Entscheidungsstichwort (Thema)

Strafvollzug. Playstation II "light". Widerruf einer Genehmigung zum Besitz von Gegenständen. Gefährdung von Sicherheit und Ordnung. neue Umstände. ministerieller Erlass. Verordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine lediglich andere Bewertung der Gefährlichkeit von Gegenständen (hier: Spielkonsole Playstation II "ligth") durch die Behörden stellt keinen neuen Umstand im Sinne des § 83 Abs. 3 Nr. 1 StVollzG NRW dar, der den Widerruf einer erteilten Genehmigung zu deren Besitz oder Beschaffung rechtfertigt, ebenso auch nicht allein der Erlass einer ministeriellen Verordnung, nach deren Inhalt die Genehmigung des Besitzes bestimmter Gegenstände generell für unzulässig erklärt wird.

 

Normenkette

StVollzG NRW § 15 Abs. 2; VwVfG § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; StVollzG NRW § 83 Abs. 3 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Aktenzeichen V StVK 87/16)

 

Tenor

Soweit mit dem angefochtenen Beschluss die Aufhebung des Bescheides der Justizvollzugsanstalt C vom 03.05.2016 abgelehnt worden ist, wird die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen und werden der angefochtene Beschluss sowie der Bescheid der Justizvollzugsanstalt C vom 03.05.2016 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.

Der Streitwert für das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung sowie für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt (§ 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG).

Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz sowie des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen, jedoch wird die gerichtliche Gebühr jeweils um drei Viertel ermäßigt. Die Landeskasse hat insgesamt die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu 3/4 zu tragen.

 

Gründe

I.

Der Betroffene verbüßt derzeit eine lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe Haftstrafe wegen Mordes sowie wegen Raubes mit Todesfolge, von der am 16.02.2017 15 Jahre vollstreckt sein werden. Die besondere Schwere der Schuld wurde festgestellt.

Am 05.04.2016 wurde dem Betroffenen die von ihm am selben Tag beantragte Anschaffung einer modifizierten Spielekonsole Playstation II genehmigt. Eine Bezahlung des Geräts erfolgte jedoch noch nicht, da der Antragsteller zur Aufbringung des Kaufpreises in Höhe von 90,00 Euro noch ausstehende Gehaltszahlungen durch den Antragsgegner abwarten musste.

Mit schriftlicher Verfügung vom 03.05.2016 widerrief der Antragsgegner die Genehmigung vom 05.04.2016 mit der Begründung, dass der Betroffene nicht über die erforderlichen Barmittel verfüge und die Spielekonsole seit dem 21.04.2016 nicht mehr zulässig sei. Dies hat der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren ausweislich der Feststellungen des angegriffenen Beschlusses dahingehend erläutert, dass ihm mit Erlass des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21.04.2016 die Zustimmung zur Aushändigung von Spielekonsolen des Typs "Sony PlayStation I und II light" aufgrund von Sicherheitsbedenken versagt worden sei. Man habe daher entschieden, derartige Spielekonsolen zukünftig nicht mehr zu genehmigen und nur noch solche Spielekonsolen zur Wahrung des Vertrauensschutzes auszuhändigen, die bereits vor dem 21.04.2016 genehmigt und bezahlt worden seien.

Das weitere Vorbringen des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren wird in der angefochtenen Entscheidung so zusammengefasst, dass dieser in seiner Stellungnahme vom 27.06.2016 den Widerruf nachträglich zusätzlich darauf stützt, "der Antragsteller sei im Frühjahr 2014 im Rahmen seines Arbeitseinsatzes in der Druckerei in den Verdacht geraten, das betriebseigene Netzwerk manipuliert zu haben. Darüber hinaus sei - insoweit unstreitig - bekannt geworden, dass der Antragsteller während eines Aufenthalts in der JVA T zur Teilnahme an einer sozialtherapeutischen Maßnahme einen ihm ausgehändigten DVD-Player technisch derart verändert habe, dass fortan der ursprünglich versiegelte USB-Port nutzbar gewesen sei. Zudem habe man auf dem DVD-Player sowie anlässlich einer Kontrolle des Haftraums des Antragstellers pornographisches Material gefunden."

Den gegen den Widerruf der Genehmigung vom 05.04.2016 gerichteten Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung vom 06.05.2016 sowie seinen weiter gehenden Antrag vom 25.07.2016, den Antragsgegner zu verpflichten, zumindest einen der an der ihm auszuhändigenden Spielekonsole vorhandenen Steckplätze für Memory-Cards nutzbar zu lassen, hat die Strafvollstreckungskammer mit dem angefochtenen Beschluss als unbegründet zurückgewiesen.

Zur Begründung hat die Strafvollstreckungskammer ausgeführt, dass rechtmäßige Maßnahmen gemäß § 83 Abs. 3 Nr. 1 StVollzG NRW mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden könnten, wenn aufgrund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände die Maßnahmen hätten unterbleiben können. Dies sei bezüglich der Genehmigung vom 05.04.2016 angesichts des Erlasses des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21.04.2016 "sowie der von der Antragsgegnerin anlässlich ihrer Stellungnahme vom 27.06.2016 nachträglich bekannt gewordenen und vorge...

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