Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 08.04.2005; Aktenzeichen 324 O 169/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.04.2007; Aktenzeichen VIII ZR 117/06)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Hamburg vom 8.4.2005, Az.: 324 O 169/04, teilweise wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) über die Tenorierung des erstinstanzlichen Urteils hinaus zu unterlassen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Vertrages zum Vertrieb von Kraft- und Schmierstoffen nebst Anlage (Vereinbarung über Überleitungsgeld sowie Pacht-/Franchisevertrag) in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende oder inhaltsgleiche Klausel zu verwenden:

"Der Partner übernimmt auf der Station in... die Lagerung und als Handelsvertreter im Nebenberuf im Namen und für Rechnung der E. den Verkauf von E-M ' E-Ma und M-M ("Agenturprodukte") sowie die Ausführung der von ihm abgeschlossenen Geschäfte und die Einziehung der Verkaufserlöse". (§ 1 Ziff. 1 des "Agenturvertrages")

II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

III. Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger ¼ und die Beklagte ¾. Die Kosten der Berufung werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung i.H.v. 3.800 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist ein Verein i.S.d. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UKlaG und Dachverband von Interessenverbänden von Tankstellenbetreibern. Er nimmt die Beklagte, eine Mineralölgesellschaft, auf Unterlassung der Verwendung von Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Anspruch, die in verschiedenen Vertragswerken mit Tankstellenpächtern, dem sog. "Agenturvertrag", einer "Vereinbarung über Überleitungsgeld" sowie einem "Pacht-/Franchisevertrag" zur Anwendung kommen.

Wegen der in erster Instanz gestellten Anträge sowie des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem landgerichtlichen Urteil Bezug genommen.

Das LG hat der Klage mit seinem Urt. v. 8.4.2005 überwiegend stattgegeben.

Der Kläger wendet sich mit seiner frist- und formgerecht eingelegten Berufung gegen die teilweise Abweisung der Klage und beantragt,

1. der Beklagten unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils vom 8.4.2005 über die Tenorierung des erstinstanzlichen Urteils hinaus zu untersagen, im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Vertrages zum Vertrieb von Kraft- und Schmierstoffen nebst Anlage (Vereinbarung über Überleitungsgeld sowie Pacht-/Franchisevertrag) in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende oder inhaltsgleiche Klausel zu verwenden:

"(§ 1 Ziff. 1):

Der Partner übernimmt auf der Station in... die Lagerung und als Handelsvertreter im Nebenberuf im Namen und für Rechnung der E. den Verkauf von E-M ' E-Ma und M-M ("Agenturprodukte") sowie die Ausführung der von ihm abgeschlossenen Geschäfte und die Einziehung der Verkaufserlöse".

"(§ 4 Ziff. 7):

Die Höhe des AK wird von E festgelegt und kann jederzeit angepasst werden. Sie richtet sich nach den durchschnittlichen Verkäufen sowie den Lieferintervallen und wird mindestens einmal jährlich überprüft. Bei besonderen Absatzveränderungen hinsichtlich Mengen und Sorten hat der Partner E zu informieren, damit die Höhe des AK entsprechend angepasst wird".

"(§ 4.1 und 4.2 des Pacht-/Franchisevertrages):

Die variable Gebühr für das Franchisesystem beträgt 8 % des Umsatzes, den der Partner auf dem Stationsgrundstück erzielt. Hierbei bleiben Umsätze aus dem Verkauf von E-M ' E-Ma ' M-M (Agenturprodukte), Tabak und Telefonkarten (entsprechend der derzeitigen wirtschaftlichen Gegebenheiten) und die Umschlagsvergütung gem. Agenturvertrag außer Ansatz".

2. ihm die Befugnis auszusprechen, die Urteilsformel mit Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten, bekanntzumachen.

Er hält außerdem seinen schon in erster Instanz gestellten Antrag aufrecht, die EU-Kommission, Generaldirektion Wettbewerb, in Brüssel um Beistand für dieses Verfahren zu ersuchen und die Sache dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie wendet sich mit ihrer frist- und formgerecht eingelegten Berufung teilweise gegen die erfolgte Verurteilu...

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