Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 13.02.1985; Aktenzeichen 15 O 423/84)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 13. Februar 1985 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 150.000,– DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Das Urteil beschwert die Beklagte um 150.000,– DM.

und beschlossen:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 150.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine hundertprozentige Tochter der Firma GmbH, wurde am 7. August 1980 in das Handelsregister eingetragen. Als Gegenstand des Unternehmens ist angegeben „Import und Vertrieb von Sportartikeln aller Art”, unter der für die Firma … Nahrungsmittel Im- und Export-Gesellschaft m.b.H. eingetragenen Marke … (Anlage B 4). Die Klägerin vertreibt vor allem Badminton-Schläger, -Bälle und -Zubehör, außerdem Tennis- und Squash-Schläger, Sportbekleidung, Sporttaschen, Bade- und Handtücher sowie Sportgetränke (vgl. Anlage K 1).

Die Klägerin ist Inhaberin des Warenzeichens Nr. 981 527 das am 27. Mai 1978 angemeldet, für die Waren „Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten” zunächst für die Firma NAHRIMEX eingetragen, dann auf eine …, später auf die Klägerin umgeschrieben worden ist (vgl. Anlage K 2).

Die Beklagte ist eine Konzerntochter des US-Unternehmens …, das weltweit auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Sportartikeln und Sportbekleidung tätig ist. … ist Inhaberin der Wort-Bild-Zeichen … (Skispitzenemblem = „…”) und der Wort-Zeichen … (vgl. Anlage B 1).

Seit Herbst 1982 vertreibt die Beklagte u. a. Tennisschläger unter den Bezeichnungen … und …, die jeweils – aus der Sicht des Betrachters – auf der linken Speiche angebracht sind (vgl. im einzelnen Anlagen K7, 8, B2 und 12). Auf der unteren Seite des Rahmenovals befindet sich die Bezeichnung … am oberen Teil des Griffs das …. Im Prospekt der Beklagten, in dem 15 verschiedene und unterschiedlich benannte Tennisschläger angeboten werden, stehen die Bezeichnungen … und … auch neben den Abbildungen der Schläger (vgl. Anlage B2). In einer Werbeanzeige der Firma … vom September 1984 wird der Schläger als … angeboten; darüber heißt es … (vgl. Anlage K3).

Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Bezeichnung ihre Firmen- und Warenzeichenrechte verletze. Sie hat dazu vorgetragen:

Zwischen der Bezeichnung … und der Bezeichnung die die Beklagte warenzeichenmäßig benutze, bestehe Verwechslungsgefahr.

Die Bezeichnung … sei von Natur aus kennzeichnungskräftig. Auf dem Gebiete der Sportartikel gebe es keine Übung, Vornamen als Sortenbezeichnung einzusetzen. Jedenfalls habe die Bezeichnung auf dem Marktsegment für Badmintonartikel Verkehrsgeltung erlangt, Sie sei seit 1977 von der Firma … und seit 1980 von der Klägerin umfangreich benutzt worden. Die Klägerin sei eines der führenden Unternehmen auf dem Badmintonsektor und Marktführerin auf dem Markt für Naturfederbälle. Sie vertreibe jährlich etwa 150.000 Dutzend Naturfederbälle, etwa 60.000 Badminton-Schläger und etwa 50.000 Sportbekleidungsstücke. Bei einer ganzen Reihe von Badminton-Turnieren, bei denen das Kennzeichen herausgestellt worden sei, sei sie als Sponsor tätig gewesen (vgl. Anlage K7).

Eine Schwächung durch Drittzeichen liege nicht vor. Insbesondere benutze die Firma …, Inhaberin des Warenzeichens Nr. 733 094 …, die Bezeichnung … gemäß einem Abkommen mit der Klägerin nicht für Badminton- oder Tennisausrüstungen oder andere Sportartikel, sondern ausschließlich für Tennissaiten.

Die Verwendung des Firmennamens … sei nicht geeignet, die Verwechslungsgefahr auszuschließen.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen,

    beim Angebot, Feilhalten und Vertrieb von Tennisschlägern das Wortkennzeichen zu verwenden;

  2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin über den Umfang der vorstehend unter 1. bezeichneten Handlungen Auskunft zu erteilen, und zwar unter Angabe des unter der Kennzeichnung … mit Tennisschlägern erzielten Umsatzes sowie unter Angabe des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, Bundesländern und Werbeträgern;
  3. gegen die Beklagte festzustellen, daß sie verpflichtet ist, der Klägerin allen denjenigen Schaden zu erstatten, der ihr aus den vorstehend unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftighin entstehen wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen:

Die Klägerin könne für die Bezeichnung … keinen namens- oder zeichenrechtlichen Schutz beanspruchen.

… sei ein gebräuchlicher männlicher Vorname, dem als solchem keine Unterscheidungskraft zukomme. Die Bezeichnung habe sich auch nicht im Verkehr durchgesetzt. Die Klägerin sei ein kleines Unternehmen, das auf Grund seiner geringen finanziellen Ausstattung bislang ni...

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