Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 16.04.2004; Aktenzeichen 416 O 270/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.07.2008; Aktenzeichen I ZR 168/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Hamburg vom 16.4.2004 - 416 O 270/03 - geändert: Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage der Beklagten wird festgestellt, dass die Klägerin nicht berechtigt ist, über die bereits geltend gemachten Vertragsstrafeansprüche i.H.v. 1.000.000 EUR hinaus weitere Vertragsstrafen basierend auf dem Vergleichsvertrag vom 29.1./8.2.2002 bis zu 10.000.000 EUR wegen des Angebotes und des Vertriebs der Wärmekissen im September 2002 zu verlangen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

der Wert des Streitgegenstandes wird - in Abänderung der erstins-tanzlichen Streitwertfestsetzung - auf 10.000.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Frage, ob der entgegen einer vertraglich festgelegten Frist vorzeitig erfolgte Verkauf von Restanten die Verpflichtung zur Zahlung von Vertragsstrafe zur Folge hat und in welcher Höhe.

Die Klägerin nimmt die Beklagten als Rechtsnachfolgerin von Frau ... E ' hilfs weise aus abgetretenem Recht Frau E ' in Anspruch. Die Klägerin ist mit Notarvertrag vom 6.12.2001 gegründet (Anl. K 28) und am 17.1.2002 (Anl. K 29) ins Handelsregister eingetragen worden. Frau E hat mit Einbringungsvertrag vom 22.8.2002 (Anl. K 30) ihr einzelkaufmännisch geführtes Unternehmen in die GmbH eingebracht (letzteres bestreitet die Beklagte).

Frau E einerseits und die T V GmbH(jetzt: T direkt - Beklagte zu 1) sowie die T F-R.-K GmbH (Beklagte zu 2) andererseits unterzeichneten am 29.1./8.2.2002 den aus der Anlage K4 ersichtlichen Vergleichsvertrag. In diesem Vergleichs vertrag verpflichteten sich die Beklagten, den Vertrieb von Kinder-Wärmekissen zu unterlas sen, deren Entwicklung Frau E für sich in Anspruch genommen hatte und für die zu ihren Gunsten ein Geschmacksmuster beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen ist (Nr.:...). In dem Vertrag heißt es u.a.:

"T (gemeint sind die Beklagten zu 1) und zu 2) - Einfügung vom Senat) erklärt gegenüber E ' es bei Meidung einer Vertragsstrafe i.H.v. 15.000 DM für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung, also insbesondere für jedes angebotene, verkaufte bzw. verbreitete Produkt, unter Verzicht auf die Einwände des Fortsetzungszusammenhangs und der Initialtat zu unterlassen, Kinder-Wärmekissen herzustellen und/oder zu verbreiten, wie sie nachfolgend dargestellt sind:

- hier ist im Original eine Abbildung eines Wärmekissens eingefügt -

Hiervon ausgenommen sind noch vorhandene Restanten, die in einem Zeitraum vom 27.12.2002 bis 27.3.2003 abverkauft werden dürfen."

Darüber hinaus verpflichteten sich die Beklagten u.a., an Frau E einen Betrag in Höhe

von 17.895 EUR zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage K4 Bezug genommen.

Dem Vertragsschluss war eine umfangreiche, von der Beklagten zu 1) in deren Namen ge führte Korrespondenz vorangegangen, wobei die Beklagte zu 1) von Herrn L ' dem Justitiar der Beklagten zu 2), vertreten wurde. Die Korrespondenz hatte u.a. die Frage des Verkaufs der Restanten zum Gegenstand. In der ersten, mit Schreiben vom 29.10.2001 von den Rechtsanwälten Frau E vorgeschlagenen Unterlassungserklärung fanden die Restanten keine Erwähnung (Anl. K1 und K 16), in dem mit Schreiben vom 4.12.2001 von den Vertretern Frau E vorgeschlagenen Vergleichsvertrag waren ausdrücklich die Restanten von der Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe erfasst (Anl. K 2d und K 19), obwohl die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 12.11.2001 (Anl. K 2a) die Gestattung des Verkaufs der Restanten als Voraussetzung für eine gütliche Einigung angeführt hatte. Nachdem die Beklagte zu 1) durch den Justitiar erneut mitgeteilt hatte, dass die Gestattung des Abverkaufs der Restanten für sie unverzichtbar sei (Anl. K 2e und K 20), übersandten die Vertreter Frau E mit Schreiben vom 14.12.2001 einen Vertragsentwurf, der, ohne einen Anfangszeitpunkt für den Abverkauf vorzusehen, den Abverkauf der Restanten bis zum 28.2.2002 gestattete (Anl. K 2 f. und K 21). Da diese Aufbrauchsfrist, weil die Gewährung zu kurzfristig erfolgte, von der Beklagten zu 1) als nicht umzusetzen beanstandet wurde und gleichzeitig Ersatztermine vorgeschlagen wurden (Anl. K 3a und K 22), antworteten die Vertreter Frau E mit Schreiben vom 7.1.2002 (Anl. K 3b und K 23):

"... Unsere Mandantin ist mit Ihren ergänzenden Vorschlägen dem Grunde nach einverstan den. Wir wären jedoch dankbar, wenn Sie uns einen konkreten Zeitraum benennen könnten, zu welchem die noch vorhandenen Restanten abverkauft werden, d...

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