Entscheidungsstichwort (Thema)

automobil OFFROAD

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei dem Begriff "Offroad" handelt es sich um eine mittlerweile eingedeutschte englischsprachige Bezeichnung für alles, was mit geländegängigen Fahrzeugen und damit zusammenhängenden sportlichen Aktivitäten jenseits befestigter Straßen zu tun hat. Der Begriff besitzt beschreibende Anklänge für eine Zeitschrift für Geländewagen, ist aber nicht glatt beschreibend.

2. Die Rechtssätze des EuGH in der Entscheidung THOMSEN LIFE (EuGH v. 6.10.2005 - Rs. C-120/04, GRUR 2005, 1042) sind auch dann anzuwenden, wenn nicht eine Unternehmensbezeichnung mit der älteren Marke in ein Gesamtzeichen aufgenommen worden ist, sondern die ältere Marke mit einem Serien- oder Dachzeichen zu einem Gesamtzeichen verbunden wird. Das Serien- oder Dachzeichen hat aus der Sicht des Verbrauchers einen ähnlichen Hinweischarakter und damit eine ähnliche Funktion wie eine Unternehmensbezeichnung.

3. Sofern die mit dem prioritätsälteren Klagezeichen und dem Verletzungszeichen identische Produkte bezeichnet werden, erfordern die "anständigen Gepflogenheiten im in Gewerbe und Handel", dass ein deutlicher Abstand zu dem prioritätsälteren Zeichen einzuhalten ist.

 

Normenkette

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, § 23 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 20.12.2005; Aktenzeichen 407 O 160/05)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Hamburg, Kammer 7 für Handelssachen, vom 20.12.2005 (407 O 160/05) abgeändert.

II. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, jeweils zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für eine Auto-Zeitschrift die folgenden Titel zu verwenden, insbesondere so bezeichnete Zeitschriften anzubieten, zu bewerben oder in Verkehr zu bringen:

a) ...

und/oder

b) ...

2. der Klägerin Auskunft über den Umfang der Handlungen gem. Ziff. II.1. seit November 2003 zu erteilen, insbesondere durch Angaben der Vertriebs- und Werbeeinnahmen so gekennzeichneter Zeitschriften, der Auflagenhöhe und der verkauften Auflage.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, der dieser durch Handlungen gem. Ziff. II.1. seit November 2003 entstanden ist oder noch entstehen wird.

IV. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 200.000 EUR abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien stehen im Wettbewerb bei der Herausgabe von Automobilzeitschriften.

Die Klägerin verlegt die Zeitschrift "OFF ROAD" in der aus den Anlagen K 1 und B 2 ersichtlichen Aufmachung mit dem Titel, wie er nachfolgend in Schwarz-Weiß-Kopie eingeblendet ist.

Die Zeitschrift erscheint seit 1978 monatlich mit einer Auflage von rund 100.000 Exemplaren. Die Klägerin besitzt als Rechtsnachfolgerin (vgl. Anlagenkonvolut K 12) der Firma A. Verlagsgesellschaft mbH, O., die am 22.7.1996 angemeldete und am 21.11.1996 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer 39631911.4 eingetragene deutsche Wort-/Bildmarke "OFF ROAD". Hinsichtlich der Einzelheiten, insbesondere der grafischen Ausgestaltung der Wort-/Bildmarke wird auf die Anlage K 2 verwiesen. Die Marke nimmt Schutz für die Klassen 16, 25, 39, d.h. u.a. Druckerei- und Verlagserzeugnisse, insbesondere Bücher und Zeitschriften in Anspruch.

Im Verlag der Beklagten, die zur Verlagsgruppe der A. AG gehört, erscheint u.a. die Zeitschrift "automobil TESTS". Seit Ende 2003 gibt sie eine Zeitschrift unter dem Titel "automobil-extra 2005-OFFROAD" mit der aus der nachstehenden Schwarz-Weiß-Einblendung ersichtlichen Titelgestaltung auf den Markt.

Hinsichtlich der Aufmachung dieser Zeitschrift im Übrigen wird auf die Anlagen K 5, B 1 verwiesen. Diese Aufmachung benutzte die Beklagte bis zum Jahre 2004. Die Klägerin beanstandete diese Aufmachung im Hinblick auf die Verletzung ihrer Marken- und Titelrechte mit Schreiben vom 15.9.2004 (Anlage B 3). Die Beklagte änderte die Titelaufmachung daraufhin im Jahre 2005 wie aus der Anlage B 4 und der nachfolgenden Schwarz-Weiß-Einblendung ersichtlich ab.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass beide Aufmachungen der Zeitschrift "automobil OFFROAD" gegen ihre Marken- und Titelrechte verstoßen. Sie hat daher Klage auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung erhoben. Das LG hat diese Klage mit Urteil vom 20.12.2005 abgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Entscheidung wird - auch zur Ergänzung des Tatbestandes - verwiesen.

Die Klägerin wiederholt mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Sie ist der Auffassung, dass die Kennzeichnungskraft der Marke zum Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme festgestellt werden müsse. Es komme nicht darauf an, dass das LG fe...

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