Leitsatz (amtlich)

Das Rentenanrecht der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse in Köln und das Rentenanrecht der VBL Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Karlsruhe im Tarif "VBL klassik" sind gleichartig i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG.

 

Normenkette

VersAusglG § 18 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Bottrop (Beschluss vom 06.11.2015; Aktenzeichen 14 F 226/15)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerden der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse L vom 24.11.2015 und der VBL Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Karlsruhe vom 16.12.2015 wird der am 06.11.2015 erlassene Beschluss des AG - Familiengericht - Bottrop in der Folgesache Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und die Ziffer 2 der Beschlussformel wie folgt neu gefasst:

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der VBL Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Karlsruhe findet nicht statt.

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse L findet nicht statt.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

3. Der Beschwerdewert wird auf 2.640,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind seit Februar 2011 voneinander getrennt lebende Ehegatten. Der Scheidungsantrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin am 03.07.2015 zugestellt worden.

Während der Ehezeit vom 01.06.19xx bis zum 30.06.2015 hat der Antragsteller bei der VBL Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Karlsruhe ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 51,28 Versorgungspunkten im Tarif VBL klassik erworben. Den Ausgleichswert hat der genannte Versorgungsträger mit 29,21 Versorgungspunkten ermittelt. Der korrespondierender Kapitalwert beläuft sich auf 10.548,50 EUR vor dem Abzug der Teilungskosten bzw. 10.423,50 EUR nach dem Abzug der anteiligen Teilungskosten. Während der genannten Ehezeit hat die Antragsgegnerin bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse in L ein Anrecht in Höhe von 40,19 Versorgungspunkten erworben. Den Ausgleichswert hat der genannte Versorgungsträger mit 17,05 Versorgungspunkten ermittelt. Der korrespondierende Kapitalwert beläuft sich auf 7.627,03 EUR vor dem Abzug der Teilungskosten bzw. 7.507,96 EUR nach dem Abzug der anteiligen Teilungskosten. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Versorgungsanrechte und wegen der weiteren, von den Beteiligten erworbenen Rentenanrechte wird auf die in diesem Verfahren erteilten Rentenauskünfte der jeweiligen Versorgungsträger Bezug genommen.

Mit am 06.11.2015 erlassenen Beschluss hat das AG - Familiengericht - Bottrop die am 07.06.19xx geschlossene Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es auch das Anrecht des Antragstellers bei der VBL Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Karlsruhe und das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse in L im Wege der internen Teilung ausgeglichen. Wegen der weiteren Einzelheiten der erteilten Rentenauskünfte und wegen der Berechnung des Familiengerichts in der Folgesache Versorgungsausgleich wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Dagegen wenden sich die Kirchliche Zusatzversorgungskasse in L mit ihrer Beschwerde vom 24.11.2015 sowie die VBL Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Karlsruhe mit ihrer Beschwerde vom 16.12.2015.

Beide Versorgungsträger rügen, dass das Familiengericht hinsichtlich der bei ihnen bestehenden Anrechte nicht von einem Versorgungsausgleich abgesehen hat. Beide Anrechte sein gleichartig; die Differenz der Ausgleichswerte sei gering. Denn der für das Jahr 2015 maßgebliche Grenzwert von 3.402,00 EUR sei nicht überschritten.

Mit Verfügung vom 29.12.2015 ist den Beteiligten Gelegenheit gegeben worden, zu dem Beschwerdevorbringen Stellung zu nehmen. Zugleich wurde angekündigt, nach Ablauf der gesetzten Frist nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG im schriftlichen Verfahren entscheiden zu wollen.

II. Die Beschwerden sind nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Sie sind insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. § 64 Abs. 1, 2 FamFG).

Die Beschwerdeführer sind zudem nach den §§ 219 Nr. 2, 3, 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt. Zwar wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur die Frage, inwieweit der Versorgungsträger mit einem Rechtsmittel eine in der Handhabung des § 18 VersAusglG durch das Familiengericht liegende Beschwer bekämpfen kann, im Einzelfall nicht einheitlich beantwortet (vgl. BGH, FamRZ 2013, 612, 613 Rn. 13ff). Allgemein anerkannt ist jedoch, dass der Versorgungsträger durch die Entscheidung des Familiengerichts, den Wertausgleich durchzuführen, obwohl die Anwendungsvoraussetzungen des § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 VersAusglG vorgelegen hätten, in seinen eigenen Rechten betroffen ist (vgl. BGH, FamRZ 2013, 612, 613 Rn. 14 m.w.N.; OLG Bamberg FamRZ 2011, 1232). Diese Betroffenheit erschließt sich bereits aus dem Regelungszweck dieser Vorschrift, der mit der in § 18 VersAusglG eröffneten Möglichkeit zum Ausschluss eines Bagatellausgleich...

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