Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 21.09.2006; Aktenzeichen 314 O 132/05)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 20.10.2008; Aktenzeichen II ZR 207/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Hamburg vom 21.9.2006 - Gesch. Nr. 314 O 132/05 - dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 42.924,43 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.8.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 54 %, der Beklagte 46 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Revision wird nicht zugelassen

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Herausgabe einbehaltener Geldbeträge in Anspruch.

Im Mai 2002 erwarb der Beklagte mit notariellem Kaufvertrag eine Immobilie in ... Ahrensburg,...; im Notarvertrag wurde ein Kaufpreis von 425.000 EUR genannt. In welchem Umfang darüber hinausgehende Zahlungen an den Verkäufer erfolgten, ist streitig.

Zur Finanzierung des Kaufs hatte der Beklagte einen Kredit bei der B H und V i.H.v. 400.000 EUR aufgenommen, für den auch sein Vater, der Zeuge E., als Mitverpflichteter haftete. Dieser wohnte in der Folgezeit gemeinsam mit der Tochter der Klägerin, der Zeugin N., und deren Kindern in dem Haus.

Einen weiteren Teil des Kaufpreises i.H.v. 25.000 EUR zahlte der Beklagte aus Geldmitteln, die ihm zuvor von seinem Vater übergeben und auf ein sog. "Baukonto" des Beklagten eingezahlt worden waren. Unstreitig waren dem Beklagten anlässlich der Beurkundung des Kaufvertrages von seinem Vater 70.000 EUR ausgehändigt worden. Ob ihm auch weitergehende Geldmittel übergeben wurden, ist zwischen den Parteien streitig.

Von dem Baukonto wurden zunächst auch die Kreditraten von monatlich 2.033,33 EUR bedient. Insgesamt erfolgten insoweit Zahlungen auf den Kredit i.H.v. 9.962 EUR (eine erste

3 Rate von 1.830 EUR am 2.7.2002 sowie vier weitere Raten von jeweils 2.033 EUR am 31.7.2002, 2.9.2002, 30.9.2002 und am 2.10.2002). Nachdem der Kredit im Laufe des Jahres 2003 nicht mehr ordnungsgemäß bedient und zwischenzeitlich auch von der H. V. die Zwangsversteigerung betrieben worden war (Anlagen B 2-4), wurde die Immobilie schließlich für 562.000 EUR verkauft. Den nach Begleichung offener Verbindlichkeiten und Kosten verbleibenden Betrag von EUR 128.782,58 überwies der Notar auf ein Konto des Beklagten (Anlagen K 2, K 3). In der Folgezeit überwies der Beklagte hiervon 38.950 EUR auf ein Konto seines Bruders, der wiederum hiervon dem Zeugen E 35.000 EUR für die Klägerin aushändigte.

Welche Absprachen zwischen den Parteien dem Erwerb der Immobilie vorangegangen waren, ist im Einzelnen streitig.

Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe seinerzeit selbst einen Kredit von 153.500 EUR bei ihrer eigenen Hausbank aufgenommen (Anlage K 1) und sodann für den Erwerb der Immobilie sowie anstehende Reparaturen einen Betrag von insgesamt 150.000 EUR zur Verfügung gestellt. Sie habe diese Summe ihrer Tochter ausgehändigt, die sie an den Beklagten weitergegeben habe. Ein erheblicher Teil dieses Geldes im Umfang von 60.000 EUR bis 70.000 sei als "Schwarzgeld" an den Verkäufer geflossen. Der Beklagte sei absprachegemäß nur treuhänderisch Eigentümer geworden und habe hieraus keine finanziellen Einbußen haben sollen. Es sei vor dem Erwerb vereinbart worden, dass sie im Fall eines Verkaufs von einem etwa erzielten Überschuss die von ihr zur Verfügung gestellten Geldmittel so weit wie möglich zurück erhalten solle.

Sie hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 93.782,58 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.7.2005 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, er habe mit der Klägerin nie über die Möglichkeit der Gewährung eines Darlehens gesprochen. Es sei vielmehr sein Vater gewesen, der die Klägerin bewogen habe, ihm - dem Vater des Beklagten - Geldmittel zur Verfügung zu stellen. Er selbst habe sich von seinem Vater überreden lassen, die Immobilie zu erwerben. Von einer "Schwarzgeldzah-lung", die nach den gesamten finanziellen Umständen 80.000 EUR betragen haben müsse, habe er beim Kauf keine Kenntnis gehabt. Zudem sei ihm erklärt worden, das Objekt solle als Altersversorgung seines Vaters dienen und sodann ihm und seinem Bruder zustehen.

4 Von den zunächst auf das Baukonto eingezahlten 70.000 EUR habe sein Vater sogleich wieder 20.000 EUR abgehoben, später weitere Entnahmen für Einkäufe getätigt (am 21.6.2002 insgesamt 6.300 EUR für unbekannte Zwecke, weitere 11.000 EUR am 26.6.2002, 28.6.2002 sowie am 11.7.2002 für andere Objekte in Bad Segeberg und Ahrensburg, weitere 1.519 EUR an Baumärkte und I.). Er selbst habe im Übrigen entgegen den getroffenen Absprachen von eigenen Geldmitteln auch Kosten d...

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