Leitsatz (amtlich)

1. Hat der Leasingnehmer für das geleaste Fahrzeug eine Kraftfahrzeugvollkaskoversicherung abgeschlossen, kommt es bei einem Totalschaden des Fahrzeugs für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer allein auf die Verhältnisse des Leasinggebers an (hier: der zum Vorsteuerabzug berechtigten Gesellschaft).

2. Dieses Ergebnis bedarf für den Leasingnehmer auch unter Billigkeitsgesichtspunkten keiner Korrektur, da die Versicherungswirtschaft (so auch im konkreten Fall) speziell für Leasingfahrzeuge gegen einen - in der Regel geringen - Aufpreis eine sog. GAP-Versicherung anbietet, mit der die Finanzierungslücke zwischen dem bedingungsgemäß zu erstattenden Wiederbeschaffungswert und dem Abrechnungsbetrag, wie er sich aus dem Leasingvertrag ergibt, geschlossen werden kann.

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Aktenzeichen I-4 O 29/11)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

 

Gründe

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung.

I. Der Kläger, der nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, begehrt mit seiner Klage von der Beklagten, bei der er eine Vollkaskoversicherung für ein von der Firma L geleastes Fahrzeug unterhält, das aus Anlass eines Verkehrsunfalls vom 18.1.2010 einen Totalschaden erlitten hat, Zahlung des auf den Wiederbeschaffungswert entfallenden Mehrwertsteuerbetrages. Zu Recht hat das LG im angefochtenen Urteil allerdings angenommen, dass dem Kläger dieser Anspruch nicht zusteht, und die Klage deshalb abgewiesen.

1. Denn nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist für die Berechnung der vom Versicherer zu zahlenden Entschädigung (auch und insbesondere im Falle eines Totalschadens) auf die Leasinggeberin - hier die L - abzustellen und nicht auf den Leasingnehmer als Versicherungsnehmer - hier den Kläger - (vgl. BGH, Urt. v. 14.7.2003 - IV ZR 181/92, RuS 1993, 329; Beschl. v. 30.4.1991 - IV ZR 243/90, NJW-RR 1991, 1149; Urteil v. 5.7.1989, IVa ZR 189/88, VersR 1989, 950; Urt. v. 6.7.1988 - IV ZR 241/87, VersR 1988, 949). Denn bei der vom Leasingnehmer abgeschlossenen Kaskoversicherung handelt es sich um eine sog. Fremdversicherung i.S.d. §§ 43 ff. VVG (vormals: §§ 74 ff. VVG a.F.) zugunsten der Leasinggeberin, deren Risiko als Eigentümerin durch die Versicherung abgedeckt werden soll. Daraus folgt zwangsläufig, dass im Regelfall - so auch vorliegend - die Verhältnisse des Leasinggebers als Eigentümer maßgeblich sind. Ist dieser - wie vorliegend die L - vorsteuerabzugsberechtigt, so bleibt deshalb bei der Berechnung der Wiederherstellungskosten die Mehrwertsteuer gemäß A. 2.9 AKB 10/2008 außer Betracht (vgl. BGH, a.a.O., insbesondere Beschl. v. 30.4.1991 - IV ZR 243/90, NJW-RR 1991, 1149; so auch OLG Köln, Urt. v. 9.11.2004 - 9 U 1/04, ZfS 2005, 248; OLG Frankfurt, Urt. v. 19.1.2000 - 7 U 1/99, VersR 2000, 1232; vgl. a. Knappmann in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl., A. 2.13 AKB, Rz. 37-39 m.w.N.).

Der Senat übersieht dabei nicht, dass sich dieses Ergebnis aus Sicht des Versicherungsnehmers, der so geschützt sein will, wie er es bei Abschluss einer Kaskoversicherung für ein Fahrzeug wäre, dessen Eigentümer er ist, unbefriedigend darstellen mag. Gleichwohl hat sich der Senat der Rechtsprechung des BGH im Interesse der Rechtseinheit bereits in der Vergangenheit ausdrücklich angeschlossen (vgl. Senatsentscheidung v. 2.11.1994 - 20 U 165/94, RuS 1995, 87) und hält daran auch weiterhin fest. Hinzu kommt, dass die Versicherungswirtschaft auf dieses Problem in der Zwischenzeit reagiert hat und speziell für Leasingfahrzeuge gegen einen - in der Regel geringen - Aufpreis eine sog. GAP-Versicherung anbietet, mit der die Finanzierungslücke zwischen dem bedingungsgemäß zu erstattenden Wiederbeschaffungswert und dem Abrechnungsbetrag, wie er sich aus dem Leasingvertrag ergibt, geschlossen werden kann. Von dieser, in den Bedingungen der Beklagten (dort A. 2.6.5 AKB 10/2008) sogar ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit hat der Kläger ausweislich des vorgelegten Versicherungsscheins vom 7.1.2010 aber keinen Gebrauch gemacht.

2. Soweit der Kläger auf § 7.1 und § 7.2 des mit der leasing-de AG abgeschlossenen Leasingvertrages verweist, wonach mit der Übernahme des Leasingobjektes die Sach- und Preisgefahr, insbesondere die Gefahr des zufälligen Unterganges, des Verlustes, des Diebstahls und der unfallbedingten Beschädigung des Leasingobjektes auf den Leasingnehmer übergeht und darüber hinaus beide Vertragsparteien in einem solchen Fall den Leasingvertrag kündigen können, lässt sich daraus nicht herleiten, dass vorliegend bei der Berechnung der Wieder...

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