Entscheidungsstichwort (Thema)

Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins für das auf dem Gebiet der ehemaligen DDR gelegene Grundvermögen

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Beschluss vom 21.11.1996; Aktenzeichen 9 T 692/96)

AG Dortmund (Aktenzeichen 13 VI 471/94)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 40.000,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die am 24. Oktober 1897 in … geborene Erblasserin war seit dem 14. April 1946 verwitwet. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Sie hatte einen Bruder, den am 31. Oktober 1991 verstorbenen Herrn …. Dieser ist von seinen beiden Kindern, den Beteiligten zu 2. und 3., beerbt worden.

Die Erblasserin errichtet mehrere letztwillige Verfügungen: Durch notarielles Testament vom 26. Mai 1977 (UR-Nr. 532/77 Notar T. D in Baden-Baden) setzte sie zu ihrem alleinigen Erben die Freimauerloge … in Dortmund ein. In dem Testament bezifferte sie ihr Vermögen auf etwa 240.000,00 DM und erläuterte dies mit Hinweisen auf mehrere Bankguthaben sowie „Grundbesitz in der DDR”. In dem notariellen Testament vom 13. August 1979 (UR-Nr. 1155/79 Notar Dr. … in Dortmund) hielt sie ein im November 1978 errichtetes, aber nach ihrem Tode nicht aufgefundenes privatschriftliches Testament aufrecht, setzte zugunsten der Freimauerloge ein Vermächtnis von 3.000,00 DM aus und ordnete Testamentsvollstreckung an. Durch ein drittes notarielles Testament vom 13. Januar 1986 (UR-Nr. 6/86 Notar … in Dortmund) widerrief sie sämtliche vorangegangenen Testamente „endgültig und in vollem Umfang”. Weiter bestimmte sie:

„Zu meiner alleinigen Erbin setze ich meine Nichte ein, nämlich:

die Wohlfahrtspflegerin Frau …, wohnhaft in der DDR, 2200 Greifswald, …

Hinsichtlich meines Begräbnisses bestimme ich folgendes:

Ich wünsche eingeäschert zu werden …

Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Die Aufgabe des Testamentsvollstreckers soll darin bestehen, meinen Nachlaß zu sammeln und mein Begräbnis entsprechend meinen vorgenannten Wünschen zu organisieren. Der Testamentsvollstrecker soll dann mit meiner vorgenannten Erbin Kontakt aufnehmen und ihr meine hier in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Vermögenswerte nach entsprechender Abstimmung mit der Erbin zukommen lassen.

Zum Testamentsvollstrecker berufe ich Herrn Rechtsanwalt …”

Durch privatschriftliches Testament vom 14. August 1987 wiederholte sie die Testamtensvollstreckeranordnung und bestellte Rechtsanwalt … aus Dortmund zum Testamentsvollstrecker. Schließlich traf sie am 18. November 1988 folgende privatschriftliche letztwillige Verfügung:

„Mein letzter Wille!

Ich wünsche eingeäschert zu werden. Die Urne soll am Grabe m. Mannes in Baden-Baden Stadtfriedhof beigesetzt werden. Möglicherweise müssen die Liegekosten verlängert werden. Ausübender soll der Oberarzt … sein, dem sämtliches von meinem Geld zusteht.

Die Perserteppiche sollen Schwester … von Station 10 angeboten werden, die so was liebt.”

Am 20. Januar 1989 verstarb die Erblasserin.

Gestützt auf das letzte Testament beantragte der Beteiligte zu 1. durch notarielle Urkunde vom 14. März 1989 (UR-Nr. 22/89 Notar Winter in Dortmund) den Erlaß eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben ausweise. Am 30. März 1989 reichte der Beteiligte zu 1. einen unter de 28. März 1989 ausgefüllten und von ihm unterzeichneten Berechnungsbogen „Angaben zum Wert des Nachlasses für die Kostenberechnung bei Gericht” zu den Akten über die Verfügung von Todes wegen (13 IV 31/89 AG Dortmund).

Darin verneinte er die Frage nach Grundvermögen. Die zum Nachlaß gehörenden Bankguthaben sowie das Wertpapiervermögen bezifferte er auf ca. 338.000,00 DM. Das Amtsgericht hörte die Beteiligten zu 2. und 3. zu dem Erbscheinsantrag an und erteilte am 28. November 1989 den beantragten Erbschein.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 21. April 1994 hat die Beteiligte zu 2. einen gegenständlich beschränkten Erbschein beantragt, der sie aufgrund des notariellen Testaments vom 13. Januar 1986 als Alleinerbin des auf dem Gebiet der ehemaligen DDR belegenen Grundvermögens ausweist. In seiner Zwischenverfügung vom 18. Mai 1994 hat der Nachlaßrichter des Amtsgerichts die Auffassung vertreten, daß hinsichtlich des Grundvermögens in der DDR ein gegenständlich beschränkter Erbschein nur aufgrund gesetzlicher Erbfolge begründet sein könne. Daraufhin haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2. und 3. hilfsweise beantragt, ihnen einen gegenständlich beschränkten Erbschein als Erbeserben ihres inzwischen verstorbenen Vaters zu erteilen. Mit Schriftsatz vom 8. August 1994 haben die Beteiligten zu 2. und 3. ihren Hilfsantrag dahin berichtigt, daß der gegenständlich beschränkte Erbschein ihren Vater als gesetzlichen Erben der Erblasserin ausweisen solle.

Mit notariellem Erbscheinsantrag vom 16. August 1994 (UR-Nr. 94 F 1260 Notar … in Greifswald) haben die Beteiligten zu 2. und 3. beantragt, ihnen aufgrund gesetzlicher Erbfolge einen gegenständlich beschränkten Erbschein für das in der ehemaligen DDR...

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