bot die Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs an. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 17.12.2018 als verfristet zurück. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.01.2019 erklärte der Kläger - nunmehr als Rechtsanwalt sich selbst vertretend - vorsorglich erneut den Widerruf unter Bezugnahme auf die seiner Auffassung nach unzureichende Information über das Widerrufsrecht.

Erstinstanzlich hat der Kläger die Ansicht vertreten, nicht ordnungsgemäß hinsichtlich seines Widerrufsrechts belehrt worden zu sein mit der Folge, dass die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt des Zuganges seiner Widerrufserklärung noch nicht abgelaufen gewesen sei.

Die Pflichtangaben seien nicht ordnungsgemäß erteilt worden. So sei der Kläger nicht hinreichend über das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung informiert worden, insbesondere fehle es an Information über das Recht zur außerordentlichen Kündigung gem. § 314 BGB. Auch seien die Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend. Der Hinweis auf die Widerrufsfolgen bei verbundenen Verträgen sei unzutreffend und es ergäben sich Widersprüche zwischen Darlehensbedingungen und Widerrufsinformation. Der Hinweis auf den nach Widerruf täglich zu zahlenden Zins sei unzureichend, da der Fall der teilweisen Tilgung des Darlehens vor Widerruf nicht erfasst werde. Der Kläger hat weiter die Auffassung vertreten, die Übergabe eines nicht unterzeichneten Vertragsexemplars genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion könne sich die Beklagte nicht berufen. Auch sei das Widerrufsrecht des Klägers nicht verwirkt.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. 000 vom 22.12.2015 über nominal 21.700,61 EUR ab dem Zugang der Widerrufserklärung des Klägers vom 05.12.2018 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins sowie die vertragliche Tilgung zusteht.

hilfsweise, für den Fall des Obsiegen mit dem Antrag zu 1.

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 28.244,36 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der EZB seit dem 19.12.2018 Zug-um-Zug gegen Herausgabe des PKW C mit der Identifikationsnummer ... nebst Fahrzeugpapieren und Fahrzeugschlüsseln zu zahlen.

3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 2. genannten PKW in Annahmeverzug befindet.

4. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.474,89 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen;

und für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs im Wege der Hilfswiderklage,

1. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten Wert...

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