Verfahrensgang

LG Paderborn (Aktenzeichen 3 O 473/17)

 

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

 

Gründe

Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, eine Entscheidung ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich und eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung.

A. Gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO wird bezüglich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes, der erstinstanzlichen Anträge sowie der tatsächlichen Feststellungen auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt.

Die Parteien streiten über eine angeblich fehlerhafte Anlageberatung.

Etwa seit 2004/2005 übersandt die Beklagte der Klägerin Prospekte und Investmentangebote. Im Jahr 2005 trafen F T und I von der Beklagten in Q B T1 als Vertreter der Klägerin sowie den als Zeugen benannten E, einen Mitarbeiter der Steuerberatungsgesellschaft der Klägerin. T stellte T1 und E ein Vermögensverwaltungskonzept vor. Ein Vermögensverwaltungsvertrag kam zwischen den Parteien allerdings nicht zustande. Die Klägerin entschloss sich vielmehr dazu, auf entsprechende Investmentangebote durch die Beklagte und eine Beratungsempfehlung im Einzelfall zu prüfen, ob eine Vermögensanlage erfolgen sollte. In der Folge legte die Klägerin Geld bei der Beklagten an. Sie transferierte ab dem Jahr 2005 insgesamt 5-6 Mio.EUR auf ein im Juni 2005 eingerichtetes Konto bei der Beklagten. Mit "Eröffnungsantrag für Konti und Depots" vom 17./27.06.2005 (Anl. B6 Anlagenband), einem durch die Beklagte entworfenen, auszufüllenden Vordruck, eröffnete die Klägerin drei Kontokorrentkonten (CHF/EUR/USD) und ein Wertschriftendepot bei der Beklagten. Auf Seite 2 des Antrags unter der Überschrift "Unterschrift Antragstellerin" und neben der Unterschriftenzeile hieß es:

"Der Antragsteller/Die Antragstellerin anerkennt die umseitigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank T & D1 AG als in allen Teilen verbindlich, indem er/sie diesen Antrag unterzeichnet. Insbesondere bestätigt er/sie das darin enthaltene Pfandrecht der Bank und den darin vereinbarten Gerichtsstand."

Die dem Antrag beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten aus dem Jahr 2004 sahen in Nr. 18 u.a. vor, dass alle Rechtsbeziehungen des Kunden mit der Bank dem schweizerischen Recht unterstehen und Gerichtsstand für alle Verfahren C oder der Ort jener Zweigniederlassung der Bank ist, mit welcher die Geschäftsbeziehung geführt wird. Indessen war die Bank auch berechtigt, den Kunden beim zuständigen Gericht des Wohnsitzes bzw. Sitzes oder jedem anderen zuständigen Gericht zu belangen. Nach Nr. 17 AGB (2004) behielt sich die Beklagte vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern und dem Kunden Änderungen auf geeignete Weise bekannt zu geben.

Weiter übersandte die Klägerin der Beklagten auf den 17.06.2005 datierte Vollmachten ihrer Gesellschafter F1 und D T1 (Anl. B7, Anlagenband) sowie einen auf den 17.06.2005 datierten und sowohl von ihren als auch von den Vertretern der Beklagten unterzeichneten Treuhandvertrag. Mit diesem beauftragte die Klägerin die Beklagte in ihrem eigenen Namen, aber auf Rechnung und Gefahr des Kunden in Form von Festgeldern Kapitalanlagen bei ausländischen Banken, Gesellschaften oder Tochterbanken zu tätigen. Nr. 8 des Vertrages enthielt einen mit Nr. 18 AGB (2004) inhaltsgleichen Passus.

Mit Schreiben vom 10.12.2010 (Anlage B8, Anlagenband) kündigte die Beklagte gegenüber der Klägerin Neuerungen im Beratungsprozess an und wies auf ihre zum 01.01.2011 geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen hin, die dem Schreiben beigefügt waren (Anl. B9, Anlagenband). Diese enthielten in Nr. 12 Ausführungen zu Anlageempfehlungen und Anlageentscheiden und in Nr. 26 eine im Wesentlichen mit Nr. 18 AGB (2004) inhaltsgleiche Regelung.

Das Landgericht Paderborn hat mit dem am 29.08.2018 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt das Landgericht im Wesentlichen aus, die Klage sei als unzulässig abzuweisen gewesen, da das angerufene Landgericht weder international noch örtlich zur Entscheidung berufen sei.

I. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folge nicht aus den Bestimmungen des Luganer Übereinkommens.

1) Soweit die Klägerin eine Zuständigkeit aus Art. 15 Abs. 1 lit. c) LugÜ ableite, weil ihr als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die lediglich das Vermögen ihrer Gesellschafter verwalte, ...

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